5 StR 25/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richterin Dr. Schneider, Richter D366lp, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2008 wird verwor-fen. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staats-anwaltschaft und die hieraus dem Angeklagten entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertre-tene Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegr374ndet. Basdorf Brause Schneider D366lp K366nig
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