Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StPO 247 142 Abs. 1 Gebotene Ablehnung der Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger bei konkreter Gefahr einer Interessenkollision in einem Fall sukzessiver Mehrfachverteidigung. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2003 226 5 StR 251/02 LG Berlin 226 5 StR 251/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Januar 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Anstiftung zum Mord u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen: I. 1. Dem Angeklagten J wird auf seine Kosten zur weite-ren Begr374ndung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2001 Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. 2. Auf die Revision des Angeklagten J wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2001, so-weit es ihn betrifft, nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. II. 1. Die Revision des Angeklagten D gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2001 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 2. Der Angeklagte D hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - G r 374 n d e I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten J wegen Anstiftung zum Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe 226 nach Einbeziehung anderweits ver h344ngter rechtskr344ftiger Strafen als Gesamtstrafe 226, den Angeklagten D wegen Beihilfe zum Mord zu f374nf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 1. Das Schwurgericht hat folgendes festgestellt: Die Angeklagten hatten seit 1992 massive Konflikte mit ihrem Ge-sch344ftspartner G . Der Angeklagte J begann im Jahre 1993, den mit ihm und seiner Ehefrau befreundeten B zu 374berreden, G zu t366ten. Dem wiederholten Dr344ngen J s schlo337 sich der Angeklagte D an; er war an der T366tung des mit beiden Angeklagten zerstrittenen, ihnen f374r ihr gesch344ftliches Fortkommen l344stig und gef344hrlich gewordenen Partners gleichfalls interessiert. Schlie337lich erscho337 B den G G im M344rz 1994 hinterr374cks 226 wie von beiden An-geklagten einkalkuliert 226 mit einer ihm von J zur Tatausf374hrung 374berge-benen Pistole. B wurde ein Jahr sp344ter vom Landgericht Berlin wegen heimt374-ckisch begangenen Mordes 226 unter Zubilligung erheblich verminderter Schuldf344higkeit 226 zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Verteidigt wurde er von Rechtsanwalt S . Bereits vor der Tat hatte der Angeklagte J seinem damaligen Freund B diesen Rechtsanwalt f374r den Fall, da337 er als T344ter ermittelt w374rde, benannt; B m374sse dann 204auf Macke223 machen und werde nach f374nf bis sechs Jahren entlassen werden. - 4 - Erst im Sommer 2000 offenbarte B der Polizei die Beteiligung der Angeklagten an dem von ihm begangenen Mord. Zuvor waren weitere Zu-wendungen des Angeklagten J an ihn w344hrend seiner Strafhaft schlie337- lich ausgeblieben; Konflikte zwischen den Eheleuten J waren B , der sich um J s Ehefrau sorgte, bekannt geworden. Zudem hatte ein Mitge-fangener, dem B sich offenbart hatte, ihm zu der Aussage geraten; ihn motivierte dabei nicht zuletzt der n344her r374ckende Zeitpunkt der Zweidrittel-verb374337ung seiner Strafe. Einen Monat vor der polizeilichen Aussage hatte B seinen fr374heren Verteidiger Rechtsanwalt S schriftlich auf-gefordert, im Streit zwischen den Eheleuten J zugunsten der Ehefrau zu vermitteln; in dem durch Frau J 374bermittelten Brief teilte er mit, der schon fr374her von Rechtsanwalt S ge344u337erte Verdacht, J habe ihn, B , zur Ermordung G s angestiftet, treffe zu. Das Schreiben, 374ber das B der Polizei berichtet hatte und dessen Original die Ehefrau des Angeklagten J , die Rechtsanwalt S nur eine Abschrift 374berlas-sen hatte, einbehalten und den Ermittlungsbeh366rden 374bergeben hatte, hat das Schwurgericht als wesentliches Indiz zur St374tzung der Zeugenaussage des Hauptt344ters B gewertet, auf die es seine Beweisw374rdigung ma337-geblich gest374tzt hat. 2. Soweit die Revisionen der Angeklagten zun344chst jeweils mit der Sachr374ge begr374ndet worden sind, haben sie keinen Erfolg. Die Beweisw374rdi-gung des Schwurgerichts begegnet insgesamt im Ergebnis keinen durchgrei-fenden rechtlichen Bedenken. Auch erweist sich die auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhende Auffassung des Schwurgerichts als rechts-fehlerfrei, die Angeklagten h344tten hinsichtlich des zutreffend angenommenen Mordmerkmals der Heimt374cke den jeweils erforderlichen Beteiligtenvorsatz gehabt (vgl. BGHR StGB 247 26 Vorsatz 2). Bei dieser Sachlage ist die Revision des Angeklagten D nach 247 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. - 5 - II. Der Umstand, da337 der Angeklagte J in der Tatsacheninstanz allein durch den 226 freilich auf Wunsch dieses Angeklagten 226 zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt S verteidigt worden ist, begegnet ebenso durchgreifenden Bedenken wie die anf344nglich entsprechend geordneten Ver-teidigungsverh344ltnisse im Revisionsverfahren. Nachdem dem Angeklagten J aufgrund dieser Bedenken im Revisionsverfahren ein weiterer Verteidiger bestellt worden ist, hat dieser zur weiteren Begr374ndung der Revision des An-geklagten J eine Verfahrensr374ge wegen Verletzung des 247 142 Abs. 1 Satz 3 StPO erhoben und hierf374r Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch und diese Verfahrensr374ge sind begr374ndet; dies f374hrt zur umfassenden Aufhebung des Urteils auf die Revisi-on des Angeklagten J , soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist. 1. Kollidiert der Wunsch eines Beschuldigten, von einem bestimmten Rechtsanwalt verteidigt zu werden, mit einem m366glichen Konflikt dieses Rechtsanwalts in Bezug auf die Interessen eines anderen 226 auch fr374heren 226 Mandanten (vgl. 226 zur Unma337geblichkeit des Fortbestehens des anderen Mandats f374r die Frage rechtlich relevanter Interessenkonflikte wegen fortwir-kender Berufspflichten 226 nur BGHSt 34, 190, 191; Cramer in Sch366n-ke/Schr366der, StGB 26. Aufl. 247 356 Rdn. 10, 17; Eylmann in Henssler/Pr374tting, BRAO 1996 247 43a Rdn. 41, 126 ff.; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. 247 43a Rdn. 20, 55 ff.), sind folgende Grunds344tze zu beachten. a) Dem Beschuldigten ist aufgrund seines Rechts auf ein faires, rechtsstaatlich geordnetes Verfahren eine effektive Verteidigung im Strafver-fahren zu gew344hrleisten (Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Daher mu337 f374r den Beschuldigten 226 abgesehen von seinem grunds344tzlich gegebenen Recht aus 247 137 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Verteidi-gerwahl 226 in gewichtigen Strafverfahren ein Verteidiger mitwirken (247 140 StPO), dessen juristische Qualifikation 226 regelm344337ig als Rechtsanwalt 226 si- - 6 - chergestellt (vgl. 247247 138, 139, 142 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO) und dessen notwendige Anwesenheit w344hrend der gesamten Hauptverhandlung durch den absoluten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO abgesichert ist. Sofern kein Wahlverteidiger mitwirkt, bedarf es in diesen F344llen mithin der Pflichtverteidigerbestellung. Hierbei soll auf ein Vertrauensverh344ltnis zwi-schen Beschuldigtem und Verteidiger hingewirkt werden; zudem sind dem Beschuldigten in einem fairen, rechtsstaatlich geordneten Verfahren aktive Mitwirkungsbefugnisse zuzubilligen. Dies gab Anla337 zu der Regelung in 247 142 Abs. 1 S344tze 2 und 3 StPO, wonach ein Wunsch des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen bestimmten Rechtsanwalt durch Nachfrage zu f366rdern und diesem weitgehend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGHSt 43, 153, 154 f.; BGHR StPO 247 142 Abs. 1 Auswahl 7, 8; Meyer-Go337ner, StPO 46. Aufl. 247 142 Rdn. 9 m. w. N.). b) Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Pflichtver-teidiger in Betracht gezogenen Rechtsanwalts kann, sofern deshalb eine mindere Effektivit344t seines Verteidigungseinsatzes zu bef374rchten ist, seiner Bestellung entgegenstehen (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NStZ 1998, 46; BGH NStZ 1992, 292; OLG Frankfurt NJW 1999, 1414, 1415). Hierin kann auch ein wichtiger Grund im Sinne des 247 142 Abs. 1 Satz 3 StPO liegen, von der Bestellung des vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum Pflicht-verteidiger abzusehen (vgl. Laufh374tte in KK 4. Aufl. 247 142 Rdn. 7). Eine sol-che Entscheidung l366st ein Spannungsfeld, bei dem jeweils im fairen Verfah-ren angelegte Elemente widerstreiten: die Beachtlichkeit der aktiven Mitwir-kung des Beschuldigten bei der Suche nach einem Verteidiger, dem er ver-traut, einerseits; die durch gerichtliche F374rsorgepflicht zu sichernde Effektivi-t344t der Verteidigung andererseits, die bei greifbaren Interessenkonflikten re-gelm344337ig als vorrangig zu werten sein wird. c) Der Gefahr einer Interessenkollision durch die Verteidigung mehre-rer derselben Tat Beschuldigter 226 wie auch durch die Verteidigung mehrerer - 7 - Beschuldigter im selben Verfahren 226 begegnet die Regelung des 247 146 StPO. In Abw344gung zwischen der Gefahr einer nicht ausreichend sachge-recht gef374hrten Verteidigung einerseits und den aus einem generellen Verbot folgenden Einschr344nkungen der freien Verteidigerwahl sowie der freien Be-rufsaus374bung der Verteidiger andererseits hat der Gesetzgeber im Jah-re 1987 Anla337 gesehen, von dem noch bei Einf374hrung der Regelung En-de 1974 aufgestellten strikten Verbot der Mehrfachverteidigung durch das zus344tzliche Erfordernis der Gleichzeitigkeit die sukzessive Mehrfachverteidi-gung auszunehmen (vgl. dazu n344her Laufh374tte aaO 247 146 Rdn. 1). Hieraus ist zu folgern, da337 die Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger allein mit R374cksicht auf die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision nicht abgelehnt werden darf, die sich f374r einen Verteidiger schon daraus ergeben kann, da337 er die Vertei-digung eines Beschuldigten 374bernimmt, obgleich er zuvor schon einen ande-ren derselben Tat Beschuldigten verteidigt hat. Dies ist aus der Gleichwertig-keit von Wahl- und Pflichtverteidigung zu folgern, da der entsprechende Sachverhalt eine Zur374ckweisung des Verteidigers nach 247 146a StPO nicht rechtfertigt (vgl. BGHR StPO 247 142 Abs. 1 Auswahl 6). Dies hindert freilich auch in einem Fall sukzessiver Mehrfachverteidi-gung nicht etwa schlechthin die Ablehnung der Beiordnung des gew374nschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger aus dem wichtigen Grund der konkre-ten Gefahr eines Interessenkonflikts (vgl. Laufh374tte aaO 247 142 Rdn. 7 und 247 146 Rdn. 1). d) Zu beachten ist dabei, da337 der Rechtsanwalt grunds344tzlich allein f374r die Wahrung seiner Berufspflichten verantwortlich ist (vgl. BGH NStZ 1992, 292; OLG D374sseldorf NStZ 1991, 352; OLG Frankfurt NJW 1999, 1414, 1415), hier speziell bezogen auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (247 43a Abs. 4 BRAO). Das wird in F344llen, in denen der Bestellung eines vom Beschuldigten gew374nschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger - 8 - kein anderer wichtiger Grund als die konkrete Gefahr einer Interessenkollisi-on entgegensteht, regelm344337ig Anla337 f374r folgende Verfahrensweise sein: Der f374r die Verteidigerbestellung zust344ndige Gerichtsvorsitzende sollte vor einer Ablehnung der gew374nschten Pflichtverteidigerbestellung den Rechtsanwalt 226 gegebenenfalls daneben auch den Beschuldigten selbst 226 zu dem Sach-verhalt anh366ren, der die Gefahr der Interessenkollision begr374nden kann. Liegt ein derartiger Sachverhalt nach Lage des Einzelfalles auf der Hand, wird der Vorsitzende eine derartige Anh366rung durchf374hren m374ssen und je-denfalls gehindert sein, den gew374nschten Pflichtverteidiger ohne weiteres sofort zu bestellen. Entsprechendes wird zu gelten haben in F344llen, in denen wegen nach-tr344glich erkannter konkreter Gefahr eines Interessenkonflikts die R374cknahme der Pflichtverteidigerbestellung aus wichtigem Grund (vgl. Laufh374tte aaO 247 143 Rdn. 4 f.) zu erw344gen oder aufgrund einer entsprechenden Gefahr der Interessenkollision in der Person eines Wahlverteidigers die zus344tzliche Be-stellung eines Pflichtverteidigers (vgl. Laufh374tte aaO 247 141 Rdn. 7) in Be-tracht zu ziehen ist. e) Bei der Annahme des wichtigen Grundes der konkreten Gefahr ei-ner Interessenkollision, welcher die Ablehnung der Bestellung des vom Be-schuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger gem344337 247 142 Abs. 1 Satz 3 StPO rechtfertigt, steht dem zust344ndigen Gerichtsvorsitzenden ein Beurteilungsspielraum zu, der nicht der umfassenden Nachpr374fung durch das Revisionsgericht unterliegt. So kann in Grenzf344llen die Ablehnung der vom Beschuldigten gew374nschten Verteidigerbestellung wegen vom Vorsit-zenden angenommener Gefahr der Interessenkollision als vertretbare Ent-scheidung ebenso unbeanstandet bleiben wie die bei gleicher Sachlage gleichwohl 226 ebenfalls vertretbar 226 verf374gte Bestellung des Verteidigers. Insbesondere kann sich die Vertretbarkeit der getroffenen Entschei-dung 374ber die Pflichtverteidigerbestellung auch aus dem Motiv der Verfah- - 9 - renssicherung ergeben. So kann die Ablehnung der gew374nschten Vertei-digerbestellung im Einzelfall dann vertretbar sein, wenn die Gefahr einer Inte-ressenkollision aktuell noch nicht 374berm344337ig gro337 erscheint, indes unbedingt vermieden werden soll, da337 sie sp344ter doch virulent wird und dann zum Ab-bruch einer Hauptverhandlung mit betr344chtlichem Umfang zur Unzeit n366tigen k366nnte. In F344llen dieser Art mag auch einmal die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers neben dem gew374nschten angezeigt sein. f) Die Verneinung der Gefahr eines Interessenkonflikts und die des-halb dem Wunsch des Beschuldigten gem344337 verf374gte Pflichtverteidigerbe-stellung wird umso eher vom Revisionsgericht als vertretbar zu bewerten sein, wenn Gegengr374nde, die sich im Einzelfall aufdr344ngen, mit dem benann-ten Verteidiger, gegebenenfalls auch mit dem Beschuldigten, er366rtert und wenn daraufhin in Kenntnis des kritischen Sachverhalts keine Bedenken ge-gen die Bestellung ge344u337ert oder gar beachtliche Gr374nde gegen einen m366g-lichen Interessenkonflikt vorgebracht worden sind. 2. Nach diesen Ma337st344ben war die Bestellung des Rechtsanwalts S zum Pflichtverteidiger des Angeklagten J rechtsfehlerhaft. a) Der Hauptt344ter B hatte mit der Offenbarung, da337 der Angeklag-te J die Ermordung G s als Anstifter veranla337t 226 und der Angeklag-te D dies durch psychische Beihilfe unterst374tzt 226 hatte, Anla337 zu ma337-geblicher Intensivierung des gegen beide Angeklagte gef374hrten Ermittlungs-verfahrens gegeben. Dieses Verfahren hatte den Vorwurf der Beteiligung an derselben Tat zum Gegenstand, wegen deren Begehung B rechtskr344ftig verurteilt war und sich zur Zeit seiner Offenbarung noch in Strafhaft befand. Zun344chst waren die beiden Angeklagten den Ermittlungs-beh366rden und Gerichten w344hrend des Strafverfahrens gegen B lediglich als 204Tatinteressenten223 bekanntgeworden, sp344ter war ein Ermittlungsverfahren gegen J , in dem B zun344chst noch zu seinen Gunsten ausgesagt hatte, nur aufgrund von Angaben Dritter vom H366rensagen eingeleitet worden. - 10 - Nachdem Rechtsanwalt S den Hauptt344ter B verteidigt hat-te, verstie337 die sp344tere sukzessive 334bernahme der Verteidigung des Anstif-ters J zwar mangels Gleichzeitigkeit nicht gegen das Verbot des 247 146 StPO. Indes bestanden jenseits der generell bei solcher Fallgestaltung gege-benen Gefahr einer Interessenkollision deutliche konkrete Anhaltspunkte f374r einen m366glichen Interessenkonflikt, in den dieser Rechtsanwalt bei der Ver-teidigung des Angeklagten J im Blick auf seine fortwirkenden Pflichten gegen374ber seinem fr374heren Mandanten B geraten konnte. Der Angeklagte J war weitestgehend nicht gest344ndig. F374r seine 334-berf374hrung wegen Anstiftung zum Mord war die Zeugenaussage B s 226 wie von Anfang an erkennbar 226 von ma337geblicher Bedeutung. Bei dieser Sachlage dr344ngte sich die Aufdeckung m366glicher Schwachstellen dieser Aussage als eine zentrale Aufgabe von J s Verteidiger auf. Indes unterlag S einer Verschwiegenheitspflicht gegen374ber seinem fr374heren Mandanten B , zudem traf ihn als Rechtsanwalt naheliegend auch eine gewisse berufsrechtliche Verpflichtung, dem im Strafverfahren Verteidigten w344hrend dessen anschlie337ender Strafvollstreckung nicht durch aktive Wahr-nehmung eines Mandats mit gegenl344ufigen Interessen Nachteil zuzuf374gen. Rechtsanwalt S war daher gehindert, ihm von seinem fr374heren Mandanten w344hrend dessen Verteidigung etwa anvertrautes Wissen, das seinem jetzigen Mandanten J h344tte n374tzen k366nnen, zu offenbaren. Er konnte unter Umst344nden auch in Konflikt geraten, wenn es sich ihm etwa im Interesse seines jetzigen Mandanten J aufdr344ngen mu337te, entlastende Indizien vorzutragen, 374ber deren Bewertung er indes aufgrund vertraulicher Mitteilungen seines fr374heren Mandanten B nicht offenbarungsf344hige n344here Kenntnisse besa337. Dar374ber hinaus konnte er in die Situation geraten, durch Vorbringen, mit dem er J gezielt gegen B s jetzige Aussage verteidigte, jedenfalls den Verdacht zu erwecken, sich hierdurch in entspre-chender Weise standesrechtlich pflichtwidrig 226 mindestens aber bedenklich 226 gegen374ber seinem fr374heren Mandanten zu verhalten, so da337 er unter Hint- - 11 - anstellung von J s berechtigten Verteidigungsinteressen leicht h344tte moti-viert werden k366nnen, von solchem Verteidigervorbringen Abstand zu neh-men. b) Allein diese auf der Hand liegenden Umst344nde h344tten dem ermit-telnden Staatsanwalt, bevor er dem Schwurgerichtsvorsitzenden bereits im Ermittlungsverfahren den Antrag auf Bestellung des Rechtsanwalts S zum Pflichtverteidiger des damaligen Beschuldigten J be-f374rwortend zuleitete, Anla337 geben sollen, auf Kl344rung der auf eine Interes-senkollision hindeutenden Anzeichen gegen374ber dem Rechtsanwalt und dem Beschuldigten J hinzuwirken. Sofern sich dies dem damals mit dem Ver-fahren noch nicht n344her befa337ten Schwurgerichtsvorsitzenden selbst noch nicht h344tte aufdr344ngen m374ssen, h344tte dieser jedenfalls nach Kenntnis von der Anklage entsprechend allen Anla337 gehabt, die verf374gte Verteidigerbestellung zu hinterfragen und auf eine derartige Kl344rung hinzuwirken. Die jetzt im Revi-sionsverfahren eingeholten dienstlichen Erkl344rungen, die den Wunsch des Angeklagten J nach Verteidigung durch Rechtsanwalt S in den Mittelpunkt stellen und ein sachlich unauff344lliges Verteidigerverhalten beto-nen, machen es dem Senat nicht verst344ndlich, da337 die sich bei der vorlie-genden Fallgestaltung aufdr344ngenden Anhaltspunkte f374r eine m366gliche Inte-ressenkollision in der Person des gew374nschten Verteidigers nach au337en hin g344nzlich unbeachtet geblieben sind. c) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Bestellung des Rechtsanwalts S zum Pflichtverteidiger allein aufgrund der genann-ten Umst344nde bereits als unvertretbar und damit rechtsfehlerhaft zu bewer-ten w344re. Dies l344ge jedenfalls in Ermangelung ausdr374cklicher Hinterfragung der mit einer m366glichen Interessenkollision zusammenh344ngenden Probleme gegen374ber den Beteiligten nicht ganz fern. Andererseits sind vor dem Hinter-grund genereller Zul344ssigkeit sukzessiver Mehrfachverteidigung gem344337 247 146 StPO der ausdr374ckliche Wunsch des Angeklagten J nach Bestellung dieses Verteidigers und das Fehlen eines Vortrags eigener Bedenken gegen - 12 - die Ordnungsm344337igkeit seiner Bestellung durch den zur Pr374fung standes-rechtlich pflichtgem344337en Verhaltens prim344r berufenen Rechtsanwalt nicht unbeachtlich. Hier kommen jedoch weitere Fallbesonderheiten hinzu, welche der Annahme einer noch vertretbaren, daher nicht als rechtsfehlerhaft zu qualifizierenden Verteidigerbestellung jedenfalls entgegenstehen. aa) Zum einen dr344ngten sich 334berlegungen 374ber eine m366gliche Inte-ressenkollision nicht nur infolge der Verh344ltnisse zwischen den Beschuldig-ten vor dem Hintergrund ihrer unterschiedlichen Rollen bei Tatbegehung und in der Entwicklung der jeweils gegen sie gef374hrten Strafverfahren auf. Dar-374ber hinaus war die Person des Rechtsanwalts S 226 ohne da337 dies etwa f374r sich dem Rechtsanwalt ohne weiteres zum Vorwurf gereichen m374337-te 226 hier schon zeitnah zur Tatbegehung im Gespr344ch: Nach den Urteilsfest-stellungen benannte der Angeklagte J schon im Rahmen seiner Anstif-tungshandlungen diesen Rechtsanwalt dem Hauptt344ter B als potentiellen sp344teren Verteidiger; J verband so mit der Person dieses Rechtsanwalts die Prognose eines verminderten Sanktionsrisikos, mit deren Benennung er Hemmungen des Hauptt344ters abzubauen suchte. Diese Urteilsfeststellung gr374ndet auf der entsprechenden Zeugenaussage B s. Dieser hatte schon in seiner ersten polizeilichen Vernehmung Angaben 374ber prozessuale Verhaltensmuster, seine Schuldf344higkeit betreffend, gemacht, die ihm der Angeklagte J 226 freilich nach der Tat, aber vor seiner Entdeckung und Verhaftung 226 nahegebracht habe, und hatte dabei auch Angaben zur Vermitt-lung und Bezahlung von Rechtsanwalt S als Verteidiger durch J gemacht. Es liegt auf der Hand, da337 schon die Angaben seines fr374heren Man-danten B im Ermittlungsverfahren gegen J , namentlich aber dessen sp344testens in der Hauptverhandlung gemachte belastende Angabe, sein jet-ziger Mandant J habe sich im Rahmen seiner Anstiftungshandlungen in einer derartigen, f374r die Person des Verteidigers anr374chigen Weise ge344u337ert, f374r Rechtsanwalt S die gebotene in jeder Beziehung unbefangene - 13 - Wahrnehmung seiner Verteidigeraufgaben gegen374ber dem Angeklagten J nachhaltig zu erschweren geeignet war. Schon B s Aussage bei der Polizei zu diesem Themenkreis h344tte mindestens eine kritische Nachfra-ge an Rechtsanwalt S , die erstrebte Verteidigung J s betref-fend, veranlassen sollen. Jedenfalls nach B s entsprechender Zeugen-aussage in der Hauptverhandlung war sie unbedingt geboten. bb) Zu dieser herausgehobenen Sachn344he kam eine weitere ma337geb-liche Besonderheit hinzu. Ein Brief des Hauptt344ters B an seinen fr374he-ren Verteidiger Rechtsanwalt S war Gegenstand der Ermittlungs-akten geworden. Es lag auf der Hand, da337 dieses Schreiben wegen der deut-lich vor B s Offenbarung gegen374ber der Polizei ge344u337erten, zudem darin nachvollziehbar motivierten Erw344gung einer solchen Offenbarung eine nicht unwesentliche indizielle Bedeutung f374r die Beurteilung der Zuverl344ssigkeit von B s Angaben gewinnen konnte 226 die ihm das Schwurgericht sp344ter tats344chlich auch zugemessen hat. Hinzu kam, da337 im Inhalt dieses Schrei-bens eigene Erw344gungen des Rechtsanwalts S 374ber eine Tatbetei-ligung des Angeklagten J behauptet wurden. Rechtsanwalt S w344re danach im Verfahren gegen den Angeklagten J sogar als Zeuge in Betracht gekommen, wobei er sich freilich naheliegend auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach 247 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, wom366glich gar auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach 247 55 Abs. 1 StPO, h344tte berufen k366n-nen. Diese weitergehende Besonderheit begr374ndete zus344tzliche nachhalti-ge Bedenken dagegen, da337 dieser Rechtsanwalt die Verteidigung des Ange-klagten J in der gebotenen unabh344ngigen und distanzierten Weise werde f374hren k366nnen. Jedenfalls danach k366nnen seine Bestellung zum Pflichtver-teidiger des Angeklagten J und die alleinige Wahrnehmung der Verteidi-geraufgaben durch ihn in der gesamten Tatsacheninstanz ohne jede gericht-liche Hinterfragung 226 ungeachtet des entsprechenden Wunsches des Ange-klagten J 226 nurmehr als verfahrensfehlerhaft bewertet werden. H344tte sich - 14 - Rechtsanwalt S bei der gegebenen Sachlage ungeachtet ge344u-337erter und nicht etwa zu entkr344ftender gerichtlicher Bedenken gegen seine Mitwirkung dann als Wahlverteidiger des Angeklagten J gemeldet, h344tte er zwar naheliegend nicht zur374ckgewiesen werden k366nnen. Dem Angeklag-ten J w344re jedoch gleichwohl aus den n344mlichen Gr374nden, die der Bei-ordnung S s zum Pflichtverteidiger entgegenstanden, ein anderer Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen gewesen (vgl. Laufh374tte aaO 247 141 Rdn. 7). 3. Da337 der rechtsfehlerhaft zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt S als einziger Verteidiger des Angeklagten J205. in diesem Fall notwendiger Verteidigung die danach angezeigte Verfahrensr374ge wegen sei-ner eigenen verfahrensfehlerhaften Mitwirkung nicht erhoben hat, geht auf die verfahrensfehlerhafte Bestellung dieses Verteidigers zur374ck. Hierin liegt eine auf das Revisionsverfahren fortwirkende Vernachl344ssigung der dem An-geklagten J gegen374ber bestehenden prozessualen F374rsorgepflicht. De- ren Folgen sind ihm ungeachtet seines entsprechenden 226 freilich auf laien-hafter Verkennung seiner eigenen Verteidigungsinteressen beruhenden 226 Wunsches nach Bestellung dieses Verteidigers nicht als verschuldet anzulas-ten. Danach liegt ein Ausnahmefall vor, in welchem dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensr374-ge zu gew344hren ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 46. Aufl. 247 44 Rdn. 7a m. w. N.). Den entsprechenden Antrag hat der zus344tzlich bestellte Verteidiger innerhalb einer Woche (s. 247 45 Abs. 1 StPO) nach Zustellung des Urteils und seiner Bestellung unter formgerechter Nachholung der vers344umten Verfah-rensr374ge gestellt. 4. Ein absoluter Revisionsgrund nach 247 338 Nr. 5 StPO ist nicht gel-tend gemacht (vgl. dagegen auch BGHR StPO 247 338 Nr. 5 Verteidiger 1 und 5). Indes greift die R374ge wegen Verletzung des 247 142 Abs. 1 Satz 3 - 15 - StPO durch. Es l344337t sich nicht ausschlie337en, da337 der Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten J auf der verfahrensfehlerhaften Gestaltung seiner Verteidigungsverh344ltnisse beruht (247 336 Satz 1 StPO). Ungeachtet der letztlich rechtsfehlerfreien Beweisw374rdigung und trotz mangelnder konkreter Hinweise auf abweichende Sachaufkl344rungsm366glichkeiten ist nicht auszu-schlie337en, da337 ein anderer Verteidiger, dessen Mitwirkung geboten war, mit zul344ssigen prozessualen Mitteln auf abweichende, f374r den Angeklagten J g374nstigere Tatfeststellungen h344tte hinwirken k366nnen. Das Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten J betrifft, auf die entsprechende Verfahrensr374ge umfassend aufzuheben. 5. Der neue Tatrichter wird f374r den Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten J jedenfalls nunmehr nicht mehr gehindert sein, unter Ber374cksichtigung s344mtlicher nach Tatbegehung erfolgter rechtskr344ftiger Ver-urteilungen eine nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung nach den bei Tr366nd-le/Fischer, StGB 51. Aufl. 247 55 Rdn. 6, 8, 9, 11, 13, 19 genannten Grunds344t-zen vorzunehmen. Harms H344ger Basdorf Gerhardt Raum
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