5 StR 251/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Juli 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Bremen vom 11. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die fehlerhafte Gesamtstrafbildung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 39 Rdn. 6) beschwert den Angeklagten nicht. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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