5 StR 251/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. September 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008 beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Die auf unzul344ngliche Verteidigung der Beschuldigten gest374tzte Verfah-rensr374ge bleibt ohne Erfolg. Allerdings ist die Darstellung des Pflichtverteidigers in der erbetenen dienstli-chen Erkl344rung, an die zutage getretenen Differenzen mit der Beschuldigten keine Erinnerung zu haben, angesichts der Fallbesonderheiten schwer nach-vollziehbar. Auch sind die Ausf374hrungen des Strafkammervorsitzenden zur Begr374ndung der Ablehnung des Entpflichtungsantrags der Beschuldigten 226 die eigenst344ndige, keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegende Aus374bung des Pflichtverteidigermandats betreffend 226 nur im Ansatz, nicht hingegen mit absoluter Geltung zutreffend: Grobe Pflichtverletzungen des Verteidigers, namentlich die Nichteinhaltung unverzichtbarer Mindeststandards, sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (vgl. BGHSt 39, 310, 314; BGHR StPO 247 141 Bestellung 5; BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 226 1 StR 189/95 226 und Be-schluss vom 5. April 2001 226 5 StR 495/00; Laufh374tte in KK-StPO 5. Aufl. 247 143 Rdn. 4; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 7. Aufl. Rdn. 29). Hierzu geh366rt ein Mindestma337 an Bem374hungen des gerichtlich bestellten Verteidi-gers um Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten (vgl. Widmaier 226Hrsg.226/ - 3 - Richter/Tsambikakis in MAH Strafverteidigung 2006 S. 29; Dahs aaO Rdn. 17, 481 ff.). Dies gilt namentlich bei einer Verteidigung im Sicherungs-verfahren, und zwar auch bei Erkrankungen eines Beschuldigten, die den Kontakt eines bestellten Verteidigers zu ihm und den gerade in diesem Fall unbedingt notwendigen Versuch der Herstellung eines Vertrauensverh344ltnis-ses nachhaltig erschweren. Indes sind mangels n344heren Vortrags der Revision zu Zeitpunkt und Um-st344nden der Bestellung des in der Hauptverhandlung t344tigen Verteidigers die Voraussetzungen f374r einen revisiblen Verfahrensversto337 noch nicht gegeben. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund mangelnden belegten Beschwerde-vorbringens der Beschuldigten 374ber den Verteidiger am ersten Verhand-lungstag und der dienstlichen Erkl344rung des Strafkammervorsitzenden im Revisionsverfahren, aus der sich Ans344tze f374r eine Erf374llung der Mindestvor-aussetzungen der gebotenen Verteidigeraktivit344ten ergeben. 2. Die die Ma337regelanordnung tragenden, vom Landgericht gebilligten Aus-f374hrungen der medizinischen Sachverst344ndigen sind 226 zumal angesichts der eindeutig gelagerten Fallgestaltung 226 im Urteil noch ausreichend belegt, ob-gleich durch das Einkopieren wesentlicher Teile des lediglich vorbereitenden Sachverst344ndigengutachtens regelm344337ig keine sachgerechte Urteilsfassung gew344hrleistet ist. 3. Der Senat versteht die Urteilsausf374hrungen zum Verhalten der Beschuldig-ten w344hrend der m374ndlichen Urteilsbegr374ndung als unsch344dliche beil344ufige Zusatzinformation und nicht etwa als Darstellung eines auch nur erg344nzen- - 4 - den oder abrundenden Indizes f374r die Beurteilung des Zustandes der Be-schuldigten, woraus sich durchgreifende Bedenken nach 247 261 StPO erg344-ben (vgl. BGHR StPO 247 261 Inbegriff der Verhandlung 8). Basdorf Raum Schaal Schneider D366lp
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