5 StR 251/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Flensburg vom 25. November 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die in Portugal erlit-tene Auslieferungshaft ist im Ma337stab 1:1 auf die Freiheits-strafe anzurechnen (247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Brause Sander Schneider K366nig Bellay
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