Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO § 249 Abs. 2 Satz 2, § 337 Abs. 1 Unterbliebener Gerichtsbeschluss bei Widerspruch gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens und Beruhen. BGH, Beschluss vom 2 8. August 2012 5 StR 251/12 LG Dresden 5 StR 251/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. August 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2012 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Dre sden vom 6. Dezember 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten A . wegen bandenm ä- ßigen Handeltr eibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Angeklagten V . und J . O . hat es jeweils w e- gen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen alle Angeklagten ist Wertersatzverfall ang e- or dnet worden. Die gegen dieses Urteil gerichteten, mit der Sachrüge und von A. zudem mit Verfahrensrügen begründeten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die auf die Verlet zung des § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO gestützte Verfa h- rensrüge des Angeklagten A. . 1 2 - 3 - 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem der Vorsitzende zunächst bekannt gegeben hatte, dass b e- absichtigt sei, bestimmte in einer Lis te im Einzelnen bezeichnete Wor t- protokolle der überwachten Telefongespräche sowie Observationsberichte im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung einzuführen, wide r- sprach der Verteidiger des Angeklagten A. der beabsichtigten Ei n- führung der Protokolle aus den Erkenntnissen der Telefonüberwachung und Vorsitzende den Prozessbeteiligten e ine weitere Liste der Urkunden übe r- reicht hatte, deren Einführung im Selbstleseverfahren beabsichtigt war, w i- dersprach ein weiterer Verteidiger im Folgetermin gemäß § 249 Abs. 2 StPO ausdrücklich der Einführung der im Einzelnen benannten Urkunden im Selbst leseverfahren. Ohne die Widersprüche zu bescheiden, wurde dann mit den Prozes s- beteiligten erörtert, welche Urkunden im Selbstleseverfahren eingeführt we r- den sollten. Anschließend wurde festgestellt, dass die Angeklagten, die Ve r- teidiger und der Sitzung svertreter der Staatsanwaltschaft Gelegenheit hatten, die in den Anlagen näher bezeichneten Urkunden und Schriftstücke zu lesen. Die Schöffen und Berufsrichter erklärten ausdrücklich, dass sie diese Urku n- den und Schriftstücke bereits gelesen hätten. Sodann erging die Verfügung des Vorsitzenden, dass hinsichtlich dieser Urkunden auf die Verlesung ve r- zichtet und gemäß § 249 Abs. 2 StPO das Selbstleseverfahren angeordnet werde. Nachdem anschließend festgestellt worden war, dass der Angeklagte V . O . tatsächlich noch keine Gelegenheit gehabt hatte, die U r- kunden zu lesen, wurde die Aushändigung der Urkunden an ihn veranlasst. Im nächsten Hauptverhandlungstermin wiederholte der Vorsitzende die Fes t- stellung und ordnete in der gleichen Weise wie ber eits am vorangegangenen Verhandlungstag nochmals das Selbstleseverfahren an. Eine Entscheidung über den Widerspruch der Verteidigung des Angeklagten A. gegen 3 4 5 - 4 - die Durchführung des Selbstleseverfahrens erging bis zur Urteilsverkündung nicht. 2. Die zulässige Rüge hat in der Sache letztlich keinen Erfolg. Gege n- stand dieser Rüge ist nicht etwa die Frage eines Vorrangs der Augen - scheinseinnahme bezogen auf abgehörte Gespräche vor deren Einführung durch Urkundenverlesung, sondern allein die Art un d Weise der Einführung durch Urkundenbeweis. a) Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht einen Verstoß bei der Anordnung des Selbstleseverfahrens. Über den Widerspruch des Verteid i- gers ist nicht durch Gerichtsbeschluss entschieden worden. Dies war nac h § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO geboten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Widerspruch hier bereits vor der eigentlichen Vorsitzendenanordnung, indes nach deren ausdrücklicher Ankündigung erhoben worden ist. Dies gilt jede n- falls angesichts der strukturell al lzu spät erst nach Feststellung der Selbstl e- semodalitäten getroffenen ausdrücklichen Vorsitzendenanordnung. Dass der klar und unbedingt, nicht etwa nur vorläufig erklärte und sp ä- ter ausweislich des Revisionsvorbringens weder in Frage gestellte noch gar zurückgenommene Widerspruch nach Erlass der schließlich allein vom Vo r- sitzenden getroffenen Anordnung des Selbstleseverfahrens nicht wiederholt worden ist, begründet bei dem hier gegebenen Verfahrensablauf nicht etwa einen Verlust der Revisionsrüge. b) Der durch das Unterbleiben eines Gerichtsbeschlusses trotz Wide r- spruchs gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens begründete Verstoß gegen § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO kann grundsätzlich mit der Revision gerügt werden. Entgegen einer verbreiteten Ansicht i m Schrifttum (vgl. etwa Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 249 Rn. 31; Mosbacher in LR - StPO, 26. Aufl., § 249 Rn. 110; Frister in SK - StPO, 4. Aufl., § 249 Rn. 116; Eisenberg, B e- weisrecht der StPO, 7. Aufl., Rn. 2069) ist auch nicht regelmäßig ausz u- 6 7 8 9 - 5 - schließen, dass das Urteil auf einem solchen Verstoß beruht. Vielmehr ist stets die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass aufgrund des Gerichtsb e- schlusses vom Selbstleseverfahren Abstand genommen worden wäre. Da der gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobene Widerspr uch lediglich das Absehen von der Verlesung mithin die Art der Beweiserhebung und nicht die Verwertung der Urkunden als solche betrifft, ist mit dem Revisionsvo r- trag bei der Beruhensprüfung darauf abzustellen, ob ausgeschlossen werden kann, dass für de n Fall alternativer Verlesung nach § 249 Abs. 1 StPO der in dem mangelhaft angeordneten Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden ein abweichendes Beweisergebnis denkbar wäre, und zwar namentlich info l- ge hierbei erhobener erheblicher Einwände von Verfahren sbeteiligten. Eine derartige Prüfung vermag nicht ohne weiteres stets einen Ausschluss des Beruhens des Urteils auf dem Verstoß zu rechtfertigen. Bereits aus dem u n- ter anderem in §§ 250, 261, 264 StPO zum Ausdruck kommenden Prinzip der Mündlichkeit der Bew eisaufnahme, das auch gewährleisten soll, dass der Prozessstoff den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und zur Diskussion g e- stellt wird (vgl. hierzu etwa Pfeiffer/Hannich in KK - StPO, 6. Aufl., Einl. Rn. 8), lässt sich der Ausnahmecharakter des Selbstlesever fahrens gegenüber dem Regelfall der Urkundenverlesung in der Hauptverhandlung gemäß § 249 Abs. 1 StPO ableiten. Dieser findet in der speziell für das Selbstleseverfa h- ren als besondere Form der Einführung von Urkunden geregelten Wide r- spruchsmöglichkeit und dem durch den Widerspruch begründeten Erforde r- nis eines Gerichtsbeschlusses seinen gesetzlichen Ausdruck. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Wertung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verlesung jenseits prozessökonomischer E r- wägunge n die im Vergleich zum Selbstleseverfahren vorzugswürdige Meth o- de der Einführung von Beweisstoff in die Hauptverhandlung darstellt. Dies dürfte letztlich auch der Vorstellung des historischen Gesetzgebers entspr e- chen. Zwar war das Selbstleseverfahren im Ge setzgebungsverfahren, w o- nach unter anderem die bis dahin geltende Voraussetzung des Verzichts a l- ler Prozessbeteiligten auf die Urkundenverlesung gestrichen wurde, u r- 10 - 6 - sprünglich als gleichwertige Alternative zu der Verlesung in der Hauptve r- handlung konzipier t (vgl. Regierungsentwurf BT - Drucks. 10/1313 S. 28). In der Begründung der dann Gesetz gewordenen Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, durch die die Widerspruchsmöglichkeit in den Entwurf aatsanwal t- schaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger eine formalisierte Einflus s- nahme auf die Entscheidung darüber, ob von der Verlesung abgesehen we r- - Drucks. 10/6592 S. 22). Mit der Einfügung des § 249 Abs . 2 Satz 2 StPO in den ursprünglichen Entwurf hat der Gesetzgeber somit am Ausnahmecharakter des Selbstleseverfahrens festgehalten und einer mit ihm verbundenen gewissen Beeinträchtigung der Teilhaberechte von Verfahrensbeteiligten Rechnung getragen. Demen tspr e- chend hat auch der Bundesgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Selbstleseverfahren potentielle Einbußen der Qualität des Urku n- denbeweises verbunden sind, die der Gesetzgeber allerdings in Kauf g e- nommen hat und die daher von den Verfahr ensbeteiligten prinzipiell zu a k- zeptieren sind (BGH, Beschluss vom 14. September 2010 3 StR 131/10, Rn. 13, NStZ - RR 2011, 20). Neben normativen Überlegungen streiten auch rein tatsächliche E r- wägungen dafür, ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht von vornherein als ausgeschlossen anzusehen. Eine Verlesung in der Hauptverhandlung kann den Verfahrensbeteiligten e i- ne Chance geben, eher zu erkennen, welchen Urkunden oder Urkundeni n- halten das Gericht besondere Bedeut ung beimisst. Insbesondere ergibt sich durch die Verlesung die Gelegenheit für Erörterungen in unmittelbarem Z u- sammenhang mit der Einführung des jeweiligen Beweismittels (vgl. Krahl, GA 1998, 329, 336). Schwächen des Selbstleseverfahrens werden auch nicht etwa durch jenseits des freilich in vielen Umfang s verfahren besonders wichtigen Gesichtspunkts der Prozessökonomie denkbare Vorteile gege n- über dem Verlesen in der Hauptverhandlung ausgeglichen. Denn es bleibt neben den Richtern auch dem Staatsanwalt, d em Verteidiger und dem A n- 11 - 7 - geklagten in der Regel unbenommen, in der Hauptverhandlung verlesene Urkunden selbst noch einmal zu lesen. c) Im zu entscheidenden Fall kann gleichwohl ausgeschlossen we r- den, dass das Urteil auf dem gerügten Verstoß beruht. Die s kann zwar nicht schon daraus gefolgert werden, dass in der Revisionsbegründung nicht a n- gegeben ist, in welcher Weise sich die Art der Beweiserhebung, also die Ei n- führung der dem Urteil zugrunde liegenden Urkunden im Selbstleseverfahren statt durch Verles ung, auf das Beweisergebnis ausgewirkt hat und welche anderweitigen Erkenntnisse im Fall des Verlesens zu gewinnen gewesen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 1 StR 587/09, Rn. 28, StV 2012, 74). In Anbetracht der im Urteil der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Urkundeninhalte ist indessen nicht ansatzweise ersichtlich, wie eine Verlesung in der Hauptverhandlung zu einer anderen Bewertung der eing e- führten Telefongespräche und Observationsberichte hätte führen sollen. In s- besondere angesichts der Vielzahl der aus diesen gewonnenen Indizien, für die es durchweg auf Formulierungsdetails nicht angekommen ist, ist nicht vorstellbar, dass diese seitens der Strafkammer nach Verlesung in der Hauptverhandlung anders als geschehen hätten bewertet werden kö nnen oder dass der Angeklagte durch Aufdeckung von Missverständnissen oder die Abgabe von entlastenden Erklärungen für das dokumentierte Verhalten die Schlussfolgerungen der Strafkammer ernsthaft hätte in Frage stellen 12 - 8 - können. Insoweit fällt zusätzlich in s Gewicht, dass die durch die im Selbstl e- severfahren eingeführten Urkunden gewonnenen Erkenntnisse zu einem e r- heblichen Teil durch Zeugenaussagen, im Fall II.4 der Urteilsgründe auch durch objektive Beweismittel maßgeblich gestützt werden. Basdorf Raum Schaal Dölp Bellay
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