5 StR 25/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5 . März 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat am 5 . März 2013 beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des La ndgerichts Saarbrücken vom 23. August 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, ve r- suchter Erpressung in zwei Fälle n, versuchter Nötigung in drei Fällen, B e- drohung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und Beleidigung in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat im Umfang der B e- schlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Verurteilung liegt eine Serie von Straftaten zugrunde, die der Angeklagte im Zeitraum von Mitte Dezember 2010 bis August 2011 zum Nachteil von vier jungen Frauen begi ng , z u den en er jeweils über das Inte r- net Kontakt aufgenommen hatte . Zu zwei der Frauen, unter anderem zu der Nebenklägerin, hatte sich daraus eine sexuelle Beziehung entwickelt. Von 1 2 - 3 - allen Frauen ließ der Angeklagte sich über das Internet Nacktfotos schick en. Durch die Drohung, diese Fotos im Internet zu veröffentlichen, versuchte er die Frauen zur Übersendung weiterer Nacktfotos und die Nebenklägerin zur Fortsetzung der Beziehung mit ihm zu zwingen. In zwei Fällen versuchte er mit derselben Drohung die Zah lung eines Geldbetrages durchzusetzen. D a r- über hinaus bedrohte und beleidigte er die Frauen. Die Nebenkl ägerin zwang er in einem Fall unter Einsatz körperlicher Gewalt zur Duldung des G e- schlechtsverkehrs. 2. Das Landgericht hat auf die Taten des im Zeit punkt der ersten (Ve r- gewaltigungs - ) T at noch heranwachsenden Angeklagten insgesamt Jugen d- strafrecht angewendet und wegen der Schwere der Schuld und schädlicher Neigungen des Angeklagten eine Jugendstrafe verhängt. Sachverständig beraten ist es dabei von der uneingeschränkten Schul d fähigkeit des Ang e- klagten ausgegangen. Nach dem vom Landgericht für überzeugend eracht e- nd unterschied l i- cher Ausprägung halt schwache, emotional instabile, narzisstische und sadi s- Alltagsbeeinträchtigungen und der sozialen Konsequenzen für den Angekla g- ten eine schwere andere seelische Abartigkeit dar. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit ergäben sich gleichwohl nicht. mehrschrittig, strukturiert und würden planerisches Vorgehen vorau red ie nt e Einengung auf einen pathologischen Kompensationsversuch für ein von ständiger Dekompensat i- könne indes nicht ausreiche nd beurteilt werden, da zum inneren Kräftespiel von Abwehr und Impuls zur Tatausführung zu wenig e Erkenntnis se vorlägen. Insgesamt würden die vorhandenen Einsichten noch nicht die Feststellung einer durch die psychische Störung bedingten erheblichen Störu ng oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit erlauben (UA S. 29 f.). 3 - 4 - 3 . Die se Begründung für die Annahme uneingeschränkter Schuldf ä- higkeit des Angeklagten bei der Begehung der Taten hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. a) Angesichts der i m Urteil geschilderten erheblichen Auffälligkeiten des Angeklagten im Alltags - , Sozial - und Sexualverhalten ist die Bejahung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nachvollziehbar. Dass diese die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten nicht e r- heblich beeinträchtigt haben soll, ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Es wird nicht bedacht, dass auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen die F ä- higkeit erheblich eingeschränkt sein kann, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmung svermögen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Deze m- ber 2007 5 StR 398/07, NStZ - RR 2008, 104 , und vom 20. Febru ar 2001 5 StR 3/01, StraFo 2001, 249). b) Zum anderen lassen die Erwägungen d es Landgerichts besorgen, dass es bei der Prüfung der Frage, ob die psychische Störung des Angekla g- ten zu einer erheblichen Verminderung seiner Schulfähigkeit geführt hat, den über die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit findet dieser Grundsatz Anwendung, wenn nicht behebbare tatsächliche Zweifel bestehen, die sich auf Art und Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 4 StR 141/06, NStZ - RR 2006, 335). Entsprechendes hat auch zu gelten, wenn tatsächliche Zweifel daran bestehen, ob und in welchem Maße sich eine angenommene schwere seel i- sche Störung auf die Tatentstehung ausgewirkt hat. 4 . Der Senat kann zwar eine Aufhebung d er Schuldfähigkeit sicher ausschließen, nicht hingegen, dass der Rechtsfolgenausspruch milder au s- gefallen wäre. In Rahmen erneuter Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB wird, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen Sachverstä n- 4 5 6 7 - 5 - digen, bei dem ers ichtlich dringend therapiebedürftigen Angeklagten auch die Frage einer Unterbringung nach § 63 StGB (vgl. auch § 5 Abs. 3 JGG) zu prüfen sein, die freilich nur bei gesicherter Feststellung erheblich verminde r- ter Steuerungsfähigkeit angeordnet werden darf ( vgl. zudem gegebenenfalls § 23 Abs. 1, § 10 JGG, § 56 c Abs. 3 StGB ). Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay
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