5 StR 252/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 9. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zum Mord u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Okto-ber 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Staatsanwältinals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt P ,Rechtsanwalt Bals Verteidiger,Rechtsanwältin Bé ,Rechtsanwältin Hals Vertreterinnen der Nebenkläger,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 19. Dezember 2001 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen werden derStaatskasse auferlegt. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Anstiftung zumMord und zur gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Die hiergegengerichtete vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision derStaatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Beweiswürdigung angreift,bleibt ohne Erfolg.Das Landgericht hat festgestellt, daß am 14. Dezember 2000 die Ehe-frau des Angeklagten erschossen worden ist. Es hat sich aber nicht davonüberzeugen können, daß der Angeklagte der sich zur Tatzeit im Auslandaufhielt den unbekannt gebliebenen Täter hierzu angestiftet hat.Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigunghat keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben. - 4 -Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPO).Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täter-schaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grund-sätzlich hinzunehmen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16).Ein Sachmangel kann zwar vorliegen, wenn sich das Urteil im Rah-men der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen ausein-andersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHSt 14, 162, 164 f.).Einen solchen Fehler deckt die Revision aber nicht auf. In ihrem Vorbringenzu einem Tatmotiv des Angeklagten, einer möglichen Verbindung zwischendem Täter und dem Angeklagten sowie zum Tatablauf wendet sich die Be-schwerdeführerin im wesentlichen nur gegen die Schlußfolgerungen desLandgerichts.Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweilseinzeln abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. Auchwenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis derTäterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, daßsie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung ver-mitteln können (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Entgegen der Mei-nung der Staatsanwaltschaft ist gegen diesen Grundsatz nicht verstoßen.Das Landgericht teilt die Indizien mit, die für eine Beteiligung des Angeklag-ten an der Tat des unbekannten Täters sprechen. Daß die einzelnen Indizienlediglich gesondert gewertet worden wären oder das erkennende Gerichtaußer acht gelassen hätte, daß auch aus einer einheitlichen Betrachtung al-ler, für sich nicht allein ausreichenden Indizien der Schluß auf eine Beteili-gung gezogen werden kann, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Straf-kammer zeigen, daß sie sich mit den Anhaltspunkten für ein strafbares Han-deln des Angeklagten in ihrer Gesamtheit auseinandergesetzt hat, jedochauch insoweit nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlußfol-gerungen gezogen hat. - 5 -Die gegen das Beweisergebnis des Landgerichts vorgetragenen Er-wägungen der Beschwerdeführerin stellen eine eigene Beweiswürdigung dar,mit der die Staatsanwaltschaft zu anderen Feststellungen gelangen möchte.Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.Harms Häger RaumBrause Schaal
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