5 StR 252/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 18. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 27. Februar 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,daß im Tenor die Worte unbefugten Besitzes durch dieWorte unerlaubten Besitzes ersetzt werden.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy