5 StR 252/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 24. August 2005 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Au-gust 2005, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter Häger, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2004 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und einer Woche verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch be-schränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen: Der Angeklagte fasste am Nachmittag des 18. November 2003 seine Lebenspartnerin im Laufe eines Streits mit beiden Händen fest an den Hals, ohne sie zu würgen. Dabei entstand Druckschmerz. Der Angeklagte bedrohte am nächsten Tag seine Lebensgefährtin mit einem Küchenmesser und randalierte in der Wohnung. Er wollte etwas von - 4 - dem geliehenen Einkaufsgeld seiner Partnerin abbekommen. Diese übergab aus Angst 20 Euro. Der Angeklagte verließ die Wohnung, um das Geld für sich zu verbrauchen. Bereits am Abend versöhnte sich die Geschädigte mit dem Angeklagten. 2. Das Landgericht hat gegen den bewährungsbrüchigen Angeklagten wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je zehn Euro und wegen der schweren räuberischen Erpressung eine Frei-heitsstrafe von acht Monaten festgesetzt. Das Landgericht hat die angewen-deten Strafrahmen (§ 223 Abs. 1 und § 250 Abs. 3 StGB) nach § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, weil der Angeklagte nach den glaubhaf-ten detaillierten Angaben der Zeugin zur damaligen Zeit kokainabhängig war und die Strafkammer es deshalb nicht ausschließen konnte, dass der Ange-klagte zur Tatzeit Entzugserscheinungen spürte, die seine Steuerungsfähig-keit erheblich beeinträchtigt haben (UA S. 6 f.). 3. Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass diese knappen Darlegungen isoliert betrachtet weder die Kokainabhängigkeit des Angeklagten ausreichend belegen noch den Umstand, dass dieser hierdurch zu den Taten getrieben wurde (vgl. BGH NStZ 2001, 85; 82, 83). Der Senat kann aber dem Charakter der außergewöhnlichen Begleitumstände der we-nig sinnvollen Taten zum Nachteil der Lebensgefährtin des Angeklagten noch ausreichende, durch deren Angaben gestützte Anhaltspunkte für eine Drogenabhängigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und ein Handeln unter aku-tem Drogeneinfluss oder zur Drogenbeschaffung entnehmen. - 5 - Die besonderen Umstände der Taten und die Reaktion der Geschä-digten auf diese lassen auch die Strafaussetzung zur Bewährung als nicht ermessensfehlerhaft erscheinen. Basdorf Häger Raum Brause Schaal
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