ECLI:DE:BGH:2016:060716B5STR252.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 252/16 (alt: 5 StR 436/15) vom 6. Juli 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2016 beschlossen: Die Revision des Angekla gten T . gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2016 wird mit der Maßg a- be (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrü n- det verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt wird. Die Rev ision des Angeklagten S . gegen das vorb e- zeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegrü n- det verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten T. mit Urteil vom 25. J u- ni 2015 wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen unter Einbezi e- hung einer neunmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten , den Angeklagten S. wegen schweren Bande n- diebstahls in sechs Fällen zu einer solchen von zwei Jahren und sechs M o- naten verurteilt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 (5 StR 436/15) hat der Senat das Urteil gegen beide Angeklagte jeweils im St rafausspruch aufgeh o- ben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 - 3 - Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den A n- geklagten S. zu einer Gesamtfrei heitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten T. zu einer solchen von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem U r- teil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2014 wegen der Zäsurwirku ng einer anderweitigen Verurteilung nicht (mehr) in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wurde. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten S. bleibt ohne Erfolg. Die Revision des Angeklagten T. , der ebenfalls die Verle tzung materiellen Rechts rügt, führt entsprechend dem Antrag des G e- neralbundesanwalts zur Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monate; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Bei der gegen d en Angeklagten T. verhängten Gesamtfreiheit s- strafe kann es unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverb otes des § 358 Abs. 2 StPO nicht verbleiben. Das Landgericht hätte die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe so bemessen müssen, dass diese und di e ursprünglich einbezogene Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Landg e- richts Berlin vom 11. August 2014 die im ersten Rechtsgang verhängte G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten insgesamt nicht übe r- steigen (vgl. BGH, Beschlus s vom 7. Dezember 1990 2 StR 513/90, BGHR 2 3 4 - 4 - StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1; Rissing - va n Saan in LK - StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 44). Der Senat setzt deshalb die Gesamtfreiheitsstrafe entspr e- chend § 354 Abs. 1 StPO selbst fest. Sander König Berger Bellay Feilcke
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