ECLI:DE:BGH:2018:190618B5STR252.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 252/18 vom 19. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach Anhörun g des Beschwerdeführers am 19 . J uni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehl er zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2018 bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und des Generalbundesa n- walts hat das Landgericht die gegen den Angeklagten vollzogene zweimonatige Untersuchungshaft zutreffend nicht strafmildernd gewürdigt. Denn dem Urteil lassen sich den Angeklagten besonders beschwerende Umstände des Haftvol l- zugs nicht entne hmen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. August 2013 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31 mwN). Im Gegenteil war der Angeklagte ledi g- lich elf Tage vor der Tat aus der wegen einschlägiger anderer Taten vollstrec k- ten Untersuchungshaft entlassen worden. Diese n Umstand hat das Landgericht mit Recht in besonderem Maße strafschärfend gewichtet. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
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