5 StR 253/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 22. und 24. Januar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt T. als Verteidiger f374r den Angeklagten B. , Rechtsanwalt L. , Rechtsanwalt G. als Verteidiger f374r den Angeklagten E. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - am 24. Januar 2008 f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des An-geklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Neurup-pin vom 12. September 2006, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, mit Ausnahme der Feststellungen zu den Beihilfehandlungen, die aufrechterhalten bleiben, aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft, die hierdurch dem Angeklagten B. entstandenen notwendigen Auslagen sowie die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten E. , soweit sich das Rechtsmittel auf dessen Teilfrei-spruch bezieht. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung 226 auch 374ber die Kosten der Revision des Angeklagten E. und die weiteren Kosten der diesen Angeklagten betreffenden Revision der Staatsanwaltschaft 226 an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 - 4 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zum ban-denm344337igen Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom Vorwurf der Beihilfe zum bandenm344337igen Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren 19 F344llen, jeweils begangen in Tateinheit mit Unterst374tzen einer kriminellen Vereinigung, hat es ihn aus tats344chlichen Gr374nden freige-sprochen. Den Angeklagten B. hat es von dem Vorwurf des banden-m344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ebenfalls aus tat-s344chlichen Gr374nden freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte E. mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen die Freispr374che und erstrebt im 334b-rigen 226 abweichend von der Anklage 226 eine Verurteilung des Angeklagten E. als t344terschaftlich handelndes Bandenmitglied. Der Generalbundesan-walt vertritt die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der er-strebten Verurteilung gem344337 247 129 StGB. Die Rechtsmittel f374hren zur Aufhe-bung der Verurteilung des Angeklagten E. , allerdings unter Aufrechterhal-tung der Feststellungen. Zu den Freispr374chen bleiben die Revisionen der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten E. folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 Im Zeitraum von M344rz bis Dezember 2001 betrieben die Mitangeklag-ten K. , O. und Gr. in folgender Weise Handel mit Kokain: Mindestens einmal im Monat fuhr der Mitangeklagte Gr. in die Nieder-lande, wo er jeweils ein Kilogramm Kokain erwarb und dieses in die Woh- 3 - 5 - nung des gesondert verfolgten Li. in Neustadt/Dosse brachte. Dort wurde das Kokain 226 entsprechend dem gemeinsamen Tatplan und einer Bandenab-rede 226 mit Milchzucker im Verh344ltnis 1:1 gestreckt, in Teilmengen von jeweils 100 g gepresst und verpackt. Auf Abruf lieferte Li. die T374tchen mit dem Kokain in 204F. 264s Bar223 nach Neuruppin, wo das Kokain in der Damentoilet-te versteckt wurde. Sofern das Kokain nach der Verarbeitung nicht sofort in die Bar gebracht wurde, bewahrte es Li. in seiner Wohnung 226 ab Mai 2001 in einem dort aufgestellten Tresor 226 auf, bis es von den Mitgliedern der Bande abgerufen wurde. Da die Abrufe nicht telefonisch erfolgen sollten, war es die Aufgabe des Angeklagten E. , der nicht zur Bande geh366rte, je-weils im Wechsel mit dem Mitangeklagten Ku. auf Anweisung der Ban-denmitglieder zur Wohnung des Li. zu fahren und diesen aufzufordern, bestimmte Teilmengen des Kokains zu 204F. 264s Bar223 nach Neuruppin zu bringen. Ab Verwendung des Tresors als Verwahrungsort f374r das Kokain brachte der Angeklagte E. jeweils den zur Entnahme des Rauschgifts aus dem Tresor erforderlichen Safeschl374ssel mit und 374bergab ihn Li. . Nach-dem Li. dem Tresor die ben366tigte Rauschgiftmenge entnommen hatte, um sie nach Neuruppin zu bringen, nahm der Angeklagte E. den Schl374s-sel jeweils wieder an sich. Sowohl der Angeklagte E. als auch der Mitan-geklagte Ku. beteiligten sich jeweils mindestens dreimal in dieser Weise am Kokainhandel. Das Landgericht hat seine 334berzeugung im Wesentlichen auf die Aus-sagen des Zeugen Li. gest374tzt. Da dieser jedoch keine ausreichend be-stimmten Angaben zu den einzelnen Abrufen gemacht habe, hat das Land-gericht keine ausreichende Tatsachengrundlage f374r die Feststellung weiterer Fahrten des Angeklagten zur Wohnung des Zeugen Li. gesehen. Zudem hat sich das Landgericht nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass der Ange-klagte E. selbst Bandenmitglied gewesen ist. Schlie337lich hat es das Land-gericht auch abgelehnt, die Bande als eine kriminelle Vereinigung im Sinne des 247 129 StGB einzustufen. Die festgestellten drei Fahrten des Angeklagten 4 - 6 - E. zum Abruf von Kokainlieferungen hat das Landgericht zu einer Tat im Rechtssinne (Bewertungseinheit) zusammengefasst. II. Die Anklage legt dem Angeklagten B. zur Last, sich zwischen M344rz 2001 und Januar 2002 an der Weitergabe von 25 kg Marihuana durch den Mitangeklagten K. an den Zeugen Li. zum gewinnbringenden Verkauf als Mitt344ter und Bandenmitglied beteiligt zu haben. Ihm wird vorge-worfen, sein Wohngrundst374ck in Neuruppin als Zwischenlager f374r die Abho-lung des Rauschgifts durch Li. zur Verf374gung gestellt zu haben. Das Landgericht konnte sich von einer Tatbeteiligung des Angeklagten B. , der in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, nicht mit der f374r eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit 374berzeugen. Es hat ihn deshalb aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Das Landge-richt hat allerdings mehrere den Angeklagten belastende Indizien angef374hrt (UA S. 182 ff.): 5 Der Zeuge Li. habe ausgesagt, auf Veranlassung des Mitange-klagten K. von dem Grundst374ck 25 kg Marihuana abgeholt zu haben, die in einem Schuppen auf dem Hinterhof des Grundst374cks in einer schwar-zen M374lltonne zwischengelagert worden seien und die er zun344chst in zwei Reisetaschen gef374llt habe. Auch spreche die pers366nliche N344he des Ange-klagten B. zu K. daf374r, dass dieses Versteck nicht ohne Wissen und Billigung des B. gew344hlt worden sei. B. sei der langj344hrige Le-bensgef344hrte der Schwester des K. und pflege mit diesem auch eine eigene Beziehung. Er habe sich regelm344337ig in der Gastst344tte 204F. 264s Bar223, sp344ter umbenannt in 204B. 223, aufgehalten, die der Gruppe um K. als regelm344337iger Treffpunkt gedient habe. Verd344chtig gemacht, zum engsten Kreis der 204Familie223 zu geh366ren und auch von dem illegalen Drogen-handel gewusst zu haben, habe er sich auch in einem abgeh366rten Telefonat mit dem Mitangeklagten D. und durch seine 204im Einklang223 mit K. 6 - 7 - vorgenommene 204provokante Befragung223 des verdeckten Ermittlers 204A. N. 223 zum Grund von dessen Aufenthalt in Neuruppin. Schlie337lich habe sich auch aus der Aussage des Zeugen Ba. ein vager Hinweis auf eine unterst374tzende T344tigkeit des Angeklagten B. hinsichtlich des Rauschmit-telhandels ergeben. Ba. habe angegeben, im Auftrag des K. aus einer Wohnung in Neuruppin Kokain abgeholt zu haben, deren Vermieter der Angeklagte B. gewesen sei. Die festgestellten Indizien reichten dem Landgericht jedoch f374r eine si-chere 334berzeugung nicht aus, dass der Angeklagte sein Grundst374ck als Zwi-schenlager f374r das Marihuana wissentlich und willentlich zur Verf374gung ge-stellt habe. Zwar sei trotz des Bestreitens des Mitangeklagten K. auf-grund der Angaben des Zeugen Li. davon auszugehen, dass Li. das Marihuana aus einem Schuppen auf dem Grundst374ck des Angeklagten B. abgeholt habe. Dies ziehe jedoch nicht den 204zwingenden Schluss223 nach sich, dass der Angeklagte B. vors344tzlich sein Anwesen als Lagerst344tte zur Verf374gung gestellt habe. Li. habe angegeben, B. 374berhaupt nicht zu kennen. Es sei mit Blick auf die baulichen Verh344ltnisse der 326rtlich-keit nicht ausgeschlossen, dass Li. ohne Wissen und Kenntnis des B. in den Schuppen auf den Hinterhof des Anwesens habe gelangen k366n-nen, weil der Angeklagte B. mit der Schwester des K. die obere Etage bewohnt habe. Die Wohnung in der unteren Etage sei aber an den Zeugen S. vermietet gewesen, der einger344umt habe, K. schon viele Jahre gut zu kennen. Damit habe der Mitangeklagte K. zu zwei weite-ren Personen in dem Anwesen eine vertraute Beziehung gehabt, die ihm bei der kurzfristigen Bunkerung des Rauschgifts im dortigen Schuppen behilflich gewesen sein k366nnten. Eine Verurteilung des Angeklagten B. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung komme ebenfalls nicht in Be-tracht. 7 - 8 - III. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten E. haben die Revisi-onen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft teilweise Erfolg. Insoweit h344lt das Urteil der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten E. dringt bereits mit der Sachr374ge weitgehend durch; lediglich die Feststellungen k366nnen aufrechter-halten bleiben. 9 a) Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenm344337igen Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. 247 27 StGB nicht. Nach der 334berzeugung der Strafkammer handelte der Angeklagte E. zwar als enger Vertrauter des Mitangeklagten K. , war aber selbst nicht Mit-glied der Bande. Die Bandenmitgliedschaft stellt indes ein strafsch344rfendes besonderes pers366nliches Merkmal im Sinne des 247 28 Abs. 2 StGB dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 226 5 StR 404/07; Beschluss vom 6. November 2007 226 5 StR 449/07; jeweils m.w.N.). Das Feh-len dieses Merkmals f374hrt zu einer Tatbestandsverschiebung (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 28 Rdn. 8 m.w.N.). Damit kann ein Gehilfe, der nicht selbst Bandenmitglied ist, nur wegen Beteiligung am Grunddelikt, nicht aber aus der Qualifikation der bandenm344337igen Begehung bestraft werden (vgl. BGH, Be-schl374sse vom 8. M344rz 2006 226 2 StR 609/05 226 und vom 19. Juli 2006 226 2 StR 162/06; BGH NStZ-RR 2007, 279, 280). 10 Das Landgericht, das die Strafe dem gem344337 247 27 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 30a Abs. 1 BtMG entnommen hat (UA S. 393), ist somit von einem unrichtigen Strafrahmen mit einer Untergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafe auf der fehlerhaften Strafrahmenwahl beruht. Zwar erh366ht es den Unrechtsgehalt der Hilfeleistung zu einer Straftat gem344337 11 - 9 - 247 29a BtMG, wenn mit ihr die T344tigkeit einer Bande gef366rdert wird, die sich zum unerlaubten Rauschgifthandel verbunden hat. Die Untergrenze des ge-m344337 247 27 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des 247 29a BtMG liegt jedoch mit drei Monaten Freiheitsstrafe so erheblich unter derje-nigen von zwei Jahren, die das Landgericht seiner Strafzumessung zugrun-degelegt hat, dass hier ein Beruhen nicht auszuschlie337en ist. Die Strafe kann auch nicht dem Strafrahmen des 247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Mindeststrafe: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) entnommen werden. Denn es liegt nicht etwa ein Fall vor, in dem eine 204Doppelmilderung223 deshalb ausscheidet, weil derselbe Umstand nach verschiedenen Vorschriften eine Milderung zu-l344sst oder vorschreibt (vgl. Fischer aaO 247 50 Rdn. 7 m.w.N.). Der Angeklagte E. ist nicht lediglich deswegen, weil er nicht Bandenmitglied ist, als Gehil-fe verurteilt worden, sondern weil er nur untergeordnete Unterst374tzungshand-lungen zu einem fremden Drogengesch344ft geleistet hat (UA S. 369). 12 Von einer an sich auf die Revision des Angeklagten angezeigten Schuldspruch344nderung sieht der Senat im Blick auf die Revision der Staats-anwaltschaft, die 226 wie noch auszuf374hren sein wird 226 erfolgreich die rechts-fehlerhafte Ablehnung der Bandenmitgliedschaft beanstandet, ab. b) Soweit der Beschwerdef374hrer die 334berzeugung des Landgerichts beanstandet, der Angeklagte E. sei 374ber alle Umst344nde des Drogenhan-dels, und zwar auch 374ber die Gr366337enordnung der Kokainmengen, mit denen Handel getrieben wurde, informiert gewesen (UA S. 177), deckt der Be-schwerdef374hrer keinen Rechtsfehler auf. Dieser Schluss, den die Strafkam-mer aus der Stellung des Angeklagten E. als enger Vertrauter und st344ndi-ger Begleiter des Mitangeklagten K. gezogen hat, ist aus Rechtsgr374n-den nicht zu beanstanden. 13 c) Eines Eingehens auf die vom Angeklagten E. erhobene Verfah-rensr374ge bedarf es nicht, da diese nur den Strafausspruch betrifft, der ohne-hin entf344llt. 14 - 10 - 2. Die zu Ungunsten des Angeklagten E. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg. 15 a) Das Landgericht hat die Verneinung einer Bandenmitgliedschaft des Angeklagten E. nicht tragf344hig begr374ndet. Es hat lediglich den Um-stand in den Blick genommen, dass der Angeklagte nur untergeordnete, den Mitangeklagten K. unterst374tzende T344tigkeiten ausgef374hrt habe. Dies l344sst besorgen, dass die Strafkammer von fehlerhaften Ma337st344ben ausge-gangen ist. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfent344tigkeit darstellen (vgl. BGHSt 47, 214, 218 f.). F374r die Annahme einer Bandenabrede ist es auch nicht erforderlich, dass sich s344mtliche Mit-glieder einer bandenm344337ig organisierten Gruppe pers366nlich verabredet ha-ben und untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur k374nf-tigen Begehung von Straftaten mit mindestens zwei anderen zu verbinden (vgl. BGHSt 50, 160, 164). 16 17 In die W374rdigung ist zudem ein f374r die Frage einer Bandenmitglied-schaft nicht g344nzlich unbedeutender Umstand nicht einbezogen worden. Nach den Urteilsfeststellungen benutzte auch der Angeklagte E. Fahr-zeuge, die mit Kraftfahrzeugkennzeichen mit der Buchstabenkombination 204XY223 zugelassen worden waren (UA S. 200). Nach der Wertung des Landge-richts wollten aber hier die Nutzer der 204XY-Kennzeichen223 das Gef374hl ihrer Zusammengeh366rigkeit nach au337en kundtun. Da die Urteilsfeststellungen auch bei Zugrundelegung zutreffender Wertungsma337st344be eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten E. nicht ohne weiteres belegen, kann der Senat den Schuldspruch nicht selbst 226 hier im Sinne einer 304nderung (vgl. oben 1a) 226 aufrechterhalten. Es bedarf daher insoweit einer neuen tatrichterlichen Wertung auf der Grundlage der rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen, die durch weitere, hierzu nicht im Wi-derspruch stehende erg344nzt werden k366nnen. 18 - 11 - b) Der Teilfreispruch erweist sich als nicht durchgreifend rechtsfehler-haft. Der Senat nimmt die 374beraus vorsichtige, aber rechtlich nicht zu bean-standende Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten E. seien im Tat-zeitraum nur drei Unterst374tzungshandlungen nachzuweisen, hin. 19 c) Dass das Landgericht die Gruppierung um den Mitangeklagten K. nicht zugleich als kriminelle Vereinigung eingestuft hat, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung ebenfalls stand. Nach st344ndiger Rechtsprechung ist unter einer kriminellen Vereinigung ein auf eine gewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu ver-stehen, die bei Unterordnung des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband f374hlen (BGHSt 28, 147; 31, 239, 240; BGH wistra 2006, 462; NStZ 2005, 377). In organisatorischer Hinsicht ist eine interne Verbandsstruktur dergestalt erforderlich, dass sich die arbeitsteilig koordinierte Durchsetzung der Vereinigungsziele nach be-stimmten Gruppenregeln vollzieht. Hinzukommen muss die subjektive Ein-bindung der Beteiligten in die internen Willensbildungsprozesse der Vereini-gung. Ausgehend von dem Schutzzweck der Vorschrift ist Anwendungsvor-aussetzung die Feststellung von verbandsinternen Entscheidungsstrukturen zur Herausbildung eines Gruppenwillens, den die Mitglieder als verbindlich anerkennen und zur Maxime ihres Handelns machen (BGHSt 31, 239, 240; BGH wistra 2006, 462; NStZ 2005, 377). Hierin liegt ein wesentlicher Unter-schied zur Bande; denn diese muss weder eine festgef374gte Organisations- noch Entscheidungsstruktur zur Herausbildung eines Gesamtwillens der Mit-glieder aufweisen (BGHSt 31, 202, 205). 20 Das Landgericht ist bei der Abgrenzung des Begriffs der Bande von dem der kriminellen Vereinigung von zutreffenden Ma337st344ben ausgegangen und hat alle hier f374r und gegen das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung sprechenden Umst344nde erkannt und bewertet. Es ist dabei aufgrund einer Gesamtschau der insoweit bedeutsamen Tatsachen zum Ergebnis gelangt, 21 - 12 - dass eine ausreichend feste Verbandsstruktur zur organisierten Herausbil-dung eines Gruppenwillens, dem sich die Mitglieder unterordneten, hier ebenso wenig vorhanden war, wie verbindliche Regeln, nach denen die Ent-scheidungen innerhalb der Gruppe zu treffen waren. Dies ist aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden. Das im Vordergrund stehende gemeinsame Ziel der Gruppenmitglieder, aus dem Handel mit Rauschgift Einnahmen zu erzielen, ist auch mit der Annahme einer blo337en Bandenstruktur vereinbar. 3. Die rechtliche Bewertung der 226 nunmehr allein verfahrensgegen-st344ndlichen 226 drei Teilakte bedarf demnach insgesamt (einschlie337lich der Frage einer etwaigen t344terschaftlichen Beteiligung) neuer tatrichterlicher Pr374-fung. Die dazu getroffenen Feststellungen k366nnen bestehen bleiben, da sie von den hier allein vorliegenden Subsumtionsfehlern nicht betroffen sind. Der neue Tatrichter darf erg344nzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen. Er wird zudem die Bewertungseinheit und da-mit die Annahme von Tateinheit gerade auch unter dem Gesichtspunkt zu hinterfragen haben, dass der Angeklagte E. nur Beitr344ge zu Teilverk344ufen leistete (vgl. BGHR BtMG 247 29 Bewertungseinheit 22; vgl. aber auch BGHR BtMG 247 29 Bewertungseinheit 21; BGH NStZ 2007, 102). 22 IV. Die Freisprechung des Angeklagten B. hat insgesamt Bestand. 23 1. Das Revisionsgericht muss es grunds344tzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu w374rdigen (BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es gen374gt, dass sie m366glich sind (BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Pr374fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, 24 - 13 - wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2, 16; BGH StV 1994, 580; BGH wistra 2008, 22, 24 m.w.N.). Bei einem Freispruch unterliegt der 334berpr374fung auch, ob das Landgericht 374berspannte Anforderungen an die f374r die Verurtei-lung erforderliche Gewissheit gestellt hat. Schlie337lich kann ein Rechtsfehler auch darin liegen, dass der Tatrichter nach den Feststellungen nicht nahelie-gende Schlussfolgerungen gezogen hat, ohne tragf344hige Gr374nde anzuf374h-ren, die dieses Ergebnis st374tzen k366nnen. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Tatvari-anten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte vorhanden sind (st. Rspr.; BGH wistra 2008, 22, 24 m.w.N.). Wenn das Tat-gericht auf Freispruch erkennt, obwohl nach dem Ergebnis der Hauptver-handlung gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es freilich in seiner Beweisw374rdigung und deren Darlegung die ersicht-lich m366glicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Um-st344nde und Erw344gungen einbeziehen und in einer Gesamtw374rdigung be-trachten (BGHSt 25, 285, 286; BGH wistra 2007, 18, 19; 2002, 430 m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen h344lt die Beweisw374rdigung des Landge-richts der revisionsgerichtlichen Pr374fung noch stand. Die Strafkammer hat gesehen, dass sehr viel f374r eine Beteiligung des Angeklagten an dem Rauschgiftgesch344ft spricht. Sie h344lt indes die von ihr er366rterten Indizien nicht f374r geeignet, sich eine sichere 334berzeugung zu verschaffen, dass der Ange-klagte B. sein Grundst374ck als Zwischenlager f374r das Marihuana wissent-lich und willentlich zur Verf374gung gestellt hatte (UA S. 183). 25 Die Beweisw374rdigung ist letztlich nicht l374ckenhaft. Zwar hat sich das Landgericht nicht ausdr374cklich mit dem durchaus bedeutsamen Umstand auseinandergesetzt, dass sich B. f374r seine Kraftfahrzeuge Wunsch-kennzeichen mit der Buchstabenkombination 204XY223 zuteilen lie337 (UA S. 200). Eine Abhandlung dieses Umstands w344re w374nschenswert gewesen, da das 26 - 14 - Landgericht selbst die gemeinsame Nutzung von 204XY-Kennzeichen223 als An-zeichen f374r ein Zusammengeh366rigkeitsgef374hl der Gruppe angesehen hat, das auch nach au337en kundgetan werden sollte. Der Senat schlie337t indes aus, dass das Landgericht dieses selbst festgestellte und in anderem Zu-sammenhang im Urteil ausdr374cklich ausgewertete markant wirkende (204XY-Bande223), gleichwohl nur begrenzt aussagekr344ftige Indiz (UA S. 199 f.) etwa g344nzlich aus dem Blick verloren h344tte. Es hat die pers366nliche N344he B. s zu K. im Rahmen der Beweisw374rdigung hervorgehoben und dabei auch dessen Kontakte zu anderen Bandenmitgliedern nicht au337er Acht ge-lassen (UA S. 182 f.). Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund deutlicher, allerdings nicht konkret fallbezogener Belastungsindizien 226 der Angeklagte bediente sich in einem abgeh366rten Telefonat gegen374ber dem Mitangeklagten D. der der Bande eigenen und auf Bet344ubungsmittelgesch344fte hinweisenden 204Tarn-sprache223 und bedr344ngte mit K. einen verdeckten Ermittler (UA S. 183, 211) 226 noch keine tatrichterliche 334berspannung der Verurteilungsvorausset-zungen. Dies gilt im Blick auf die konkrete M366glichkeit der Einschaltung eines Alternativt344ters, des Zeugen S. . Dessen wenig ergiebiges Aussageverhal-ten ist nicht etwa nur unzul344nglich ausgewertet worden, auch nicht ange-sichts eines Risikos der Bande, erhebliche Mengen von Marihuana auf einem Grundst374ck zu deponieren, ohne den Grundst374ckseigent374mer hier374ber zu informieren (vgl. dazu BGH wistra 2005, 33, 34). Soweit das Landgericht im Zusammenhang mit der Freisprechung des Angeklagten B. einen 204zwingenden Schluss223 erw344hnt, handelt es sich nach dem Zusammenhang der Begr374ndung allenfalls um eine unpr344zise sprachliche Wendung, die nicht besorgen l344sst, das Landgericht k366nne die Beweisanforderungen f374r eine Verurteilung grundlegend verkannt haben. 27 - 15 - 2. Soweit das Landgericht den Angeklagten B. nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung um den Mitangeklagten K. angesehen hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung hat das Landgericht, wie bereits ausgef374hrt, rechtsfehlerfrei ver-neint. 28 Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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