5 StR 253/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. September 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass a) der Angeklagte im Tatkomplex II. 2. 6 der Urteilsgr374n-de des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen schul-dig ist und b) er in diesen F344llen jeweils zu Einzelstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten 226 unter Freispruch im 334brigen 226 wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 F344llen, wegen unerlaubter Veranstaltung eines Gl374cksspiels in acht F344llen, wegen Vorteilsgew344hrung in vier F344llen und we-gen Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt. Daneben hat es im Hinblick auf die Rauschgifterl366se den Verfall von Werter-satz in H366he von 76.290 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, ist aus den Gr374n-den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts 374berwiegend unbegr374ndet 1 - 3 - im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO und hat lediglich den aus der Beschlussfor-mel ersichtlichen geringf374gigen Teilerfolg. 1. In den sechs F344llen des Tatkomplexes II. 2. 6 der Urteilsgr374nde, der sich auf den Tatzeitraum von April bis September 2003 bezieht, h344lt die Ver-urteilung des Angeklagten jeweils wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Urteilsfeststellungen belegen lediglich, dass sich der Angeklagte in diesen F344llen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) strafbar gemacht hat. 2 a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich der An-geklagte im Februar 1999 mit mindestens zwei weiteren Personen mit dem Ziel des fortgesetzten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Bande verbunden hatte. Nach den Feststellungen bestand diese Bande zun344chst aus dem Angeklagten, dem Mitangeklagten O. sowie aus einer weiteren, namentlich nicht benannten Person. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es einer namentlichen Bestimmung des dritten 204Gr374ndungsmitglieds223 der Bande nicht. Die im Wesentlichen auf die gest344ndige Einlassung des Angeklagten gest374tzte 334berzeugung des Landge-richts, dass die Bandenabrede mit einer weiteren Person getroffen wurde, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Be-schwerdef374hrers stellt es keinen Widerspruch dar, dass sich das Landgericht zwar davon 374berzeugt hat, dass das dritte Mitglied der Bande aus dem Kreis der Angeklagten stammte, sich auf eine bestimmte Person aus dieser Grup-pe aber gleichwohl nicht festlegen konnte. 3 Sp344testens Mitte April 2000 schloss sich der Mitangeklagte D. der Bande an; im M344rz 2001 kam der Mitangeklagte G. als Bandenmit-glied hinzu. G. schied jedoch aufgrund seiner Verhaftung am 20. Feb-ruar 2002 wieder aus der Bande aus. Auch der Mitangeklagte O. war im Jahr 2003 nicht mehr Bandenmitglied. Das Landgericht hat insoweit aufgrund 4 - 4 - der durch andere Beweismittel nicht in Frage gestellten Einlassung O. s festgestellt, dass sich O. nach der Festnahme der 204Potsdamer Abneh-mer223 im Jahr 2000 204aus dem Gesch344ft zur374ckgezogen hatte223 (UA S. 104). Ob es sich bei ihm um das dritte 204Gr374ndungsmitglied223 der Bande handelte oder ob der Bande eine weitere Person als Mitglied angeh366rte, blieb ungekl344rt. F374r die Zeit ab Februar 2002 belegen die Urteilsgr374nde damit nur noch eine Bandenabrede zwischen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten D. . Dies gen374gt f374r die Annahme einer Bande, die den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraussetzt (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt [GS] 46, 321, 329 f.), jedoch nicht. Der Angeklagte durfte daher insoweit le-diglich wegen sechs Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verur-teilt werden. 5 b) Demgegen374ber begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen bandenm344337igen Handeltreibens in nicht geringer Menge im Fall II. 2. 4 der Urteilsgr374nde keinen rechtlichen Bedenken. Zwar erstreckte sich auch in die-sem Fall das Tatgeschehen, das vom Landgericht rechtsfehlerfrei zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst wurde, 374ber einen Zeitraum, der weit 374ber das Ausscheiden des Mitangeklagten G. 226 und damit 374ber das Zerfallen der Bande 226 hinausreichte. Indes wurde der Tatbestand des 247 30a BtMG verwirklicht, indem der Rauschgiftvorrat von 3 kg Kokain f374r die an-schlie337ende sukzessive Belieferung des Zeugen B. in Mengen von 50 g noch vor dem Ausscheiden des Mitangeklagten G. angelegt wurde. 2. Der Senat 344ndert den Schuldspruch im Tatkomplex II. 2. 6 der Ur-teilsgr374nde auf unerlaubtes Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge (247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in sechs F344llen ab. Er schlie337t aus, dass ein neuer Tatrichter aufgrund einer erneuten Hauptverhandlung eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten O. oder einer anderen Person im Jahr 2003 noch feststellen k366nnte. Selbst aus den Angaben des seit Sep-tember 2000 eingesetzten verdeckten Ermittlers 204A. N. 223 ergaben sich 6 - 5 - keine Hinweise auf eine Bandenmitgliedschaft des Mitangeklagten O. 374ber das Jahr 2000 hinaus (UA S. 204 ff.). 3. Zugleich setzt der Senat die im Tatkomplex II. 2. 6 verh344ngten Einzelstrafen jeweils auf Freiheitsstrafe von einem Jahr fest; dies entspricht der Untergrenze des Strafrahmens des 247 29a Abs. 1 BtMG. Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht die Annahme minder schwerer F344lle im Sinne des 247 30a Abs. 3 BtMG verneint hat, gelten auch f374r 247 29a Abs. 2 BtMG. 7 4. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten verh344ngte Gesamt-freiheitsstrafe von zw366lf Jahren bleibt von der Herabsetzung der Einzelfrei-heitsstrafen im Tatkomplex II. 2. 6 der Urteilsgr374nde unber374hrt. Der Senat schlie337t ausgehend von der rechtsfehlerfrei gebildeten Einsatzstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe und angesichts des straffen Strafzusammenzugs aus, dass ein neuer Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von unter zw366lf Jahren verh344ngen k366nnte. Das Landgericht hat in die Gesamtfreiheitsstrafe neben weiteren Freiheitsstrafen allein 21 rechtsfehlerfrei gebildete Einzelfreiheits-strafen zwischen sieben Jahren sechs Monaten und f374nf Jahren f374nf Mona-ten einbezogen. 8 Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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