5 StR 253/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. - 2 - 6. 7. - Einziehungs- und Verfallsbeteiligte: K. & D. & S. OHG sowie K. GbR - wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. hier: Revisionen des Angeklagten O. und der Einziehungs- und Verfallsbeteiligten - 3 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlossen: Die Revisionen des Angeklagten O. sowie der Einzie-hungs- und Verfallsbeteiligten K. & D. & S. OHG und K. GbR gegen das Urteil des Landge-richts Neuruppin vom 12. September 2006 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy