5 StR 253/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. September 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass a) der Angeklagte im Fall II. 2. 1. 1. 3 der Urteilsgr374nde der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und b) die hierf374r verh344ngte Einzelstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt wird. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337igen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf F344llen, wegen Beihilfe zum bandenm344337igen unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Waffen-besitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Im 334brigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verur-teilung f374hrt lediglich zur Ab344nderung des Schuldspruchs und zur Herabset-zung einer Einzelfreiheitsstrafe. Das weitergehende Rechtsmittel des Ange-klagten, der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, ist aus den 1 - 3 - Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenm344337igen Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. 247 27 StGB im Fall II. 2. 1. 1. 3 der Urteilsgr374nde nicht. Zwar unterst374tzte er bereits in diesem Fall im Jahr 1999 ein Handelsgesch344ft der Bande um den Mitangeklagten K. mit Bet344ubungsmitteln. Die Strafkammer konnte jedoch 226 im Gegensatz zu seinen Beteiligungen an den in Jahren den 2001 und 2002 ausgef374hrten Taten der Bande 226 nicht feststellen, dass der Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt selbst Bandenmitglied war. Nach der revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden 334berzeugung des Landgerichts steht erst f374r die Zeit ab M344rz 2001 eine Mitgliedschaft des Angeklagten in der Bande fest. Daher hat der Senat den Schuldspruch nach den Grunds344tzen, die im Senatsbeschluss vom heutigen Tage betreffend den Mitangeklagten Ku. wiedergegeben sind, zu 344ndern. 2 2. Zugleich setzt der Senat die f374r diesen Fall verh344ngte Einzelstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe herab. Hierbei handelt es sich um die Untergrenze des gem344337 247 27 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des 247 29a Abs. 1 BtMG. Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des 247 30a Abs. 3 BtMG verneint hat, gelten auch f374r 247 29a Abs. 2 BtMG. 3 3. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten verh344ngte Gesamt-freiheitsstrafe von acht Jahren bleibt von der Ab344nderung der Einzelfreiheits-strafe im Fall II. 2. 1. 1. 3 der Urteilsgr374nde unber374hrt. Der Senat schlie337t angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, die ge-gen den Angeklagten in insgesamt elf Taten rechtsfehlerfrei festgesetzt wor-den ist, und des hierin zum Ausdruck kommenden straffen Strafzusammen- 4 - 4 - zugs aus, dass ein neuer Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von unter acht Jahren verh344ngen k366nnte. Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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