5 StR 253/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. September 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass a) der Angeklagte im Fall II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgr374n-de der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und b) die hierf374r verh344ngte Einzelstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt wird. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337igen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen und wegen Beihilfe zum bandenm344337igen unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Ein-zelstrafen aus einer rechtskr344ftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von acht Jahren sowie wegen unerlaubter Veranstaltung eines Gl374cks-spiels in sechs F344llen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im 334brigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Ange-klagten f374hrt im Fall II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgr374nde zur Ab344nderung des 1 - 3 - Schuldspruchs und zur Herabsetzung der vom Landgericht verh344ngten Ein-zelfreiheitsstrafe. Sein weitergehendes Rechtsmittel, mit dem er das Verfah-ren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts r374gt, ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenm344337igen Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. 247 27 StGB im Fall II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgr374nde nicht. Zwar unterst374tzte er bereits dieses im Januar 2000 durchgef374hrte Handelsgesch344ft der Bande um den Mitangeklagten K mit Bet344ubungsmitteln. Ob sich der Angeklagte der Bande schon zu diesem Zeitpunkt angeschlossen hatte, konnte das Landgericht 226 anders als f374r die Taten ab Mitte April 2000 226 jedoch nicht feststellen. Daher hat der Senat den Schuldspruch nach den Grunds344tzen, die im Senatsbeschluss vom heutigen Tage betreffend den Mitangeklagten Ku. wiedergegeben sind, zu 344ndern. 2 2. Zugleich setzt der Senat die f374r diesen Fall verh344ngte Einzelstrafe von zwei Jahren auf drei Monate Freiheitsstrafe herab. Hierbei handelt es sich um die Untergrenze des gem344337 247 27 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des 247 29a Abs. 1 BtMG. Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des 247 30a Abs. 3 BtMG verneint hat, gelten auch f374r 247 29a Abs. 2 BtMG. 3 3. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten verh344ngten Gesamt-freiheitsstrafen bleiben von der Ab344nderung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgr374nde unber374hrt. Der Senat schlie337t angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren und des straffen Strafzusammenzugs mit vier weiteren Freiheitsstrafen 226 darunter zwei von je sechs Jahren und sechs Monaten 226 aus, dass ein neuer Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von un- 4 - 4 - ter acht Jahren verh344ngen k366nnte. Die gesondert verh344ngte weitere Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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