5 StR 253/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 5. M344rz 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO gesamten Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisi-onsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in drei F344llen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision f374hrt zur Aufhebung des ge-samten Strafausspruches; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Revision des Angeklagten ist im Hinblick auf den Strafaus-spruch begr374ndet. 2 - 3 - a) Das Landgericht hat es abgelehnt, hinsichtlich der ausgeurteilten Taten eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung anzuerkennen. Die 1993 und 1994 begangenen Taten bezogen sich auf die Einfuhr von Ha-schisch und das Handeltreiben hiermit. Sie seien zwar im Jahre 2003 ent-deckt worden; gegen den Angeklagten habe man schlie337lich am 8. Juni 2004 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Verfahren sei jedoch nicht von den Justizbeh366rden verz366gert worden. Der Angeklagte, der sich zwischenzeitlich nach Spanien abgemeldet habe, sei am 11. Juli 2004 nach Berlin zur374ckge-zogen, wo er sich auch ordnungsgem344337 angemeldet habe. Da trotz Such-vermerks die Meldebeh366rden diese Adresse nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet h344tten, liege allerdings kein Fehlverhalten der Justizbeh366rden, sondern nur ein solches der Ordnungsbeh366rden vor. Dies k366nne aber keinen ausgleichspflichtigen Versto337 gegen Art. 6 MRK begr374nden. 3 4 b) Das h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 5 aa) Das Landgericht verengt seine Pr374fung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung unzul344ssigerweise allein auf die Justizbeh366rden. Diese sind zwar die wesentlichen Adressaten dieses Gebots gem344337 Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. In diesem Sinne wird deshalb auch in der strafgerichtli-chen Rechtsprechung grunds344tzlich danach unterschieden, ob die Verz366ge-rung in den Verantwortungsbereich der Justizbeh366rden oder des Angeklag-ten f344llt (BVerfG [Kammer] StV 2006, 73 ff.; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 9, 21, 25, 27). Das Gebot richtet sich aber nicht ausschlie337lich nur an die Justizbe-h366rden, sondern an den Vertragsstaat an sich, der daf374r Sorge zu tragen hat, dass die Strafverfahren in angemessener Frist mit einer Entscheidung en-den. Dies ergibt sich schon aus der Zielrichtung der Menschenrechtskonven-tion, die den Vertragsstaat zur Einhaltung bestimmter menschenrechtlicher Standards verpflichtet, es ihm aber 374berl344sst, wie er diese innerstaatlich im Einzelnen umsetzt. Dementsprechend spricht auch der Europ344ische Ge- 6 - 4 - richtshof f374r Menschenrechte von den 204nationalen Beh366rden223, denen die Wahrung des Konventionsgebots der besonderen Z374gigkeit obliegt und die im Falle ihrer Verletzung hierf374r Wiedergutmachung leisten m374ssen (EGMR StV 2006, 474, 478 f.). Darauf nimmt auch der Gro337e Senat f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs Bezug, der vom 204Verantwortungsbereich des Staa-tes223 (BGHSt [GS] 52, 124 Tz. 18) und von der Verpflichtung der 204innerstaatli-chen Beh366rden223 spricht, Ausgleich f374r 204Verfahrensunrecht223 zu leisten (BGHSt aaO Tz. 35, 39). Ma337geblich ist deshalb nicht, ob die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung von einer Justizbeh366rde, sondern ob sie von einer staatlichen Stelle zu verantworten ist. bb) Dies wird auch aus einer weiteren Erw344gung deutlich. Die Aus-schreibung zur Aufenthaltsermittlung (247 131a Abs. 1 StPO) ist der Sache nach ein Amtshilfeersuchen an die Meldebeh366rde, den zur Aufenthaltsermitt-lung ausgeschriebenen Verd344chtigen mit seinem gemeldeten Wohnsitz den Ermittlungsbeh366rden namhaft zu machen (vgl. Hilger in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 131a Rdn. 2 ff.). Eine entsprechende Mitteilung ist Amtshilfe gegen374ber der Ermittlungsbeh366rde, ihre Unterlassung ist die rechtswidrige Verweigerung von Amtshilfe. Demnach ist die Meldebeh366rde insoweit als hilfeleistende Beh366rde in die Strafverfolgung einbezogen. Ein Fehler, der ihr insoweit in diesem Aufgabenbereich unterl344uft, ist deshalb auch den Justiz-beh366rden zuzurechnen, f374r die sie insoweit t344tig wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist demnach das Verhalten der Berliner Meldebeh366rde (rechts-widriges) staatliches Handeln im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. 7 c) Der unzutreffende rechtliche Ansatz des Landgerichts n366tigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der neue Tatrichter wird zu 374berpr374fen ha-ben, ob staatliches Fehlverhalten hier zu einer Verz366gerung von knapp vier Jahren gef374hrt hat. Der Senat kann dabei den Strafausspruch auch nicht deshalb bestehen lassen, weil eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366ge-rung nur zu einer Kompensation 374ber eine Anrechnung f374hren kann. Es ist hier n344mlich nicht auszuschlie337en, dass die Strafkammer schon den allge- 8 - 5 - meinen Strafzumessungsgesichtspunkt der 374berlangen Verfahrensdauer (BGHSt [GS] 52, 124 Tz. 45) nicht zutreffend gew374rdigt hat. Daher kann offen bleiben, ob das Landgericht im Rahmen seiner Strafzumessung dem Gesichtspunkt das gebotene Gewicht einger344umt hat, dass der unbestrafte 45-j344hrige Angeklagte seine kriminellen Handlungen vor 15 Jahren von sich aus beendet und seither sozial eingeordnet gelebt hat. Dann h344tte vor dem Hintergrund eines kaum mehr vorhandenen Bed374rfnis-ses nach spezialpr344ventiver Einwirkung die besondere H344rte, die eine Haft-verb374337ung f374r den Angeklagten nunmehr mit sich gebracht h344tte (247 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), gleichfalls noch n344herer Er366rterung bedurft. In diesem Zu-sammenhang wird angesichts der bisherigen Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe f374r die Bemessung der Gesamtstrafe auf BGHR StGB 247 54 Abs.1 Bemessung 8, 12, auf Fischer, StGB 56. Aufl. 247 54 Rdn. 7, 7a sowie auf Sch344fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzu-messung, 4. Aufl. Rdn. 661 ff., 669, verwiesen. 9 10 2. Die Feststellungen k366nnen, da nur ein Wertungsfehler vorliegt, be-stehen bleiben. Der neue Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, erg344nzende Feststellungen 226 insbesondere zu der Verfahrensverz366gerung 226 zu treffen, die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen. Basdorf Raum Brause D366lp K366nig
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