5 StR 253/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juli 20 1 2 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten S . und I . K . gegen das Urteil des Land gerichts Bremen vom 16. Juli 2010 werden auf ihre Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unb e- gründet verworfen , da ss zwei Monate der jeweils ve r- hängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten . 2. a) Auf die Revision des Angeklagten E . wird das oben genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Straf ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. b) Seine wei tergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. c ) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko s- ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiese n. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zum u n- erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen geri chtete Revision hat mit der Rüge der Nichtgewährung des let z- ten Wortes ( § 258 Abs. 2 StPO) in dem erkannten Umfang Erfolg. Ansonsten ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1 - 3 - Nach dem erwiesenen Revisionsvorbringen (vgl. auch die Gegenerkl ä- rung der S taatsanwaltschaft) hatte der Angeklagte zwar das letzte Wort; nach einer Verhandlungsunterbrechung wurde aber, wie das Hauptverhan d- - mit den Verfahrensbete i- ligten erörtert, ohne das s dem Angeklagten danach abermals das letzte Wort ge währt worden wäre. Damit steht fest, dass das Gericht erneut zur Sache verhandelt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 1 StR 3/10, NStZ - RR 2010, 152). Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann jedoch der Schuld spruch nicht beruhen. Der Senat kann angesichts der Aussage des Angeklagten in e- reue, in Verbindung mit der ansonsten gegebenen klaren Beweislage au s- schließen, dass der Angeklagte in einem erneuten letzten Wort etwas insofern Erhebliches hätte bekunden können. Dagegen kann der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesam t- strafe auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wäre ihm das le tzte Wort erneut erteilt worden, Ausführu n- gen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten. Die Revisionen der beiden Mitangeklagten waren demgegenüber im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet . Entsprechend dem Antrag de s 2 3 4 5 - 4 - Generalbundesanwalts rechnet der Senat wegen der verspäteten Aktenvo r- lage im Revisionsverfahren auf die verhängten Gesamtf reiheitsstrafen jeweils zwei Monate als vollstreckt an. Raum Schneider Dölp König Bellay
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