BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 253/13 vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Berlin vom 19. Dezember 2012 mit den Feststellu n- gen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: zur in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmit teln in nicht geringer Me n- gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, hat der Senat mit Urteil vom 7. August 2013 verworfen. Zwar liege ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO vor. Allerdings beruhe das landgerichtliche Urteil w e- gen der besonderen (näher beschriebenen) Verfahrenskonstellation nicht auf diesem Fehler. Mit Besch luss vom 25. August 2014 hat das Bundesverfa s- sungsgericht (2 BvR 2048/13) die genannte Senatsentscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Okt o- ber 2014 folgen des ausgeführt: der Erfolg nicht versagt bleiben. Das Geständnis und damit auch das Urteil beruht auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Bei Anlegung des verfassungsrechtlich ge botenen Ber u- ) kann die Ursächlichkeit des Bele h- rungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Sander Schneider Dölp Berger Bellay 2 3
Full & Egal Universal Law Academy