ECLI:DE:BGH:2018:190618B5STR253.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 253/18 vom 19. Juni 2018 in d e m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 2 7. Februar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung en t- fällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmitt els zu tr a- gen. Gründe: Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die sel b- ständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a StGB ist nicht im Sich e- rungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehung s- verfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2017 5 StR 70/17). Da der nach § 435 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an e i- ner Verfahrensvoraussetzung. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 1
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