5 StR 254/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Insiderhandels u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Februar 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO dahingehend abge344ndert, dass a) bei dem Angeklagten B. und gem344337 247 357 StPO bei dem Angeklagten A. der angeordnete Verfall entf344llt, b) gem344337 247 357 StPO bei den Angeklagten B. und P. sowie bei der Nebenbeteiligten der angeordnete Verfall auf 753.851,12 200 erm344337igt wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. so-wie die Revision des Angeklagten K. werden nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Die Beschwerdef374hrer tragen die Kosten des Rechtsmit-telverfahrens; jedoch wird bei dem Angeklagten B. die Geb374hr um ein Zehntel erm344337igt; je ein Zehntel der ge-richtlichen und notwendigen Auslagen dieses Angeklag-ten fallen der Staatskasse zur Last. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Kurs- und Markt-preismanipulation in Tateinheit mit Insiderhandel in zwei F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Frei- 1 - 3 - heitsstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt und den Verfall von 32.500 200 ange-ordnet. Den Angeklagten K. hat das Landgericht der Kurs- und Marktpreismanipulation in Tateinheit mit Insiderhandel schuldig gesprochen und ihn mit einer 226 zur Bew344hrung ausgesetzten 226 Freiheitsstrafe von neun Monaten belegt. Die Revision des Angeklagten K. ist im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet. Die Revision des Angeklagten B. f374hrt zu einer Aufhebung der Verfallsanordnung, die gem344337 247 357 StPO auch auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten und die Verfallsbeteiligte zu erstre-cken ist. Im 334brigen ist die Revision des Angeklagten B. gleichfalls unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfallsanordnung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand, weil 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hier der Anordnung des Verfalls entgegensteht. Diese musste deshalb entfallen. Einer vom Senat angeregten Verfahrens-weise nach 247247 430, 442 StPO hat der Generalbundesanwalt nicht zuge-stimmt. 2 3 a) Sind die Voraussetzungen des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben, schlie337en sie die Anordnung des Verfalls aus. Dies gilt auch im Hinblick auf die nach 247 111i Abs. 2 bis 8 StPO geschaffene M366glichkeit, das Erlangte im Urteil zu bezeichnen und gegebenenfalls eine Sicherstellung aufrechtzuer-halten. Diese Vorschrift ist als strengeres Recht auf vor dem 1. Januar 2007 begangene Altf344lle nicht anwendbar (BGH NJW 2008, 1093; StV 2008, 226, 227). Da die ausgeurteilten Taten 2003 und 2004 begangen wurden, kommt das besondere Festsetzungsverfahren gem344337 247 111i Abs. 2 bis 8 StPO nicht in Betracht. 4 b) Aus der Tat sind Anspr374che von Verletzten erwachsen. Der Senat kann allerdings hier offenlassen, ob 226 was das Landgericht verneint hat 226 247 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG drittsch374tzend ist. Dies erscheint jedenfalls in den F344llen nahe liegend, bei denen die Tat manipulativ unmittelbar auf eine Sch344digung der Erwerber der Wertpapiere gerichtet ist (differenzierend auch - 4 - BGHZ 170, 226, 232). Im vorliegenden Fall braucht dem jedoch nicht n344her nachgegangen zu werden, weil die Erwerber der Aktien unmittelbar aus dem abgeurteilten Geschehen jedenfalls einen deliktischen Anspruch nach 247 826 BGB haben. Hierf374r m374ssen s344mtliche Beteiligte, die an der Schadenszuf374-gung mitgewirkt haben, als Gesamtschuldner einstehen (247 830 BGB). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass auf der Grundlage der Fest-stellungen des Landgerichts eine vors344tzliche sittenwidrige Sch344digung ge-geben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt in der Regel sittenwidrig, wer im Gesch344ftsverkehr 374ber verkehrswesentliche Um-st344nde bewusst unwahre Angaben macht (BGH NJW 2008, 1734, 1736; 2004, 3423, 3424). Dies gilt gleicherma337en bei vors344tzlich unzutreffenden Mitteilungen im Zusammenhang mit den Pflichten nach dem Wertpapierhan-delsgesetz (Palandt/Sprau, BGB 69. Aufl. 247 826 Rdn. 30; vgl. auch BGH NJW 2008, 1734, 1736; Ga337mann wistra 2004, 41, 44). Die Angeklagten ha-ben durch das Lancieren bewusster Falschmeldungen wissentlich eine In-formationslage geschaffen, die einen h366heren Aktienkurs herbeif374hrte. Hier-auf kam es ihnen auch an, weil sie ihre Aktien m366glichst teuer verkaufen wollten. Die vors344tzliche, auf betr374gerische Machenschaften aufgebaute T344u-schung des Publikums, das letztlich auf der Grundlage dieser Fehlvorstellun-gen einen ungerechtfertigt hohen Preis zu zahlen bereit war, erf374llt den Tat-bestand der vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung (vgl. Ziouvas, Das neue Kapitalmarktstrafrecht 2005 S. 257). 5 c) Ein deliktischer Anspruch eines Dritten, der aus dem strafbaren Verhalten entstanden ist, reicht aus, um den Verfall nach 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auszuschlie337en (Schmidt in LK 12. Aufl. 247 73 Rdn. 41; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 73 Rdn. 20); jedenfalls insoweit ist er Verletzter im Sinne der Norm. Entscheidend ist n344mlich nicht, ob sich aus einer Verletzung eines Strafgesetzes der Ersatzanspruch eines Dritten ergibt. Ma337geblich ist viel-mehr, dass sich der Ersatzanspruch aus dem historischen Sachverhalt her-leitet, der auch der Verwirklichung der Strafnorm zugrunde liegt. Eine solche 6 - 5 - auf das tats344chliche Geschehen abstellende Auslegung des Verletztenbeg-riffs im Sinne des 247 73 Abs.1 Satz 2 StGB folgt aus dem Normzweck der Vorschrift, dem Gesch344digten das ungeschm344lerte Verm366gen des Sch344di-gers zu erhalten (BGHR StGB 247 73 Verletzter 3). Um dies sicherzustellen, kann es nur 226 was im 334brigen auch der mit 247 264 StPO korrespondierende Wortlaut des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nahe legt 226 auf die Tat als tats344chli-ches Geschehen und nicht auf die einzelne Gesetzesverletzung ankommen. Aufgrund einer am Schutzzweck des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB orientierten Auslegung hat der Bundesgerichtshof auch die Anordnung des Verfalls von Bestechungslohn abgelehnt, wenn dem Bestechungslohn spiegelbildlich ein Schaden gegen374bersteht, obwohl Schutzgut der Bestechung nicht das Ver-m366gen, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des 366ffent-lichen Dienstes ist (BGHR StGB 247 73 Verletzter 4). Eine solche Auslegung vermeidet zudem Zuf344lligkeiten, die zu Lasten des verletzten Dritten dadurch entstehen w374rden, dass drittsch374tzende Straftatbest344nde nach 247247 154, 154a StPO ausgeschieden werden. Auch dies belegt, dass der Anspruch des ver-letzten Dritten nicht unmittelbar an den verwirklichten Straftatbestand an-kn374pfen kann (BGHR StGB 247 73 Verletzter 3, 4). Entscheidend ist vielmehr, inwieweit eine zwingende innere Verkn374pfung zwischen dem erlangten Vor-teil und dem ersatzf344higen Schaden eines Dritten vorliegt (BGHR StGB 247 73 Verletzter 4). Die Gesch344digten haben durch den Ankauf der Aktien zu h366heren Kursen die Kursgewinne f374r die Angeklagten erst erm366glicht. Die delikts-rechtliche Norm des 247 826 BGB erlaubt eine R374ckabwicklung der rechtswid-rig erlangten Verm366genswerte zugunsten der Gesch344digten. Deren Individu-alanspr374che haben Vorrang (Schmidt aaO Rdn. 34; Ga337mann wistra 2004, 41, 46). Deshalb ist es bei einer solchen Sachverhaltskonstellation unerheb-lich, ob dem Straftatbestand dann selbst ein Schutzgesetzcharakter (etwa im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB) zukommt. 7 - 6 - 2. Die Anordnung des Verfalls muss gem344337 247 357 StPO auf die Mit-angeklagten und die Verfallsbeteiligte erstreckt werden. Die Erstreckung kann allerdings nur f374r denjenigen Fall angeordnet werden, auf den sich die Aufhebung zugunsten des Revidenten B. bezieht; sie betrifft hinsichtlich der Nichtrevidenten freilich weit h366here Verfallsanordnungen bis zur H366he des Gesamtbetrages von 374ber 970.000 200. 8 Soweit in einem anderen Fall gegen den Revidenten kein Verfall an-geordnet wurde und er an einem weiteren, zus344tzlichen selbst344ndig ausgeur-teilten Fall nicht beteiligt war, verbleibt es 226 selbst wenn hier derselbe Rechtsfehler vorl344ge 226 bei der vom Landgericht ausgesprochenen Verfalls-anordnung. Insoweit handelt es sich um jeweils selbst344ndige prozessuale Taten im Sinne des 247 264 StPO (BGH NJW 1983, 2097, 2099; BGH, Be-schluss vom 12. September 1996 226 1 StR 509/96; Kuckein in KK, StPO 6. Aufl. 247 357 Rdn. 8), die von der Erstreckung nach 247 357 StPO nicht erfasst sind. 9 Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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