ECLI:DE:BGH:2016:030816 B5STR254.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 254/16 vom 3. August 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2016 beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Ham burg vom 29. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; die Feststellungen zu den der Maßregela n- ordnung zugrunde liegenden Taten bleiben jedoch aufrechterha l- ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO ve r- worfen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des B e- schuldigten in ein em psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Seine auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg ; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) . 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Beschuldigte an zwei kurz aufeinanderfolgenden Tagen im September 2015 Überfälle auf Spielhallen (Fälle 1, 2 und 4) und einen Supermarkt (Fall 3). Dabei bediente er I ndem er sich eine Plastiktüte über die rechte Hand stülp te und den Arm in Richtung des jeweiligen Opfers streckte, erweckte er den A n- 1 1 2 2 - 3 - schein, dass sich in seiner Hand eine Schusswaf fe befinde. In den Fällen 2 und 4 erbeutete er ; i n den Fällen 1 und 3 er langte er kein Geld. Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Beschuldigte r- nfang 2015 begonnen habe . Z u- dem bestehe ein Alkoholabusus, jedoch k eine Abhängigkeit von Alkohol. Au f- grund seiner psychischen Erkrankung sei seine Steuerungsfähigkeit bei den Taten aufgehoben gewesen. Der im Tatzeitraum akut e rkrankte, medikamentös nicht b ehandelte Beschuldigte habe derart unter Druck gestanden, sich Alkohol besorgen zu müssen, dass er diese m Druck nichts habe entgegensetzen kö n- nen. In Situationen, in denen ein Bedarf zur Erlangung von Geldmitteln für A l- kohol bestanden habe, habe er augenbl icksverhaftet diesem Drang nachgeben müssen, ohne rational entgegensteuern zu können. 2. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenh aus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßna h- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fes t- steht, dass der Unterzubringende bei der B egehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schul d- fähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Dies ist nicht hinre i- chend belegt . 3 3 4 4 5 5 - 4 - a) Während das Landgericht in den Feststellungen da von ausgeht, dass (UA S. 10) , wird die Beurteilung des Sachverständigen, der sich das Landgericht anschließt, dahingehend wiedergegeben, dass eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähig keit lediglich nicht auszuschließen sei ( U A S. 19). Die Fes t- stellung einer wenigstens sicher erheblich verminderten Steuerung s fähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der Taten wird in dem angefochtenen Urteil an k einer Stelle ausdrücklich getroffen. b ) Darüber hinaus steht die vom Landgericht übernommene Beurteilung des Sachverständigen, der Beschuldigte sei in seinem Denken, Handeln und Fühlen derart eingeengt gewesen, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, überhaupt in Abwägungsprozesse einzutre ten (UA S. 20) , mit den festgestellten Tatbildern nicht in Einklang. Der Beschuldigte hatte sich in allen Fällen maskiert und wandte zur Erlangung von Geld die oben genannte List an. Im Fall 3 hielt er sich zunächst vor dem Supermarkt auf, lief dort hin un d her und tat so, als ob er auf den Bus warte; das Geschäft betrat er nunmehr maskiert erst kurz vo r (UA S. 12) , flüchtete er. Im Anschluss an die nicht erfolgre iche Tat 3 überfiel er erneut die bereits im Fall 2 erfolgreich überfallene Spielhalle. Diese Feststellungen lassen zumindest ein gewisses Maß an rati o- nalem Verhalten erkennen, mit de m sich das Landgericht nicht auseinanderg e- setzt hat. 6 6 7 7 - 5 - 3. Die Sache bed arf deshalb neue r Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Schneider Dölp Bellay Cirener Feilcke 8 8
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