ECLI:DE:BG H:2017:260717B5STR254.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 254/17 vom 26. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Chemnitz vom 3. Februar 2017, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe au f- gehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die G e- samtstrafe mit der durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 3. August 2016 im Verfahren 215 Ds 803 Js 25526/16 ve r- hängten Strafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Ja h- ren und acht Monaten verurteilt. Sein e hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die vom Landgericht vorgenommene nac hträgliche Gesamtstrafenbi l- dung hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da das Urteil hinsichtlich der einzub e- ziehenden Strafe widersprüchlich ist. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 3. August 2016 vom Amtsgericht Leipzig im Verfahren 215 Ds 803 Js 25526/16 wegen Diebstahls rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt (UA S. 8 oben). Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in Bezug auf die dort verhängte Strafe gemäß §§ 54, 55 StGB eine nachträgl iche Gesamtstrafe zu bilden ist. Bei seiner diesbezüglichen Entscheidung ist es j e- doch von einer Freiheitsstrafe von acht Monaten als einzubeziehender Strafe ausgegangen und hat die von ihm verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Ja h- ren und vier Monaten a uf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten erhöht (UA S. 33). Der Senat kann in Ansehung allein der Urteilsgründe nicht ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist. Das im Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zur Ent scheidung berufene Gericht wird ausgehend von der zutreffend zu ermittelnden einzubeziehenden Strafe die nachträgliche Gesam t- strafenbildung vorzunehmen haben. 2. Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren nach d en §§ 460, 462 StPO vorbehalten werden, weil sicher feststeht, dass das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angekla g- ten allenfalls einen geringfügigen Teilerfolg haben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 4 StR 513/15; vom 1. Juli 2010 1 StR 196/10 mwN). Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher 2 3 4 5
Full & Egal Universal Law Academy