5 StR 255/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 18. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 12. Februar 2003 wird nach § 349Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.G r ü n d e Zum Rechtsmittel des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt wiefolgt Stellung genommen:Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte mitausdrücklicher Zustimmung seiner Verteidigerin nach Urteilsverkündungwirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus demSitzungsprotokoll ergibt sich, daß der Angeklagte im Anschluß an die Ver-kündung des Urteils am 12. Februar 2003 über das Rechtsmittel der Revisionbelehrt wurde. Der Angeklagte erklärte nach Rücksprache und ausdrückli-cher Zustimmung seiner Verteidigerin Rechtsmittelverzicht. Die Staatsan-waltschaft hat ebenfalls auf Rechtsmittel verzichtet. Diese Erklärungen wur-den, der Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO gemäß, vorgelesen und geneh-migt (Bd. II Bl. 169 d. A.). Dieser Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich undunanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechts-mittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der wirksameVerzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten am17. Februar 2003 eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleich jedeMöglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Als Prozeß- - 3 -handlung kann der Rechtsmittelverzicht im übrigen nicht widerrufen, wegenIrrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.). Eskommt deshalb nicht mehr darauf an, daß das Rechtsmittel auch deshalbunzulässig ist, weil der Angeklagte innerhalb der Monatsfrist des§ 245 Abs. 1 StPO keine der Form des § 345 Abs. 2 StPO genügende Revi-sionsbegründung abgegeben hat (vgl. BGH NStZ 2000, 217 f.).Dem schließt sich der Senat an.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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