5 StR 255/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 27. Januar 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensr374ge, das Landgericht habe gegen die Vorschrift des 247 250 Satz 2 StPO versto337en, indem es einen Vermerk einer Gesch344ftsstellenbe-amtin 374ber eine ihr telefonisch erteilte Auskunft der Meldebeh366rde 374ber einen Wohnsitz des Hauptbelastungszeugen durch Bericht der Vorsitzenden Rich-terin in die Hauptverhandlung eingef374hrt habe, ist bereits unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der mitgeteilte Vermerk enth344lt den handschriftlichen, den Inhalt des Ver-merks best344tigenden Zusatz 204so auch Bl. 420223 (RB S. 13), bei dem es sich um eine nach 247 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO verlesbare Auskunft der Melde-beh366rde mit identischem Inhalt handelt. Bei dieser Sachlage h344tte sich die Revision dazu verhalten m374ssen, was die Vorsitzende Richterin 374ber den Verweis auf die inhaltliche 334bereinstimmung mit Blatt 420 der Akte berichtet hat und h344tte sich nicht auf die f374r den Fall zul344ssiger Einf374hrung des Inhalts der Urkunde durch Bericht (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 249 Rdn. 26 - 3 - m.w.N.) nicht relevante Mitteilung begn374gen d374rfen, dass die Melderegister-auskunft 204nicht im Strengbeweisverfahren in die Beweisaufnahme eingef374hrt worden ist223 (RB S. 16; vgl. zudem die M366glichkeit des 247 251 Abs. 3 StPO). Basdorf Brause Schaal D366lp K366nig
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