5 StR 255/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 15. Februar 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat 374bersehen, dass nach den durch den Bundesgerichts-hof entwickelten Ma337st344ben (vgl. BGHSt 53, 55, 62 f. Tz. 28 m.w.N.) die Einwilligung des Tatopfers in die vors344tzliche K366rperverletzung durch Faust-schl344ge gegen die Schl344fenregion wegen 334berschreitens der Grenzen der Sittenwidrigkeit (247 228 StGB) unwirksam gewesen ist. Der Einwilligende ist durch die K366rperverletzungshandlung hier in konkrete Todesgefahr gebracht worden (vgl. BGH aaO). Hierdurch ist der Angeklagte aber genauso wenig beschwert wie durch das 226 aus Sicht des Landgerichts in diesem Zusammenhang konsequente 226 Un-terlassen einer Er366rterung, ob die verborgen gebliebene K366rperabnormit344t des Opfers (lediglich 1 Millimeter St344rke des Sch344delknochens anstatt 374bli-cher 3 bis 5 Millimeter) einen Irrtum 374ber das Ma337 der eigenen Gef344hrlichkeit und damit m366glicherweise 374ber die Voraussetzungen eines Rechtfertigungs-grundes h344tte begr374nden k366nnen (vgl. BGHSt 49, 34, 44; 166, 175). - 3 - Die Annahme einer fahrl344ssigen T366tung ist angesichts der festgestellten Um-st344nde gem344337 247 16 Abs. 1 Satz 2 StGB jedenfalls m366glich (vgl. BGHSt 49, 166, 175 f.) und hier in der Sache gerechtfertigt (vgl. BGHR StPO 247 349 Abs. 4 Nebenkl344gerrevision 1 zu einem sehr 344hnlichen Sachverhalt). Der Angeklagte hat mit hohem Kraftaufwand 226 dem eines Fu337tritts 344hnlich (UA S. 12) 226 mindestens drei Mal gegen die auch bei Menschen normaler Konsti-tution besonders empfindliche Schl344fenregion des deutlich 344lteren, mit 374ber 2 211 BAK alkoholisierten und hierdurch ersichtlich geschw344chten Opfers ein-gewirkt, so dass ein m366glicher Irrtum 374ber das Ma337 der eigenen Gef344hrlich-keit auf einer dem Angeklagten vermeidbaren Fehleinsch344tzung der Gefah-renlage beruht. Dies hat das Landgericht letztlich zutreffend dargelegt (UA S. 20). Brause Sander Schneider K366nig Bellay
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