5 StR 255/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . August 2011 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 7. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebu ng wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Schwurgerichts kammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Tode sfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ve r- urteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im U m- fang der Beschlussformel Erfolg. Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt der Tat eine Au s - e i genannten Trinkermilieu am Berliner Ost - B (UA S. 6) zugrunde. Der im Zeitpunkt der Tat 27 Jahre alte, aus Polen sta m- me n de und erhe blichen Alkoholmissbrauch treibende Angeklagte traf dort auf den später verstorbenen 59 Jahre alten alkoholkranken R . . Gemeinsam mit anderen Personen wurde auf einem kleinen Vorplatz des 1 2 - 3 - Bahnhofs Alkohol konsumiert. Als der A ngeklagte den auf eine r niedr i gen M a uer sitzenden alkoholkranken R. verdächtigte, ihm Zigare t ten weggenommen zu haben, schrie er ihn an und versetzte ihm schließlich e i- nen kräftigen Tritt seitlich gegen den Kopf. R . fiel nach hi nten in eine Rabatte und blieb dort liegen, ohne das s sich die umstehenden Personen um ihn kümmerte n . Erst als zwei Zeugen mehrere Stunden später bei ihm keine Lebenszeichen mehr feststellen konnten, riefen sie einen Re t tungswagen. Der Tritt des Angeklagte n hatte zu einer Verletzung des Gehirns des G e- schädigten geführt, wahrscheinlich zu einem Riss eines Ane u rysmas in der Nähe des Hirnstamms ; d er Geschädigte ve r starb wenig später. 2. Die Verneinung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit hält der rec htlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die beim Angeklagten etwa sieben bis acht Stunden nach dem Ta t- zeitpunkt ermittelte n Blutalkoholwerte vermochte die sachverständig berat e- ne Schwurgerichtskammer ihrer Bewertung nicht zugrunde zu legen, da der Angekla gte, der am Nachmittag mit dem Konsum von Alkohol angefangen hatte, damit auch nach dem festgestellten Tatgeschehen fortfuhr. Auch kon n- ten keine z uverlässige n Trinkmengenangaben erhoben we r den. b) Angesichts dessen hat das Landgericht seine Annahme, di e Steu e- rungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen, im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen auf folgende U m- stände gestützt: Zeugen hätten den Angeklagten als a n getrunken, jedoch f einer Videoaufzeichnung, die sein Verhalten in Tatzeitnähe zeig e , sei erkennbar, dass der Angeklagte ohne weiteres in der Lage gewesen sei , aus der Hocke am Boden aufzustehen, sich wieder hinzuhocken und umherzugehen ; a ugenfälliges Torkeln oder Schwanken sei nicht zu erkennen. Entscheidend sei schließlich der festg e- stellte Tatablauf selbst, wonach der Angeklagte fähig gewesen sei , einen Tritt gegen den Kopf des vor ihm sitzenden Geschädi g ten auszuführen. Aufgrund 3 4 5 - 4 - der Größe des Geschädigten und dessen Sitz höhe erfordere eine de r artige Handlung ein deutliches Heben des Beines und damit ein Maß an Koordin a- tionsfähigkeit, das einer stark betrunkenen Person nicht mehr möglich gew e- sen wäre. aa) Die Schwurgerichtskammer hat nicht bedacht, dass selbst bei hoch gradiger Alkoholisierung des Täters grobmotorische Fertigkeiten erha l- ten gebli e ben sein können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1981 2 StR 264/81). Denn d ie vom Landgericht angeführten Umstände belegen nur, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht völlig aufg e hoben war; aus ihnen ist indes nicht mit genügender Sicherheit a b zuleiten, dass seine Steuerung s fähigkeit nicht erheblich vermindert gewesen ist. Dazu hätte es aussagekräftiger psychodiagnostischer Beweisanzeichen bedurft. Als so l- che sind nur Umstände in Betracht zu ziehen, die Hinweise darauf g e ben können, dass die Steuerungsfähigkeit des Täters trotz erheblicher Alkohol i- sierung nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt gewesen ist (vgl. BGH, B e- schl ü ss e vom 13. Mai 2005 2 StR 160/05, BGH R StGB § 21 Blutalkoho l- konzentration 38 , und vom 28. April 2009 4 StR 95/09, NStZ - RR 2009, 270). Eine a l koholische Beeinflussung mit der Folge erheblich verminderter Schuldfähi g keit ist weder zwingend noch regelmäßig von schweren ins Auge fallenden Ausfa llerscheinungen begleitet ( vgl. BGH, Be schluss vom 26. März 1997 3 StR 35/97, StV 1997, 349). bb) Soweit sich die Urteilsbegründung auf Aussagen von Zeugen stützt, die sich selbst zum Zweck des Alkoholk onsums am Ort des G esch e- hens au f hielten, wäre n de ren Alkoholisierung in Bedacht zu nehmen und ihre Auswi r kungen auf die Wahrnehmung und Bewertung des Verhaltens des Angeklagten zu erörtern gewesen (vgl. B GH, Beschlüsse vom 29. Nove m- ber 2005 5 StR 358/05, NStZ - RR 2006, 72, und vom 26. Mai 2009 5 StR 57/09, BGHR StGB § 21 Blutalkoho l konzentration 41) . 6 7 - 5 - c) Obgleich die verhängte Strafe eher maßvoll erscheint, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sie bei Annahme der Vorausse t zungen des § 21 StGB noch geringer ausgefallen wäre . Dies gilt insbeso ndere , da di e ser benannte Strafmilderungsgrund im Rahmen der Prüfung des § 213 Alt ernative 2 , § 227 Abs. 2 StGB nachrangig zu unbenannten Strafmild e- rungsgründen zu berücksichtigen wäre. Der Senat weist darauf hin, dass die in diesem Zusammenhang zu L as ten d es Angeklagten angestellte Erw ä- i S. 21) für den körperlichen Übergriff auf R. gehabt, angesichts des nicht aufgeklärten Diebstahl s verdachts nicht ohne Weiteres nachvollzieh bar ist. 3. Darüber hinaus hat das Landgericht die Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt mit rechtsfehlerhafter Begründung abg e- lehnt. a) Dem Sachverständigen folgend hat die Schwurgerichtskammer bei dem Angeklagten einen Hang im Sinne des § 64 StGB und den Sympto m- charakter der verfahrensgegenständlichen Tat festgestellt. Von der Anor d- nung der Unterbringung nach § 64 StGB hat sie gleichwohl im Hinblick auf ungenügende Sprachkenntnisse des Angeklagten abgesehen. Mangels ko n- struktiv er Kommunikationsmöglichkeiten könne keine E rfolg verspreche n de Therapie durchgeführt werden. In derartigen Fällen sehe die derzeitige Fa s- sung des § 64 StGB vor, von einer Unterbringung Abstand zu nehmen. b) A uch nach der Umgestaltung des § 64 StGB zu r Sollvorschrift mit der Gesetzesnovelle vom 16. Ju li 2007 (BGBl. I 1327) sollte es im Grun d satz dabei ver bleiben, dass die Sprachunkundigkeit eines Au s länders nicht ohne weiteres allein ein G rund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. Bericht und B e schlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 16/5137, S. 10). Indes mu ss nicht gegen jeden Sprachunkund i- gen, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm schwer möglich sein wird, eine Unterbringung nach § 64 StGB angeor d net 8 9 10 11 - 6 - werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204 ). Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen EU - Ausländer mit Lebensmittelpunkt in Deutschland. Angesichts dessen hä t- te es jedenfalls der Klärung bedurft, in wieweit das für den Vollzug einer U n- terbri n gung des Angeklagten zuständige Krankenhaus des Maßregelvollzugs Behandlungsmöglichkeiten für polnischsprachige Patienten bietet (vgl. Ba s- dorf/Schneider/König in Fes t schrift Rissing - v a n Saan, 2011, S. 59, 62 ff.). Raum Brause Schaal Schneider Bellay
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