5 StR 255/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. August 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. März 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringe r Menge in Tateinheit mit g e- werbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige schuldig ist; b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e e- ten Handeltreibens mi t Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, g e- werbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in 23 Fällen und unerlaubten e i- 1 - 3 - heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einzi e- hungsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte der Ang e- klagte zwischen Januar und Oktober 2012 in insgesamt 162 Fällen jeweils etwa 1 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindesten s 5 % THC an verschiedene, in einigen Fällen minderjährige Abnehmer (Taten 1 bis 162). am 8. Oktober 2012 noch mind estens 625 g mit einem Wirkstoffgehalt von 48 g THC in einem Schrank im Flur seiner Wohnung befanden. Im hiervon weniger als zwei Meter entfernten Badezimmerschrank verwahrte der Ang e- klagte griffbereit eine geladene Schreckschusspistole und ein einsatzbere ites Elektroschockgerät, um sich notfalls bei seinen Betäubungsmittelgeschäften verteidigen zu können. 2. Die Verurteilung wegen 163 selbständiger Taten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, da das Landgericht die Grundsätze der Bewe r- tungseinheit ni cht hinreichend beachtet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sämtl i- che Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erwo r- benen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltre i- bens anzusehen , weil bereits ihr Erwerb und Besitz zum Zweck des gewin n- bringenden Weiterverkaufs den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; die späteren, diese Betäubungsmittel betreffe n- den Veräußerungsgeschäfte gehören als unselbständige T eilakte zu dieser Tat (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 4 StR 67/12, NStZ - RR 2012, 279, und vom 11. Januar 2012 5 StR 445/11, 2 3 4 - 4 - NStZ - RR 2012, 121, jeweils mwN); dies gilt auch, wenn wie zum Teil im vorliegenden Fall die Abgabe an Minderjähr ige erfolgt (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 3 StR 123/03, NStZ 2004, 109). Es ist daher rechtsfehle r- haft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass an sich selbständige Rausc h- giftges chäfte dieselbe Rauschgiftmenge betreffen (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 4 StR 291/03). So liegt es hier. Das Landgericht hat den Zeitpunkt des Erwerbs der größeren Menge Marihuana, von der sich am 8. Oktober 2012 noch 625 g in der Wohnung des Angeklagten befanden, nicht näher eingrenzen können. Es liegt daher nicht fern, dass der Angeklagte sämtliche Kleinmengen, die er nach den Urteil s- feststellungen in den sieben Monaten zuvor veräußert hat, demselben bereits zuvor angeschafften Vorrat entnom men hat; dies gilt insbesondere ang e- sichts der Tatsache, dass sich die insgesamt veräußerte Menge nur auf w e- nig mehr als ein Viertel der am 8. Oktober 2012 noch aufgefundenen Menge belief. 2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab, da es bei dieser Sachlage ausgeschlossen erscheint, dass sich in einer neuen Haup t- verhandlung Feststellungen treffen ließen, die die Annahme einer Bewe r- tungseinheit hindern könnten. Wenngleich aufgrund der Bewertungseinheit sämtliche Veräußerungshandlungen an sich u nselbständige Teilakte der Tat nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG darstellen, steht die gewerbsmäßige unerlau b- te Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (zur Gewerbsmäßigkeit bei Vorliegen einer Bewertungseinheit vgl. Körner/Patzak, BtMG, 7. Aufl., § 29 Te il 26 Rn. 19 mwN) mit dem Tatbestand des bewaffneten Handeltre i- bens in Tateinheit, da insoweit durch dieselbe Handlung mehrere Strafgese t- ze mit eigenständigem Unrechtsgehalt verletzt sind (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1994 3 StR 138/94, NStZ 1994, 496 ; Kö rner/Patzak, aaO, § 30 Rn. 81). 5 6 - 5 - Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Eine derart eindeutig für das Ausmaß der Schuld bedeutungslose abweichende Beurteilung der Konkurrenzen, dass eine Durchentscheidung auf eine Fre iheitsstrafe in Höhe der verhängten Gesamtstrafe möglich wäre, liegt nicht vor. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich Wertungsfehler vorliegen. Neue Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay 7
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