ECLI:DE:BGH:2016:25101 6U5STR255.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 255/16 vom 25. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Okto - ber 2016, an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richterin Dr. Schneider, Richter Dr. Berger, Richter Bellay, Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreter in der Bundesanwal tschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Saarbrücken vom 20. November 2015 mit den Feststellun gen aufgeh oben a) in den Fällen II.A. 2 und A . 3 der Urteilsgründe und b) im Ausspruch ü ber die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorg e- nannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. B . 2 der Urte ilsgründe und b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 3. Im Umfang der Aufhebung en wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entsch eidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwie sen. - 4 - 4. Die weitergehende n Revision en w e rd en verworfen. - Von Rechts wegen - - 5 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub, wegen Beihilfe zum schweren Raub und wegen Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision bea n- standet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt m it ihrer zu Un gunsten des Angekla g- t en eingelegten und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt weitgehend vertreten wird, in den Fällen II.A.2 und II. A . 3 der Urteilsgründe eine Verurteilung des Angeklagten wegen mittäte r- schaftlicher Tatbegehung u nd im Fall II. B . 2 der Urteilsgründe seine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Die Revisionen erzielen jeweils den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. Der Angeklagte war gut bekannt mit dem früheren Mitangeklagten und gesondert Verurteilten G . , dem er mehrfach Betäubungsmittel geliefer t ha t- te. Er schlug G. , der Geld durch Raubtaten erlangen wollte, in zwei Fällen Tatobjekte vor, ohne selbst bei der Tatausführung in Erscheinung treten zu wo l- len. a) Zunächst gab der Angeklagte ihm den Tipp für einen Raubüberfall auf das Juwelier D. K. . Beide fuhren dorthin und be - 1 2 3 4 - 6 - obachteten das Geschäftslokal, das danach auch G. als Tatobjekt für g e- eignet hielt. Dieser gewann für die Tatbegehung drei Mittäter. Mit dem geso n- dert verfolgten Mittäter Sc . begab er sich erneut nach K. , um dort die Öffnungszeiten und die Arbeitsgewohnheiten des Geschäftsinhabers ausz u- kundschaften. Er plante den Raubüberfall so akribisch, dass der Angeklagte aufgrund des Zeitablaufs mehrmals nachfragte, wann nu n die Tat stattfinden solle. Nach der ursprünglichen Planung des von G. und seinen Komplizen am Vormittag des 9. März 2013 schließlich durchgeführten Überfalls sollte d a- bei eine Gaspistole des Mittäters Sc. verwendet werden. Da dieser seine Pi stole jedoch nicht dabei hatte, erklärte sich der Angeklagte morgens auf tel e- fonische Anfra ge G. s bereit, ihm eine Waffe für den Überfall zur Verfügung zu stellen. G. holte bei ihm eine mit scharfer Munition geladene Pistole ab, die er ansc hließend an Sc. übergab, damit dieser sie zur Drohung einsetzen konnte. Bei dem nachfolgenden Überfall auf das Juweliergeschäft, dessen Inh a- ber die Schusswaffe vorgehalten wurde, erbeuteten G. und seine Kompl i- zen Gold, Schmuck und Bargeld i m Gesamtwert von 33.000 Euro. Auf der Flucht vom Tatort gab Sc. einen Schuss in Richtung des ihn verfolgenden geschädigten Geschäftsinhabers ab und verfehlte ihn knapp. Das erbeutete Bargeld wurde zwischen G. und seinen drei Komplizen geteilt. Das Gold veräußerte G. und beteiligte an dem Erlös nur noch Sc. . Der Angekla g- te, der als Tippgeber grundsätzlich an der Beute beteiligt werden sollte, erhielt kein Geld. G. übergab ihm einen Teil des erbeuteten Schmucks zur Ve r- äußerun g, ohne dass G. hierfür später ein en Erlös erhielt (Fall II.A . 2 der Urteilsgründe). 5 - 7 - b) Weiterhin machte der Angeklagte dem früheren Mitangeklagten G. den Vorschlag, ein Internetcafé in A . zu überfallen, in dem sich ein Filialgeschäf t des Geldtransferunternehmens W . U . befand. Er wusste, wo dort Geld aufbewahrt wurde, und ihm war bekannt, dass insbesondere fre i- tags größere Geldmengen vorhanden wä ren und dann eine Beute von etwa 10.000 Euro in Aussicht stehen würde. Er ga b seine Informationen an G. weiter , und es wurde der Plan entwickelt, das Internetcafé an einem Freitag zu überfallen. G. , der die Tat gemeinsam mit den gesondert verfolgten Mitt ä- tern Sc. und M . begehen wollte, kundschaftete zun ächst mit dem Ang e- klagten und M. die Örtlichkeit des geplanten Überfalls aus, bei dem eine Schreckschusswaffe benutzt werden sollte. Nach einer weiteren Erkundung der Geschäftsräume durch G. und M. begaben sich beide gemeinsam mit S c. zur Ausführung der Tat am 3. Mai 2013, einem Freitag, zum Internetcafé. Wegen der zu großen Anzahl von Besuchern verschoben sie die Tatbegehung jedoch um zwei Tage. Bei ihrem Raubüberfall am Aben d des 5. März 2013 wurde der geschädigte Geschäftsi n- h aber mit einer Pistole bedroht, die was dem Angeklagten nicht bekannt war mit scharfer Munition geladen war. Die Beute betrug lediglich 300 Euro. Als G. und M. am nächsten Tag hiervon dem Angeklagten berichteten, ve r- langte dieser gleichwoh l seinen zuvor verabredeten Anteil von 20 % an der Beute; sie wurde letztlich aber nur unter den Mittätern M. und Sc. aufg e- teilt (Fall II.A . 3 der Urteilsgründe). c) Die Strafkammer hat den Angeklagten in beiden Fällen jeweils als G e- hilfen an gesehen und ihn im Fall II.A. 2 wegen Beihilfe zum beson ders schw e- ren Raub gemäß § § 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 27 StGB und im Fall II. A . 3 wegen Be ihilfe zum schweren Raub gemäß § § 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b , 6 7 8 - 8 - 27 StGB verurteilt. Sie hat bei ihrer Bewer tung der Beteiligungsform maßgeblich darauf abgestellt, dass der Angeklagte, der nicht mehr in die weitere Ablaufpl a- nung oder die Auswahl von Mittätern eingebunden gewesen sei, abgesehen von der Übergabe der Waffe im Fall II. A. 2 weder de n genauen Zeitpunkt noch die Art der Tatausführung beeinflusst habe. Dies spreche gegen eine übliche r- weise einem Mittäter zukommende Tatherrschaft. 2. a) In einer von ihm angemieteten und allein genutzten Dachg e- schosswohnung, die ihm zur Lagerung und Portionierung sowie a ü- und einen Werkstattwagen unmöbliert war, verwahrte der Angeklagte insg e- samt 1.425 g Marihuana (THC - Wirkstoffanteil 80,5 g) und 1.248 g Amphetamin (114 g Amphetaminbase ) nebst 3 kg Streckmittel und Verpackungsmaterial. Die Betäubungsmittel, die er gewinnbringend verkaufen wollte, wurd en bei einer Durchsuchung am 8. Dezember 2014 sichergestellt. Dabei wurden in einem unverschlossenen Schrank im Hausflur vor der Wohnung au ch Haschischpla t- ten mit einem Gesamtgewicht von 997 g gefunden, bei denen sich eine mit elf Patronen gela dene Pistole befand (Fall II.B. 2 der Urteilsgründe). b) Eine eindeutige Zuordnung der im Vorflur der Wohnung gefundenen Haschischplatten nebst Schu sswaffe hielt die Strafkammer nicht für möglich, da dieses Rauschgift in einem unverschlossenen Schrank ge lagert hab e, der sich im Hausflur in einem über das Treppenhaus für mehrere Personen zugängl i- chen Bereich befunden habe. Sie hat daher zu G unsten des Angeklagten a n- genommen, dass das Haschisch und die Waffe dort von einer dritten Person de poniert worden sein könnten. 9 10 - 9 - II. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II. A . 2 und II. A. 3 Insoweit hält d ie revisionsgerichtl i- cher Kontrolle nur begrenzt zugängliche Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrün det. 1. Di e Beweiswür digung zu Fall II.A. 2 erweist sich als lückenhaft. In den Urteilsgründe n wird die Aussage des als Zeugen vernommenen Mittäters Sc. nur am Rande mit der Feststellung erwähnt, er habe zu einer Beteiligung des Angeklagten an der Tat in K . nichts bekunden können ( UA S. 20) . Damit lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob sich dieser Zeuge zu der Behauptung des einzigen Belastungszeugen G. geäußert hat, Sc. habe am Morgen der Tat seine beim Überfall als Waffe vorgesehene Gasdruck pistole vergessen , sodass er, G. , kurzfristig eine andere Waffe habe beschaffen müssen, die er Sc. danach aus ge händigt hab e. Diese Da r- stellung hat das Landgericht seiner Feststellung zugrunde gelegt, dass der A n- geklagte die Tatwaffe zur Verfüg ung gestellt habe. Eine Hinterfra g un g dieser eine Tatbeteiligung des Angeklagten betreffenden Schilderung G. s hat insbesondere deshalb nahe gelegen , weil ihr zufolge der Mittäter Sc. entg e- gen der ursprünglichen Planung nunmehr eine scharfe Waf fe verwendet und mit ihr auch geschossen hatte . Auch versteht es sich nach den Urteilsgründen nicht von selbst, weshalb G. gemeinsam mit seinen Mittätern zur Bescha f- fung einer Tatwaffe einen Umweg zum Tatort in Kauf genommen haben w ill, statt Sc. veranlass t zu haben vergessene" Waffe noch zu holen . E ine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen Sc. , in dessen Wahrnehmungsbereich die gemeinsame Fahrt mit G. zum Tatort 11 12 13 - 10 - und die Umstände einer Beschaffung der Tatwaffe fielen, ist hier angesichts der auch vom Landgericht bei Würdigung der Beweislage angenommenen Auss a- ge - gegen - Aussage - Konstellation gebote n gewesen , zumal das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass bei dem Zeugen G. , der mit seinen früheren Aussagen in den Genuss einer Strafmilderung nach § 46b StGB ko m- men wollte, die Gefahr einer Falschbelastung des Angeklagten best anden h a- be . Hinzu kommt , dass das Landgericht bei den Schilderungen des Zeugen G. beigemessen hat , eine erhebliche D i- ver genz in sein en A ngab en zur Fahrt zum Tatort und zur Reihenfolge von B e- schaffung der Waffe und Fahrtantritt unzureichend gewürdigt hat : Während G. nach sei ner Zeugena ussage in der H auptverhandlung d ie Waf fe auf der gemeinsamen Fahrt z um Tatort beim Angeklagten besorgt haben will (UA S. 17), schilderte er in seiner früheren Einlassung als Angeklagter i n seine m eigenen Verfahren, erst die Waffe bei m Angeklagten in A . besorgt und sich her nach mit d en Mittätern in seiner Wohnung in Ka . get r of fen zu h a- ben , um so dann zum Tatort nach K . zu fahren (UA S. 18). D iese Abwe i- chung hat das Landgericht verkürzend allein unter dem Gesichtspunkt der Fahrt zum Tatort als eine nur unterlas sene Zwischenstopps" g e- würdigt ( UA S. 19 ). B ei der Erörterung die ses Aspekt s hat es zudem nicht e r- kennbar den Umstand aussagekritisch bedacht , dass bei der vo n G. als Zeu ge n behaupteten Komplikation einer erst am Morg en des Tatt a- ges von ihm zu beschaffenden anderen Tatwaffe trotz eines erheblichen U m- wegs mit zwei Zwischenhalten auf dem Weg von Ka . nach K . , bei denen auch eine längere Fahrtstrecke in einer zum Tatort entgegeng e- setzten Ric htung zurückzulegen war, die ursprünglich ge plante Tatzeit von 14 - 11 - 9:30 Uhr ( UA S. 17) mit der tatsächlich festgestellten Tatzeit von 9:40 Uhr (UA S. 9) nahezu eingehalten wurde . 2. Auch hinsichtlich des Falls II.A. 3 beruhen die Feststellungen auf keiner tr agfähigen Beweiswürdigung. Zwar hat sich das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung nicht nur auf die Aussage des Zeugen G. , sondern auch auf die des weit eren Mitt ä- ters M. stützen können. Zudem hatte der Angeklagte zu diesem von ihm ebenfalls bestrittenen Tatvorwurf eingeräumt, mit G. und M. den spät e- ren Tatort in A . einmal aufgesucht und von G. erfahren zu haben, dass dieser dort Geld an sich bringen wolle. Im Rahmen seiner Gesamtwürdigung hat das Landgeri f- Überfälle im Hintergrund halte und sich für seine Informationen entlohnen lasse (UA S. 26). Insoweit hat das Landgeric h t allerdings maßgeblich auf die indizielle Bedeutung der festgestellten ersten Tatbeteiligung beim Überfall in K . abge stellt und damit auf einen Umstand, der nach den vorstehenden Ausfü h- rungen zu II.1 nicht berücksichtigt werden durfte. 3. Die Aufhebung der Veru rteilung in den Fällen II. A . 2 und II.A. 3 zieht die Aufhebung der G esamtfreiheitsstrafe nach sich. III. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt überdies zur Aufhebu ng der Verurteilung im Fall II.B. 2 der Urteilsgründe (dazu u nter III.2). Darauf, dass das Rechtsmittel der Staat sanwaltschaft in den Fällen II.A.2 und II.A. 3 der Urteil s- gründe auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), kommt es nach 15 16 17 18 - 12 - dem diesbezüglichen Erfolg der Revision des Angeklagten nicht mehr an ( vgl . BGH, Urteil e vom 23. Januar 2003 4 StR 412/02, NJW 2003, 2036, 2037; vom 11. März 2003 1 StR 507/02, NStZ - RR 2003, 186, 189; vom 15. Juli 2008 1 StR 144/08; vom 28. Septemb er 2011 2 StR 93/11; vom 20. Dezember 2012 4 StR 55/12 , BGHSt 58, 102 , 1 10, und vom 14. A u- gust 2014 4 StR 163/14, NJW 2014, 3382, 3384 mwN). Im Übrigen ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unbegründet, soweit sie sich zu Ungunsten des Angeklagten gegen die Schuldsprüche in den Fällen II. A . 2 und II. A. 3 we n- de t (dazu nac hfolgend unter III.1 ). 1. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in den Fällen II. A .2 und II.A. 3 hält d ie Bewertung der Beteiligung des Angeklagten an den beiden Raubtaten lediglich als Beihilfe rechtlicher Prüfung stand. a) Nach der ständi gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Mitt ä- ter, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergä nzung seines eigenen Tata n- teils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den von seiner Vorstellung umfassten gesamten Umständen in wertender B e- trachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eig e- ne n Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tather r- schaft oder wenigstens der W ille zur Tatherrschaft sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; Beschlüsse vom 29. September 2005 4 StR 420/05, NStZ 2006, 94 ; vom 26. März 2014 5 StR 91/14 , und vom 14. Juli 2016 3 StR 129/16, StraFo 2016, 392, 393 ). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatgericht für die ihm obliege nde 19 20 - 13 - Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass das Tatgericht die genannten Maßstäbe erkannt und den Sac h- verhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revis i- onsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 1 StR 781/96, NJW 1997, 3385, 3387; v om 20. Januar 1998 5 StR 501/97, NStZ - RR 1998, 136; vom 31. Oktober 2001 2 StR 315/01, NStZ - RR 2002, 74, 75; vom 17. Oktober 2002 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; vom 10. November 2004 5 StR 403/04, NStZ - RR 2005, 71; vom 27. Se p- tember 2012 4 StR 255/12, NStZ - RR 2013, 40, 41 , und vom 10. Deze m- ber 2013 5 StR 387/13). b) Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die Strafkammer diese Maßstäbe erkannt und ihrer Beurteilung der Tatbeiträge des Angeklagten zugrunde gelegt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie unter ausdrückl i- cher Darstellung der vorgenannte n Abgrenzungskriterien im Rahmen der rech t- lichen Würdigung der Raubtaten eine differenzierende Betrachtung der jeweil i- gen Tatbeiträge des Angeklagten vorgenommen hat. Dabei hat die Strafka m- mer berücksichtigt, dass der Angeklagte an der konkreten Tatplanung und u n- mittelbaren Tatausführung durch G. und dessen Mittäter nicht beteiligt war. Umstände, die für mittäterschaftliches Handeln sprechen könnten, hat sie nicht außer Acht gelassen, deren Gewicht jedoch mit vertretbaren Erwägungen rel a- tiviert. So hat das Landgericht im Hinblick auf eine Beteiligung an der Beute g e- sehen, dass der Angeklagte im Fall II.A. 2 keinen festen prozentualen Anteil e r- halten sollte und von G. erst nach Teilung zwischen ihm und seinen Mitt ä- tern beteiligt wurde, die von dem Angeklagten als Tippgeber auch nichts wus s- 21 22 - 14 - ten (vgl. BGH, Urteil vom 31. O ktober 2001 2 StR 315/01, NStZ - RR 2002, 74, 75). Im Fall II.A . 3 erhielt er letztlich nicht den vereinbarten prozentualen Anteil an der Beute, der für die mittäterschaftliche Beteiligung eines Tippgebers spr e- chen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 4 StR 143/90, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 4). Soweit der Angeklagte im Rahmen der Tatvorb e- reitung vor beiden Raubtaten die Örtlichkeiten mit G. in Augenschei n nahm, machte es dessen weiteres eingehendes Auskundschaften mit anderen Tatgenossen zur näheren Tatplanung nicht entbehrlich. Die Zurverfügungste l- lung der Tatwaffe durch den Angeklagten im Fall II.A . 2 war zwar eine wesentl i- che Voraussetzung für eine erfo lgreiche Durchführung des geplanten Überfa l- les, jedoch erfolgte dies nicht aufgrund eigener Initiative des Angeklagten. Im Rahmen seiner Gesamtwürdigung hat das Landgericht die Nähe der Tatbeitr ä- ge des Angeklagten zur Beteiligungsform der Mittäterschaft ni cht verkannt, a l- lerdings maßgeblich darauf abgestellt, dass vor allem die fehlende Tather r- schaft für Teilnahmehandlungen in Form der Beihilfe sprechen. Das Landgericht hat das Beweisergebnis danach umfassend gewürdigt und sich bei der Einordnung der Bet eiligung des Angeklagten noch im tatrichte r- lichen Beurteilungsspielraum gehalten. Dass eine andere Bewertung möglich gewesen wäre, macht das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. 2. Die Verurteilung im Fall II. B . 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nac h- prüfung hingegen nicht stand. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Beweiswürdigung, die der unterlassenen Zuordnung der Haschischplatten und der Schusswaffe zum Betäubungsmittelhandel des Angeklagten zugrunde liegt, und gegen den Schuldspruch nur wegen Handeltreibens mit Betäubungs mitteln in nicht geringer Menge . 23 24 - 15 - a) Das Revisionsgericht hat es allerdings grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu übe r- winden vermag; dies gilt auch für d ie Verwirklichung der Voraussetzungen einer Qualifikation. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsg e- richtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht etwa der Fal l, wenn die Beweiswürd i- gung lückenhaft ist oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind. Insbesondere ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu G unsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 23. März 1995 4 StR 746/94, NJW 199 5, 2300, 2301, und vom 3. J u- ni 201 5 5 StR 55/15, NStZ - RR 2015 , 255, 256 mwN). b) Hier hat das Landgericht die Anforderungen an die für eine Verurte i- lung erforderliche richterliche Überzeugungsbildung überspannt. Schon ang e- sichts der räumlichen Nähe des unverschlossenen Schranks zu der allein vom Angeklagten genut zten Dachgeschosswohnung war es wahrscheinlich, dass er das Haschisch und die Waffe dort abgelegt hatte, zumal sich in diesem Obe r- geschoss keine weitere Wohnung befand. In die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände wäre weiter einzustellen gewesen, dass d er Angeklagte erhebl i- che Mengen Rauschgift auch in dieser Wohnung lagerte, ohne sämtliche in se i- nem Besitz befindlichen Betäubungsmittel dort zu konzentrieren, wie die in se i- ner Privatwohnung zeitgleich am 8. Dezember 2014 sichergestellten 78 g Mar i- huana b elegen. Demgegenüber entbehrt die Annahme des Landgerichts, das Haschisch und die Waffe könnten ungesichert von einer anderen, unbekannten Person im Vorflur vor der Wohnung des Angeklagten aufbewahrt worden sein, einer realen Anknüpfungsgrundlage. Es hande lt sich um eine rein theoretische 25 26 - 16 - Überlegung, auf die das Tatgericht vernünftige Zweifel an der Täterschaft des A ngeklagten nicht stützen kann. 3. Die Aufhebu ng der Verurteilung im Fall II.B. 2 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstr afe nach sich. 4. Das neue Tatgericht wird, um seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) hinsichtlich des dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 14. Jan u- ar 2015 vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikts zu genügen, den im Tatko m- plex II. B der Urteils gründe festgestellten Sachverhalt auch hin sichtlich der am 8. Dezember 2014 in der Privatwohnung des Angeklagten sichergestellten 78 g Marihuana zu würdigen haben, die das Landgericht der zum Handeltreiben b e- stimmten Menge nicht zugerechnet hat (UA S. 29). Insoweit kommt bei erneuter Feststellung , dieses Rauschgift habe seinem Eigenkons um gedient, eine Veru r- teilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Betracht. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 27 28
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