5 StR 256/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. Juli 2004in der Strafsachegegenwegen Betruges - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004beschlossen:1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-walts im Fall 379 der Anklage (II. 4. 379 der Urteilsgrün-de) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen dasUrteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2004 nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die Kostendes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-geklagten der Staatskasse zur Last; die übrigen Kostendes Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.G r ü n d e Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 11. Juni 2004hinsichtlich seines Teileinstellungsantrags folgendes ausgeführt:Die Anzahl der im Urteilstenor genannten Betrugsfälle (34) steht imWiderspruch zu den Urteilsfeststellungen, die 35 Betrugsfälle ausweisen. Sohandelt es sich bei den abgeurteilten Anklagefällen 374 bis 403 um 30 Taten(UA S. 28, 29) und nicht, wie zunächst im Urteil angegeben, um 29 Taten(UA S. 39). Die Strafkammer stellt zwar richtigerweise fest, daß unter Be-rücksichtigung der weiteren 5 Anklagefälle 347, 352, 366, 367, 368 alle35 Taten des Angeklagten in Tatmehrheit stehen (UA S. 41). Sie hat jedoch für den Anklagefall 379 (UA S. 28 a. E.) keine Einzelstrafe festgesetzt (UAS. 61) und damit nur auf der Grundlage von 34 Einzelstrafen die Gesamtfrei- - 3 -heitsstrafe gebildet (UA S. 62). Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörte-rung, ob hier eine Urteilsberichtigung zulässig wäre (vgl. BGH NStZ 2000,386) und gegebenenfalls eine Einzelstrafe durch den Senat festgesetzt wer-den könnte (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10).Dem schließt sich der Senat an. Er stellt das Verfahren im Fall 379 derAnklage (II. 4. 379 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Im übri-gen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Der geringfügige Teilerfolg der Revision führt nicht zur Anwendungvon § 473 Abs. 4 StPO.Harms Häger GerhardtRaum Brause
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