5 StR 256/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Nachstellung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 17. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Nach-stellung mit dem Hervorrufen einer schweren Ge-sundheitsst366rung (Fall II. 1 der Urteilsgr374nde) verurteilt wurde; b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204Nachstellung mit dem Hervorrufen einer schweren Gesundheitsst366rung, wegen N366tigung, Beleidi-gung und K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Mona-ten223 (Einzelstrafen von acht Monaten und zwei Monaten Freiheitsstrafe, 30 Tagess344tzen zu je 10 200 und weiteren acht Monaten Freiheitsstrafe) verur- 1 - 3 - teilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-ordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist das Rechts-mittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der nicht vorbestrafte, zu den Tatzeiten 59 Jahre alte Angeklagte neigt aufgrund seiner psychischen Erkrankung, die mit hoher Wahrschein-lichkeit auch auf eine hirnorganische Komponente 226 beruhend auf jahrelan-gem Alkoholkonsum und einem 1987 erlittenen Sch344del-Hirntrauma 226 zu-r374ckzuf374hren ist, etwa seit 2007 dazu, ohne erkennbaren Anlass einige Nachbarn massiv zu bedrohen, sie zu beleidigen und ihnen nachzustellen (UA S. 3, 6). Bei ihm liegt eine kombinierte Pers366nlichkeitsst366rung vor, die durch emotionale Instabilit344t mit Neigung zu impulsivem Agieren, durch pa-ranoide Akzentuierung sowie narzisstische Anteile gepr344gt ist. Diese erf374llt das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB; die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten war zu den Tatzeitpunkten zwar nicht aufgehoben, jedoch erheblich eingeschr344nkt ge-m344337 247 21 StGB. 3 b) Der Angeklagte hat in diesem Zustand, nachdem ihm durch eine einstweilige Verf374gung des Amtsgerichts Flensburg unter anderem untersagt worden war, den Nebenkl344gern nachzustellen und sie zu beobachten, am 25. Juni 2009 auf einem Maisfeld, das sich hinter seinem Grundst374ck und dem Grundst374ck der Nebenkl344ger befindet, Gras gem344ht, sich den Neben-kl344gern, die in ihrem Garten sa337en, auf 20 Meter gen344hert und sie beobach-tet. Am 5. Juli 2009 versteckte er sich auf der gemeinsamen Grundst374cksauf-fahrt hinter einem Busch und betrachtete die Nebenkl344ger beim Fernsehen. Am 22. Juli 2009 br374llte er die Nebenkl344ger von seinem Grundst374ck aus mit den Worten 204komm222 da r374ber223 an. Am 23. Juli 2009 schrie er die gerade ihre 4 - 4 - Wohnung verlassende Nebenkl344gerin an, sie solle verschwinden, sonst be-k344me sie den 204Arsch voll223. Er ergriff hierbei einen Kn374ppel, schwang diesen mehrfach in Richtung der Nebenkl344gerin und schrie, sie solle 204abhauen223, er komme jetzt, worauf diese fl374chtete. Am 24. Juli 2009 lauerte der Angeklagte der Nebenkl344gerin auf und br374llte sie mit den Worten an, 204Ich mach222 dir Bei-ne, hau ab, du blondes Mistst374ck, los hau222 ab, dich sollen sie mitnehmen nach Schleswig, du hast ab jetzt keine ruhige Nacht mehr223. Als er der Ne-benkl344gerin n344her kam, lief diese weg. Die Nebenkl344gerin wurde durch die Handlungsweise des Angeklagten ebenso wie ihr Ehemann psychisch stark beeintr344chtigt. Sie hatte massive Angst, von dem Angeklagten geschlagen oder gar umgebracht zu werden. Der Nebenkl344ger bef374rchtete in hohem Ma-337e, dass seiner Ehefrau etwas geschieht. Die Nebenkl344gerin erlitt psycho-somatische Zusammenbr374che mit intensiven schweren Magenkr344mpfen und eine posttraumatische Belastungsst366rung. Sie verlor zehn Kilogramm an Gewicht. Beide Nebenkl344ger waren nach eigenem Bekunden 204eigentlich nicht mehr in der Lage223 (UA S. 4), ihrer freiberuflichen T344tigkeit nachzugehen (Tat 1). c) Am 22. Juli 2009 br374llte der Angeklagte einen anderen Nachbarn nach einem Wortwechsel an: 204Hau ab, sonst schlag222 ich dich in die Fresse, dass dir alle Z344hne auf einmal rausfliegen223 (UA S. 4). Einem weiteren Nach-barn rief er zu, dass das auch f374r ihn gelte, wenn er nicht gleich wegfahre. Zur Vermeidung einer Eskalation fuhren die Gesch344digten weg (Tat 2). 5 W344hrend einer Haftvorf374hrung beleidigte der Angeklagte am 24. Ju-li 2009 zwei Polizeibeamte mit den Worten 204die Idioten haben auch eine Menge Mist aufgeschrieben223 (Tat 3). 6 In einer Hauptverhandlung des Amtsgerichts Flensburg trat der Ange-klagte am 23. September 2009 der Nebenkl344gerin mit dem Fu337 gegen das Bein, wodurch diese ein handfl344chengro337es H344matom im Bereich des Sprunggelenks und des Spanns erlitt (Tat 4). 7 - 5 - Das Landgericht geht 226 sachverst344ndig beraten 226 davon aus, dass von dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich sei. Die Anordnung der Unterbringung sei auch nicht unverh344ltnism344337ig. Bis auf die 204vielleicht als Bagatelldelikt anzusehende Beleidigung223 seien die 374brigen De-likte 204schon von einigem Gewicht223 und die zu erwartenden Taten 204bei dem Aggressionspotenzial des Angeklagten auch nicht unerheblich223 (UA S. 8 f.). 8 2. Der Schuldspruch wegen des qualifizierenden Tatbestandes der Nachstellung gem344337 247 238 Abs. 2 StGB h344lt sachlichrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 9 10 Die Vorschrift setzt voraus, dass das Opfer oder eine andere dem Op-fer nahe stehende Person durch die Nachstellung in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitssch344digung gebracht wird. Solche Tatfol-gen hat das Landgericht indes nicht festgestellt. Die psychosomatischen Be-schwerden einhergehend mit depressiven Ersch366pfungszust344nden sind nicht hinreichend belegt. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer sich bei der Feststellung der Tatfolgen nicht erkennbar hat sachverst344ndig beraten las-sen. Die von den Nebenkl344gern lediglich empfundene Beeintr344chtigung ihrer Arbeitsf344higkeit reicht ersichtlich nicht aus. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich Tat 1 f374hrt zum Weg-fall der hierf374r verh344ngten Einzelstrafe von acht Monaten. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die H366he der 374brigen Einzelstrafen von der H366he dieser Einsatzstrafe beeinflusst worden sind, und hebt deshalb den gesam-ten Strafausspruch auf, zumal das Landgericht f374r die Strafe bez374glich Tat 1 226 wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt hat 226 eine unzutreffende Strafrahmenuntergrenze zugrunde gelegt hat. Dar374ber hinaus hat es die Strafkammer hinsichtlich Tat 2 unterlassen, die Voraussetzungen des 247 47 Abs. 1 StGB zu er366rtern. Angesichts der Unbestraftheit des Ange-klagten und der festgestellten Taten versteht es sich nicht von selbst, dass 11 - 6 - die Verh344ngung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerl344sslich ist. 4. Auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 63 StGB) hat keinen Bestand. 12 Die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Ma337regel liegen hier nicht vor. Wegen der Schwere des Eingriffs in die pers366nliche Freiheit und mit R374cksicht auf den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit (247 62 StGB) kann die Anordnung der Ma337regel nur bei gravierenden St366rungen des Rechtsfrie-dens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalit344t hineinreichen, gerechtfertigt sein (BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210, 212; BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 29; 247 62 Verh344ltnism344337igkeit 2). Die festgestellten Anlasstaten belegen eine solche Schwere nicht. 13 14 Schlie337lich hat das Landgericht im Rahmen der Verh344ltnism344337igkeits-pr374fung bei der Notwendigkeit einer Unterbringung auch nicht beachtet, dass der Angeklagte nicht schuldunf344hig, sondern nur eingeschr344nkt schuldf344hig ist, so dass gegen ihn als Mittel der Einwirkung auch die Verh344ngung von Strafe zur Verf374gung steht (vgl. BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 8). Brause Raum Schneider K366nig Bellay
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