5 StR 256/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19 . Juni 20 12 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Juni 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil d es Lan d- gerichts Potsdam vom 9. November 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z urückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls und versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Mo naten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angekla g- ten dringt mit der Sachrüge durch . A uf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fassten der Angeklagte und seine unbekannt geblieben en Mittäter den Entschluss, einen Geldaut o- maten der S . C . Bank in Potsdam aufzusprengen und das darin befindliche Bargeld zu entwenden. Zu diesem Zweck brachen sie z u- nächst in der Nacht vom 16. auf den 17. November 2010 in eine Auto repar a- turwerkstatt ein und entwendete n dort zwei mit Sauerstoff und Acetylen gefüllte Gasflaschen mit entsprechendem Zubehör (Fall II.1) . Die Täter verbrachten die Gasflaschen am frühen Morgen des 17. November 2010 in den Vorraum der Bank , schlossen si e an einen Geldautomaten an und insta l- 1 2 - 3 - lierten am Geldausgabeschacht ein Kupferkabel , an dessen Ende ein mit Paketklebeband umwickeltes Elektroschockgerät befestigt war . Zu einer Zündung kam es jedoch nicht, da die Täter durch einen Bankkunden gestört wurde n und ohne Beute flüchteten (Fall II.2) . Am 22. Novem ber 2010 überfiel der Angeklagte mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter einen R . Markt in Potsdam . Einer der jeweils ma s- kierten Täter hielt zunächst der Kassiererin eine Spielzeugpistole an de n Hi n- terkopf und forderte s ie auf , die Kasse zu öffnen , was sie aus Angst um ihr Leben auch tat (Fall II.3) . Nachdem der andere Täter das darin befindliche Bargeld entnommen hatte, hielt der bewaffnete Täter nunmehr einer an der Kasse stehenden Kundin die Spielzeugpistole vor das Gesicht und forderte von ihr die Herausgabe der Handtasche . Aus Angst um ihr Leben kam sie der Aufforderung nach (Fall II.4). Der Angeklagte hat sämtliche Taten bestritten. Dass sich an den in der Bank sicherge stellten Gegenstä nden seine DNA - Spuren befunden hätten, Elektroschocker um denjenigen handele, der ihm abhanden (UA S. 8). 2. Die dem Schuldspruch hinsichtlich der Fall II.2 zugrundelie gende n Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbu n- desanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: n- geklagten maßgeblich auf das DNA - Gutachten der Sachv erständigen A . . Auf UA S. 13 f. führt es aus, dass die bestreitende Einlassung des Angeklagten durch die Vielzahl der von ihm stammenden und am Tatort gesicherten DNA - Spuren widerlegt werde. Diese beweiswürdigende Ause i- nandersetzung mit der Sp urenlage wird durch das hierzu erstattete und auf UA S. 13 referierte Sachverständigengutachten indessen nicht bestätigt. D a- nach ist davon auszugehen, dass lediglich eine Spur am Elektroschocker dem Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichke it zugeor d- net werden kann, während er für die übrigen lediglich als Verursacher ohne nähere Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt. Ausgehend hiervon durfte das 3 4 5 6 - 4 - Landgericht jedenfalls nicht ohne Weiteres von einer den Angeklagten ei n- deutig belastenden Spuren lage ausgehen. Hinzu kommt, dass die vom Landgericht als besonders aussagekräftig bewertete Spur unter dem Pake t- klebeband keineswegs zwingend belastende Wirkung entfalten muss, sofern das Urteil dahingehend zu verstehen sein sollte, dass das DNA - Material a m Elektroschocker und nicht am Klebeband anhaftete. Zu Recht weist die Rev i- sion insoweit auf die Unklarheit der Urteilsfeststellungen sowie auf ein sac h- lichrechtliches Erörterungsdefizit hin. Da die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten nicht nur r andständig, sondern durchaus gehaltvoll auf den beweiswürdigenden Erwägungen fußt, kann auch vor dem Hintergrund der übrigen Belastungsmomente (vgl. UA S. 14) ein Beruhen des Schuldspruchs auf den vorstehend skizzierten B e- weiswürdigungsmängeln nicht ausges chlossen werden. Dem schließt sich der Senat an. Da die Verurteilung im Fall II.1 zur T ä terschaft des Angeklagten ebenfalls auf der Beweiswürdigung im Fall II.2 beruht, kann auch sie keinen Bestand haben. 3 . Schließlich tragen die Feststellungen hi nsichtlich Fall II.4 die Veru r- teilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener schwerer rä u- berische r Erpressung nicht . Das Landgericht, das nicht festzustellen ve r- mochte, dass der Angeklagte der bewaffnete Täter war, erörtert in diesem Zusammenh ang nicht, ob der möglicherweise erweiterte Tatplan der be i- den T äter auch einen Übergrif f auf Kunden mitumfasste oder ob es sich bei dieser Handlung um einen E xzess des bewaffneten Täters handelte. 4 . Dieser Erörterungsm angel führt auch zur Aufhebu ng des Schul d- spruchs im Fall II. 3 . Entgegen der Wertung des Landgerichts stehen der schwere Raub zum Nachteil der Kassiererin und die schwere räuberische Erpressung zulasten der Kundin , wenn sie dem Angeklagten mittäterschaf t- lich zuzurechnen ist, im Verhäl tnis der Idealkonkurrenz (vgl. BGH, Beschlü s- se vom 15. Januar 1992 3 StR 522/91 und vom 8. November 2011 3 StR 316 /11, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 und 6) , mit der Folge, dass der aufgezeigte Rechtsfehler auch den hierzu in Tateinheit st e- he nden Schuld spruch erfassen muss . 7 8 9 10 - 5 - 5. Die Sache bedarf daher , wie vom Generalbundesanwalt beantragt, insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat sieht keinen Anlass, einen Teil der Feststellungen aufrechtzuerhalten. Das neue Tatg e- richt wird die von der Revision vorgetragenen Einwände gegen die Täte r- schaft des Angeklagten bei dem Supermarktüberfall zu überprüfen haben. Basdorf Schaal Dölp König Bellay 11
Full & Egal Universal Law Academy