BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 256/14 vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen: Dem Angeklagten E . wir d Wiedereinset zung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Febr u- ar 2014 gewährt. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafakten bleiben während der durch Zustellung des Wiedereinsetzung s- bes chlusses erneut in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist wegen der Revision des Mitangeklagten beim Senat. Eine weitere Revisionsbegründung wäre indes an das Landgericht zu senden. Basdorf Sander König Berger Bellay
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