5 StR 257/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. Juli 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 7. Januar 2004 nach § 349Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringungdes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterbliebenist.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafevon zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrü-ge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich ge-gen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Das Urteil hat jedochkeinen Bestand, soweit das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung desAngeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohlsich dies aufdrängte. - 3 -Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte bereits biszu seiner Verhaftung im Jahr 1995 Kokain. Nachdem er in sein Heimatlandabgeschoben worden war, gelang es ihm nach eigenen Angaben, dort vonDrogen abstinent zu leben. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland und derTrennung von seiner Ehefrau im Jahr 2001 begann der Angeklagte erneut,erhebliche Mengen Kokain zu konsumieren; insbesondere fing er auch an,das Rauschgift zu schlucken, was eine besonders intensive Form des Kon-sums darstellt. Erst durch den Einfluß seiner neuen Lebensgefährtin gelanges ihm, diese Art des Konsums aufzugeben und seinen Verbrauch einzu-schränken. Gleichwohl konsumierte er bis zu seiner Inhaftierung in dieserSache regelmäßig Kokain. Die Tat, bei deren Begehung er nach eigenenAngaben unter Kokaineinfluß stand, beging er, um den eigenen Drogenkon-sum finanzieren zu können. Feststellungen zur Menge des vom Angeklagtenkonsumierten Rauschgifts hat das Landgericht allerdings nicht getroffen. DerAngeklagte, der sich bereits an die Suchtberatungsstelle des Caritasverban-des für Berlin gewandt hatte und zweimal an einer Orientierungsgruppe so-wie dreimal an Einzelgesprächen teilgenommen hatte, beabsichtigte, sicheiner ambulanten Drogenentwöhnungsbehandlung zu unterziehen.Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht mit Hilfe eines Sachver-ständigen (§ 246a StPO) prüfen und entscheiden müssen, ob die Taten aufeinen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschendenMitteln zurückzuführen sind und deshalb die Gefahr besteht, daß er infolgedes Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Beim Vorliegender rechtlichen Voraussetzungen darf die Anordnung nach § 64 StGB nurunterbleiben, wenn keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behand-lungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), was hier allerdings angesichtsder getroffenen Feststellungen eher fernliegt. Die Unterbringung nach § 64StGB hat auch Vorrang vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, daletztere erst im Vollstreckungsverfahren Platz greifen und nicht auf das Er-kenntnisverfahren Einfluß haben können (BGHR StGB § 64 Ablehnung 7, 8). - 4 -Einer Unterbringung durch den neuen Tatrichter steht nicht entgegen,daß allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;vgl. BGHSt 37, 5). Die Nichtanwendung des § 64 StGB wurde auch aufausdrückliche Nachfrage nicht vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl.BGHSt 38, 362).Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Anordnung der Un-terbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruchkann daher bestehen bleiben.Harms Basdorf GerhardtRaum Brause
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