5 StR 257/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 beschlossen: Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO zu II. 24 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 9. November 2006 einge-stellt. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staats-kasse zur Last. Dementsprechend wird das Urteil dahinge-hend abge344ndert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in 23 F344llen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln verurteilt ist. Im 334brigen wird die Revision gegen das vorbezeichnete Ur-teil nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Anlass zur Verfahrensweise nach 247 154 StPO gibt der Umstand, dass es das Landgericht unterlassen hat, f374r diese Tat in den Urteilsgr374nden eine Einzel-strafe festzusetzen. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unber374hrt. Zur R374ge nach 247 338 Nr. 8 StPO bemerkt der Senat erg344nzend: 1. Die Revision sieht in den Beschl374ssen des Landgerichts, mit denen An-ordnungen des Vorsitzenden best344tigt worden sind, dass Fragen an den als Zeugen vernommenen Pflichtverteidiger 374ber Mitteilungen des Angeklagten diesem gegen374ber 204vor der Hauptverhandlung223 und 204zur Schuldfrage223 nichts zur Wahrheitsfindung beitragen k366nnten und deshalb ungeeignet seien, eine - 3 - Behinderung der Verteidigung. Die Fragen an den Zeugen h344tten offensicht-lich dazu gedient, mittelbare Beweisanzeichen durch Zeugenbeweis in die Hauptverhandlung dar374ber einzuf374hren, wie sich der Angeklagte gegen374ber seinem Verteidiger und damit gegen374ber einer Person ge344u337ert habe, der er sich wegen seiner beruflichen Stellung als Verteidiger r374ckhaltlos h344tte an-vertrauen k366nnen. Angaben des Angeklagten gegen374ber dem Verteidiger seien f374r die Wahrheitsfindung grunds344tzlich ebenso von Bedeutung, wie die zeugenschaftliche Vernehmung polizeilicher Vernehmungsbeamter oder die Vernehmung eines Haftrichters 374ber Bekundungen eines Beschuldigten ge-gen374ber diesen Vernehmungspersonen. 2. Die R374ge ist gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzul344ssig, weil sie keinen konkreten Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verfahrens-versto337 und dem Urteil aufzeigt (vgl. BGHSt 49, 317, 327 f.). Im 334brigen geh366ren Mitteilungen des Angeklagten an seinen amtierenden Verteidiger vor der Hauptverhandlung grunds344tzlich nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme. Der Inhalt solcher Besprechungen zwischen einem Angeklagten und seinem Verteidiger dient der Vorbereitung der Verteidigung, die der Angeklagte durch Sacheinlassung 226 wie hier 226 oder Schweigen ge-staltet (247 243 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Umst344nde, die zur Entscheidung 374ber Art und Inhalt der Verteidigungsstrategie gef374hrt haben, sind aber regelm344-337ig einer Kognition durch das Gericht entzogen. Sie geh366ren zum Kernbe-reich der Verteidigung (vgl. BGHSt 36, 44, 48; BGH, Beschluss vom 5. Ju-ni 2007 226 5 StR 383/06). Soweit indes ein Angeklagter das Gewicht seiner Einlassung etwa durch Dar-legung von 204Aussagekonstanz223 gegen374ber seinem Verteidiger zu st344rken bestrebt sein sollte, neigt der Senat zu der Ansicht, dass insoweit eine Be-weisaufnahme durch Zeugenvernehmung des Verteidigers ebenfalls nicht in Betracht kommt. Sofern solchen Tatsachen 374berhaupt Beweisrelevanz zuzu-erkennen w344re, k366nnten sie allenfalls durch eine eigene Einlassung des An- - 4 - geklagten, gegebenenfalls vorbereitet durch eine 226 auch der einseitigen Ver-pflichtung des Verteidigers Rechnung tragende (vgl. BGHSt 46, 1, 4) 226 Erkl344-rung des Verteidigers in die Hauptverhandlung eingef374hrt werden. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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