5 StR 257/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Ur-teil des Landgerichts Berlin vom 27. November 2007, so-weit es diesen Angeklagten betrifft, gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Mordes zu ei-ner lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, gegen den nichtrevidierenden mit-angeklagten Tatbeteiligten B. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verh344ngt und den weiteren ebenfalls nicht revidierenden Mitangeklagten S. wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verur-teilt. Die Revision des Angeklagten P. hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der Angeklagte P. bediente sich beim Geldeintreiben der Hil-fe des Ba. und eines weiteren tschetschenischen Landsman-nes. Diese erreichten es immerhin, dass P. durch seine Schuldner nicht mehr bedroht wurde. Daf374r verlangten Ba. und sein Partner aller- 3 - 3 - dings die H344lfte der einzutreibenden Forderung (knapp 125.000 200) von P. und unter Drohungen mit einer Waffe weiteres Geld, das der Ange-klagte zahlte. Anfang des Jahres 2006 kam es zu einem Treffen des Ange-klagten und der beiden mit ihm befreundeten Mitangeklagten mit den Tsche-tschenen am Alexanderplatz. Obwohl B. weitere 2.500 Euro bezahlte, sprach Ba. weitere Drohungen aus und k374ndigte im Februar 2006 an, die Mutter und die Verlobte des Angeklagten P. sowie die Ehefrau des Angeklagten B. 204totzumachen223, falls diese beiden Angeklagten nicht als-bald 30.000 Euro zahlen w374rden. Daraufhin verabredeten P. und B. im Februar 2006, zum 204Gegenschlag223 auszuholen und Ba. zu fesseln, zusammenzuschlagen und anschlie337end in einem Waldst374ck au337erhalb Berlins auszusetzen. Diese Idee war ma337geblich von dem Angeklagten S. beeinflusst, der des-halb bei der Ausf374hrung des Plans auch helfen sollte. 204Der Angeklagte P. entschied jedoch f374r sich, Ba. sogar zu t366ten, ohne die beiden an-deren Angeklagten in diesen Plan einzuweihen223 (UA S. 7). 4 Der Angeklagte P. bat am Nachmittag des 15. Februar 2006 den besonders kr344ftigen Angeklagten S. , zu einem Treffen mit den Tschetschenen zu kommen, da er nicht wisse, wieviele Personen aus dem gegnerischen Lager kommen w374rden. Auf Wunsch des P. erkl344rte sich ein guter Bekannter gegen 18.00 Uhr bereit, mittels elektronisch dokumen-tierter Zahlungen mit EC-Karten des P. , diesem Angeklagten f374r den Abend ein Alibi zu verschaffen. 5 In Ausf374hrung des urspr374nglichen Tatplans parkte B. das Tatfahr-zeug 226 einen Personentransporter 226 in einer Seitenstra337e. Er begab sich zu Fu337 zu dem mit Ba. vereinbarten Treffpunkt am Kurf374rstendamm. P. versteckte sich im Fahrzeug hinter der hinteren durchg344ngigen Sitzreihe. 6 - 4 - Kurz vor 21.25 Uhr kehrte der Angeklagte B. mit Ba. zu sei-nem Fahrzeug zur374ck und lie337 ihn unter einem Vorwand einsteigen. Dieser nahm auf der R374ckbank Platz. B. fuhr in Richtung D. stra337e los, wo der Angeklagte S. zusteigen sollte. Auf die Frage des B. , was Ba. mit dem Angeklagten P. vorhabe, wurde Ba. ausfallend und sagte in scharfem Ton, er werde P. fertig machen, seine Leute st374n-den bereit, P. s Mutter, 204die Schlampe223, w374rde er jetzt 204totmachen223 (UA S. 9). Daraufhin geschah folgendes: 7 P. warf ein Seil, das er in einer Werkzeugkiste des Angeklagten B. gefunden und an sich genommen hatte, von hinten 374ber den vor ihm leicht nach vorn gebeugt sitzenden, sich keines Angriffs versehenden schm344chtigen Ba. , zog es mit einem heftigen Ruck nach hinten, so dass das Seil vom Oberk366rper nach oben rutschte und sich um dessen Hals legte, und hielt mit gro337er gleich bleibender Kraft das Seil fest zugezogen, um Ba. zu t366ten. Nach wenigen, h366chstens zehn Sekunden verlor Ba. wegen einer krankheitsbedingten Vorsch344digung (UA S. 14 f.) das Bewusstsein und ist sp344testens nach zwei Minuten (UA S. 9) verstorben. Ein noch l344ngeres Drosseln ist von rechtsmedizinischen Sachverst344ndigen ausgeschlossen worden, wobei das Landgericht einen Unfall bei einem blo337en Fesselungs-versuch aufgrund des Tathergangs nicht sicher ausgeschlossen hat, letztlich nicht einmal aufgrund der theoretischen M366glichkeit eines 204Sekundentodes223 des Opfers. 8 B. nahm S. , wie verabredet, auf. Dieser war 374berrascht, als er Ba. bereits im Auto fixiert vor dem Angeklagten P. erblickte. Nach Fortsetzung der Fahrt rutschte Ba. s Leichnam auf den Fahrzeug-boden. P. kletterte 374ber die R374ckbank, sch374ttelte Ba. und stellte fest, dass er tot war, was er auch laut 344u337erte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug bereits auf der Autobahn in Richtung des Ortes, an dem die Angeklagten nach der urspr374nglichen Vereinbarung Ba. hatten aus-setzen wollen. 9 - 5 - b) Das Landgericht hat beweisw374rdigend angenommen, P. ha-be seinen T366tungsvorsatz bereits zu dem Zeitpunkt gefasst, als er bei sei-nem Bekannten die Beschaffung der Alibibelege in Auftrag gegeben hatte. Den gegenteiligen, jeden T366tungsvorsatz bestreitenden Angaben des Ange-klagten fehle es an 334berzeugungskraft, dies gelte vor allem f374r das kon-struierte Alibi. Aus dem Drosselungsvorgang leitet das Landgericht hingegen 226 ersichtlich im Anschluss an die rechtsmedizinischen Gutachten 226 kein ma337gebliches Indiz f374r einen T366tungsvorsatz des Angeklagten P. her. 10 2. Die hierf374r vom Landgericht dargelegte Beweisw374rdigung h344lt der sachlichrechtlichen Pr374fung nicht stand. Sie erweist sich als l374ckenhaft und im Blick auf die vom Landgericht angenommene T366tungsabsicht wider-spr374chlich (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387; NStZ 2006, 625, 627); sie vermag letztlich f374r den angenommenen Zeitpunkt der Fassung des T366tungsvorsat-zes nur eine Vermutung zu begr374nden (vgl. BGH StV 2002, 235 m.w.N.). Als Tatvariante bleibt danach neben dem gemeinsamen T366tungsplan der drei Angeklagten und einer spontanen heimt374ckischen T366tung eine K366rperverlet-zung mit Todesfolge im Rahmen eines Fesselungsvorhabens. An der Be-weisf374hrung des Landgerichts ist im Einzelnen jedenfalls folgendes zu bean-standen: 11 a) Das Landgericht h344lt die Einlassung des Angeklagten P. , er h344tte Ba. mit Hilfe der Alibibelege als L374gner hinstellen wollen, f374r wider-legt und wertet die Beschaffung des Alibis als ein den T366tungsvorsatz be-gr374ndendes ma337gebliches Indiz. Es sei nur f374r den Fall des Todes des Ba. eine sinnvolle Verteidigung gewesen (UA S. 13). Im Fall des 334berlebens des Ba. h344tte der Angeklagte nicht ernsthaft annehmen k366nnen, die be-schafften Belege h344tten auf Ba. s tschetschenische Freunde entlastend wirken k366nnen; auch bei der Polizei h344tte ein 374berlebender Ba. den An-geklagten als T344ter identifizieren k366nnen. Es trete hinzu, dass das Risiko ei-nes Racheaktes durch Ba. bei einer K366rperverletzung unkalkulierbar ge-wesen w344re. 12 - 6 - Das konstruierte Alibi wird als ma337gebliches Indiz f374r einen T366tungs-vorsatz des Angeklagten P. ersichtlich 374bersch344tzt. Jedenfalls hin-sichtlich einer Verwendung der Alibibelege im Rahmen polizeilicher Ermitt-lungen wird 374bersehen, dass auch gegen374ber einer Identifizierung des An-geklagten durch Ba. als Mitt344ter die Alibibelege f374r den Angeklagten aus seiner Sicht von hohem entlastenden Beweiswert gewesen w344ren. 13 Zudem bestehen in diesem Zusammenhang L374cken in der Beweis-w374rdigung, soweit das Landgericht seine eigenen Feststellungen zu wesent-lichen Tatumst344nden nicht unter dem Gesichtspunkt bewertet und hinterfragt hat, dass der perfektionistische Angeklagte (UA S. 17) nach der Annahme des Landgerichts bereits ab 18.00 Uhr eine T366tungsabsicht verfolgt hat. Denn der Angeklagte h344tte unter dieser Pr344misse zwar ein Alibi konstruiert, hingegen seinen von seinen Tatgenossen nicht mitgetragenen T366tungsplan ohne eigenes T366tungswerkzeug zu verwirklichen versucht. Der Angeklagte hatte n344mlich nach den Feststellungen lediglich ein Seil 226 auch ein Fesse-lungswerkzeug 226 in der Werkzeugkiste des Fahrzeugs des Angeklagten B. 204gefunden223. 334ber andere Werkzeuge verf374gte er nicht. Dies widerspricht nicht nur kriminalistischer Erfahrung, sondern steht in deutlichem Gegensatz zu den eingehenden Alibivorbereitungen. 14 Der Angeklagte hatte es nach den Feststellungen ferner unterlassen abzusichern, dass Ba. auf der R374cksitzbank Platz nehmen w374rde. Dass dieser sich dort in einer f374r den Angriff des Angeklagten bereiten Position hinsetzte, beruhte folglich auf Zufall. H344tte er von vornherein vorgehabt, Ba. zu erdrosseln, h344tte er zudem mit gr366337ter Wahrscheinlichkeit den Er-folgseintritt seiner 226 beabsichtigten 226 T366tungshandlung sogleich kontrolliert. Solches hat der Angeklagte unterlassen. Er hat vielmehr vor der Feststel-lung, dass die Tat zum Erfolg gef374hrt hat, das Risiko der Tatentdeckung er-h366ht, wenn er den hinsichtlich der ausgef374hrten T366tung nicht eingeweihten Mitt344ter S. noch in das Fahrzeug einsteigen lie337. Bei alledem war das Verborgenhalten P. s im Fahrzeug f374r die Fassung eines T366tungsplans 15 - 7 - unergiebig, da dieses Verhalten f374r einen gemeinsamen Plan der K366rperver-letzung und Aussetzung gleicherma337en sinnvoll war. b) In der Wertung, das Risiko eines Racheakts durch Ba. bei Vor-nahme einer blo337en K366rperverletzung w344re unkalkulierbar gewesen, liegt schlie337lich ein unerkl344rter Widerspruch zu der vom Landgericht angenom-menen deliktischen Mitwirkung der Mitangeklagten B. und S. . Diese hat das Landgericht als blo337e K366rperverletzer angesehen und insoweit den urspr374nglich gefassten Tatplan 226 K366rperverletzung und Aussetzung 226 als eine f374r sie realistische deliktische Beteiligung betrachtet. Auch f374r die Mitan-geklagten bestand indes das gleiche unkalkulierbare Racherisiko, ohne dass das Landgericht deshalb folgerichtig auch bei ihnen ebenfalls T366tungsvorsatz erwogen h344tte. 16 17 3. Die Sache bedarf gegen den Angeklagten P. umfassender neuer Aufkl344rung und Bewertung. Hierf374r wird es sich anbieten, einen be-dingten T366tungsvorsatz des Angeklagten nach den in BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57 dargelegten Pr344missen zu pr374fen. Der Senat verkennt bei der Urteilsaufhebung nicht, dass bei der gege-benen Gesamtbeweislage die Feststellung einer Drosselung mit T366tungsvor-satz 226 sei es auf der Grundlage eines gemeinsamen T366tungsplans, eines isolierten T366tungsplans P. s oder auch eines Spontanangriffs 226 deutlich wahrscheinlicher ist als eine K366rperverletzung mit Todesfolge aufgrund eines 18 - 8 - Fesselungsversuchs mit t366dlichem Ausgang, die aber bislang als Tatvariante nicht tragf344hig ausgeschlossen ist. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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