BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 257/15 vom 4. August 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Handeltreiben s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2015 beschlossen: Die Revi sionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Januar 201 5 werden nach § 349 Abs. 2 StPO, bei den Angeklagten L . und K . mit der Klarstellung, dass gegen sie jeweils eine Gesamt freiheitsstrafe verhängt wurde, als u nbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Schneider Dölp König Berger Bellay
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