5 StR 258/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Juli 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. Mordes zu 2. Anstiftung zum Mord - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Berlin vom 5. Oktober 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Zur Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO bemerkt der Senat: Zu Recht machen die Revisionen geltend, daß der Zeuge M nach § 60 Nr. 2 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Entgegen der Auffa s - sung des Landgerichts ist auch der Verdacht eines Vergehens nach § 138 StGB als Verdacht der Beteiligung an der Tat eines Angeklagten im Sinne von § 60 Nr. 2 StPO anzusehen (BGHSt 42, 86, 87; BGH, Beschluß vom 17. Mai 2000 2 StR 460/99 jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß ein solcher Verdacht gegen den Zeugen bestand, belegen die schriftlichen U r - teilsgründe. Auch das Landgericht ist wie sich aus der Anordnung der Ve r - eidigung und dem die Anordnung bestätigenden Beschluß ergeben zum Zeitpunkt der Urteilsfindung zumindest von einem entsprechenden Anfang s - verdacht ausgegangen (zum Verdachtsgrad vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 60 Rdn. 23 m. w. N.). Auf diesem Rechtsfehler kann aber bei keinem der Angeklagten der Schul d - spruch beruhen. Das Landgericht, das in einer umfangreichen Beweiswürd i - gung die Aussage des Zeugen eingehend und kritisch auf ihre Glaubhafti g - keit untersucht hat, hat an keiner Stelle auf die Vereidigung abgestellt. Es hat - 3 - seine Überzeugung von der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen ins o - weit nicht auf seine Vereidigung, sondern auf die Schlüssigkeit seiner Ang a - ben, sein Detailwissen, sein Aussageverhalten und die Bestätigung von A n - gaben des Zeugen M durch andere Zeugen und gewichtige Sachb e - weise gestützt. Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen, daß die Überzeugung des Landgerichts von dem geleisteten Eid beeinflußt g e - wesen sein könnte und daß es ohne diese Vereidigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. dazu Senge in KK 4. Aufl. § 60 Rdn. 42 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ebenso schließt der Senat aus, daß das Urteil auf dem behaupteten Verstoß gegen § 261 StPO hinsichtlich der Verwertung von gerichtskundigen Tats a - chen beruht. Ha rms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause
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