5 StR 258/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2001 imSchuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugend-lichen (Fälle II A 5 und 6 der Urteilsgründe) nach § 349Abs. 4 StPO aufgehoben; insoweit wird das Verfahreneingestellt; die hierdurch entstandenen Kosten des Ver-fahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fal-len der Staatskasse zur Last.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten desRechtsmittels.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchsvon Kindern in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellemMißbrauch von Schutzbefohlenen, sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichenin zwei Fällen und sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in einem Fallzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.Die Revision des Angeklagten hat einen geringfügigen Teilerfolg. Sie führt inzwei Fällen zur Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses. - 3 -1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der An-geklagte unter anderem an zwei Tagen des Jahres 1989 in Schipkau seinerim Dezember 1973 geborenen Stieftochter an die bekleidete Brust gefaßt(Fälle II A 5 und 6 der Urteilsgründe). Die deswegen erfolgte Verurteilungwegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen nach § 150Abs. 1, 63 Abs. 2 StGB-DDR kann keinen Bestand haben, weil insoweitStrafverfolgungsverjährung eingetreten ist.Mit Ablauf des 2. Oktober 2000 ist die absolute Verjährung nach § 78cAbs. 3 Satz 2 StGB, Art. 315a Abs. 2 EGStGB eingetreten. Der durch das30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 eingefügte § 78b Abs. 1Nr. 1 StGB, wonach die Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Le-bensjahres des Opfers ruht, gilt entgegen der Auffassung des Landgerichtsnicht für Straftaten im Sinne der §§ 174, 182 StGB (vgl. BGH, Beschlüssevom 9. Dezember 1997 1 StR 703/97 und 5. Mai 1998 4 StR 151/98).2. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO. Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet auch aufStraftaten im Sinne der §§ 176 bis 179 StGB Anwendung, die in der ehema-ligen DDR begangen wurden (vgl. BGH NJW 2002, 1732). - 4 -3. Einer Aufhebung der wegen der ersten sechs Fälle verhängten-Hauptstrafe von einem Jahr sechs Monaten und mithin der Gesamtfrei-heitsstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter beizutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung in den Fällen II A 5 und 6eine geringere Hauptstrafe verhängt hätte.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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