BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 258/14 vom 9 . September 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . September 2014 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil de s Landg e- richts Görlitz vom 14. Februar 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa che zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesam tfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat im Umfang der B e- schlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchte die Angeklagte, die trotz einer Abtreibung im Jahr 2010 weiter auf Verhütungsmaßnahmen ve r- zichtete, im Jahr 2011 eine erneute Schwangerschaft zu verheimlichen. Im A u- gust 2011 gebar sie in der elterlichen Wohnung unbemerkt einen lebenden Jungen und entschlo 1 2 - 3 - Kind zu töten. Sie wickelte es in eine Decke und legte es in eine Kühlbox, die sie in ihren Kleiderschrank stellte. Wenig später verließ sie die Wohnung und kehrte erst drei Tage später zurück. Das we itere Schicksal des Kindes ist unb e- kannt. Ende 2012 wurde die Angeklagte erneut schwanger und gebar, nach anfänglicher Verheimlichung der Schwangerschaft , zwisc hen dem 4. und dem 18. Juni 2013 erneut unbemerkt in ihrem Zimmer in der elterlichen Wohnung ein en lebenden Jungen, den sie in die von ihr getragene Kleidung und zwei Handtücher einwickelte , ihn in zwei übereinander gezogene Plastiktüten ve r- staut e und anschließend in den Keller brachte, wo er am 10. Juli 2013 tot au f- g e funden wurde. Nach beiden Taten täuschte die Angeklagte jeweils kurze Zeit nach der Geburt das Fortbestehen der Schwangerschaft und das Vorhande n- sein des Bauches vor. 2. Die Strafzumessung hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht wertete jeweils zum Nachteil d Verhalt en erkennen lasse (UA S. 30 f.). Den Urteilsfeststellungen lässt sich indes nicht entnehmen, d ass die Angeklagte die Tötung der Kinder schon während ihrer Schwangerschaften plante . Im ersten Fall fasste s ie vie l- zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes den Entschluss , das Kind zu töten (vgl. UA S. 8) . Im zweiten Fall sie beim Einsetzen der er s- (UA S. 1 0 ) . Während d er letzten Schwangerschaft hatte sie sich im Internet über das Thema Adopt ionsfreigabe und die Existenz von Babyklappe info r- miert ; außerdem hatte sie, wenngleich erst in der 35. Schwangerschaftswoche, eine Frauenärztin auf gesucht und anschließend die Le iterin einer durch die A r- beitsagentur vermittelten Maßnahme auf deren intensive Nachfrage ü ber ihre Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt (UA S. 9). Frühere, über die anfängliche Verheimlichung der Schwangerschaften hinausgehende, vorwerfbare Planu n- 3 - 4 - gen sind nicht erkennbar (vgl. auch BGH , Beschluss vom 23. April 2014 5 StR 143/14) und lassen sich auch nicht dem Nachtatverhalten entnehmen . 3. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf . Dies betrifft auch die Feststellu ngen zur Schuldfähigkeit, die ihrerseits auf die Annahme eines hohen Maß es an Planung (UA S. 20, 27) a b- stellen und sich nur unzureichend mit den außerhalb des Drogenkonsums beschriebenen Auffälligkeiten in der Persönlichkeit der Angeklagten (vgl. UA S. 5, 20) auseinandersetzen. D er Senat schließt aus, d ass die Voraussetzu n- gen des § 20 StGB v orliegen . Auch die Anwendung des § 64 StGB bedarf in s- besondere mit Blick auf die Gefahr und die Erfolgsaussicht neuer Prüfung. Basdorf Sander Schneider Dölp Bell ay 4
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