5 StR 259/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Y wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Fall II.1 der Urteilsgründe so-wie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.1 der Urteils-gründe, Einzelfreiheitsstrafe vier Jahre und sechs Monate), wegen unerlaub-ter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt (Einzelfreiheitsstrafe sieben Monate) und wegen Urkundenfälschung (Einzelfreiheitsstrafe neun Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisi-on des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtli-chen Teilerfolg. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit dem inzwi-schen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten, seinem einige Jahre - 3 - jüngeren Cousin, die Beschaffung, Lagerung und den Verkauf von Betäu-bungsmitteln zusammen als arbeitsteiliges Gemeinschaftsunternehmen be-trieben, wobei der Angeklagte mehr für das Organisatorische, sein Cousin dagegen mehr für den Straßenverkauf zuständig gewesen sei, entbehrt bei den gegebenen Anknüpfungstatsachen jedenfalls in der Feststellung der Rol-lenverteilung einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage und erweist sich da-mit als bloße Vermutung (vgl. zu den Anforderungen BGHR StPO § 261 Vermutung 11 m.w.N.). Die Sache bedarf demnach insoweit neuer tatrichter-licher Aufklärung. Der Senat schließt aus, daß die (maßvollen) Einzelfrei-heitsstrafen für die Urkundenfälschung und den Verstoß gegen das Auslän-dergesetz von der Einzelfreiheitsstrafe wegen des Betäubungsmitteldelikts beeinflußt wurden. Basdorf Häger Gerhardt Raum Schaal
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