5 StR 259/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Braunschweig vom 24. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine Jugendschutzkammer des Landgerichts G366ttin-gen zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zw366lf F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Seine Revision hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Ange-klagte seine im Jahr 1978 geborene Stiefenkelin, die Nebenkl344gerin. Bei der ersten Tat im Jahr 1986 oder 1987 dr374ckte er das acht Jahre alte, sich zu-n344chst durch Schl344ge wehrende M344dchen zu Boden, fasste es an die Brust, f374hrte einen Finger und schlie337lich sein Glied in deren Scheide ein. In der Folgezeit wiederholte sich dieses Geschehen 374ber einen Zeitraum von etwa einem Jahr in elf F344llen. 2 2. Der Schuldspruch h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 3 - 3 - a) Die Taten 2 bis 12 sind nicht ausreichend individualisiert, da sich die Feststellungen hierzu in einem pauschalen Verweis auf die erste Tat er-sch366pfen. Den Urteilsgr374nden kann zudem nicht entnommen werden, an-hand welcher Ankn374pfungspunkte im Beweisergebnis sich das Landgericht vom Beginn und Ende der Missbrauchsserie und von der Anzahl der festge-stellten Taten 374berzeugt hat. 4 Um eine bestimmte Anzahl von Straftaten einer in allem gleichf366rmig verlaufenden Serie sexueller Missbrauchshandlungen an Kindern festzustel-len, bedarf es zwar nicht stets einer Konkretisierung nach genauer Tatzeit und exaktem Geschehensverlauf. Das Gericht muss aber darlegen, aus wel-chen Gr374nden es die 334berzeugung gerade von dieser Mindestzahl von Straf-taten gewonnen hat (vgl. BGHSt 42, 107, 109 f.; BGH NStZ 1998, 208; Se-nat, Beschluss vom 5. M344rz 2008 226 5 StR 611/07). 5 6 Daran fehlt es. Es ist nicht dargelegt, aufgrund welcher Angaben der Nebenkl344gerin das Landgericht den Tatzeitraum, der f374r die Bestimmung der Anzahl der Taten ma337geblich ist, bestimmt hat. Zwar sind die Taten nach diesen Angaben mit der Krankheit ihrer Gro337mutter verkn374pft, aber auch daraus ergibt sich keine Bestimmung der Dauer des Tatzeitraums. Hinzu kommt, dass das Landgericht zur H344ufigkeit der Taten lediglich beweisw374rdi-gend feststellt, dass die Nebenkl344gerin im Ermittlungsverfahren zun344chst angab, der Angeklagte habe sie einmal pro Woche vergewaltigt, ein halbes Jahr sp344ter in der Hauptverhandlung jedoch nur noch einen 334bergriff pro Monat behauptet hat. Dies l344sst besorgen, dass sich das Landgericht rechtsfehlerhaft keine 334berzeugung von jeder einzelnen Tat verschafft, sondern die Zahl der abzu-urteilenden Straftaten ohne zureichende Tatsachengrundlage im Wege nicht fundierter Sch344tzung festgelegt hat. 7 - 4 - b) Auch die Beweisw374rdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler auf. Steht Aussage gegen Aussage und h344ngt die Entscheidung allein davon ab, welchen Angaben das Gericht folgt, m374ssen die Urteilsgr374nde erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umst344nde, die die Entscheidung beeinflus-sen k366nnen, erkannt und in seine 334berlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 1, 14; 247 267 Abs. 1 Satz 1 Beweis-ergebnis 8). Zudem ist in besonderem Ma337e eine Gesamtw374rdigung aller Indizien geboten (vgl. BGHR StPO 247 261 Indizien 2, Beweisw374rdigung 14; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 226 3 StR 28/00). 8 Diesen Anforderungen werden die Urteilsgr374nde nicht gerecht. Das Landgericht hat seine 334berzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin ma337geblich auf den Detailreichtum und die Konstanz ihrer Aussage gegr374ndet. Diese Wertung findet in den Urteilsfeststellungen indes keine St374tze. 9 10 Die Darstellung auch der ersten Tat ersch366pft sich auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen allein in der Schilderung eines sexuellen Kernge-schehens. Die f374r die Glaubhaftigkeit der Angaben ins Feld gef374hrten farbi-gen Elemente derselben konnten jedenfalls f374r die Sachverhaltsfeststellung oder die Begr374ndung der Beweisw374rdigung nicht fruchtbar gemacht werden. Hinzu kommt, dass die Nebenkl344gerin nach der Wertung des Landgerichts 204einige Details223 erst durch Vorhalt ihrer fr374heren polizeilichen Vernehmung best344tigen konnte, so dass eine geschlossene Darstellung ihrer damaligen und ihrer Angaben in der Hauptverhandlung erforderlich gewesen w344re, um die Gewichtung von Detailreichtum f374r die W374rdigung der Aussage nachvoll-ziehbar zu begr374nden. Schon vor diesem Hintergrund begegnet auch die Bewertung der Konstanz der Aussage durchgreifenden Bedenken. Hinzu kommt, dass das Landgericht Widerspr374che im Aussageverhalten nicht ausreichend auf ihre Bedeutung f374r das von ihr als wesentlich angesehene Glaubhaftigkeitskriteri- 11 - 5 - um der Konstanz gepr374ft hat. So hat es die abweichenden Angaben zur H344u-figkeit der 334bergriffe dadurch als entkr344ftet angesehen, dass es diesen keine Bedeutung f374r das Kerngeschehen beigemessen und diesen Widerspruch 226 aber auch weitere, nicht n344her benannte Widerspr374che 226 auf die 20 Jahre Zeitabstand seit den Taten zur374ckgef374hrt hat. Dabei hat es freilich aus dem Blick verloren, dass die den Angeklagten wesentlich st344rker belastenden An-gaben der Nebenkl344gerin nur etwa sechs Monate vor der demgegen374ber abgeschw344chten Belastung in der Hauptverhandlung erfolgten, mithin nicht 226 wie etwa durchgehend vorhandene Erinnerungsschw344chen 226 mit dem Zeit-ablauf seit den Taten und dem damals kindlichen Alter der Nebenkl344gerin erkl344rt werden k366nnten und dass die Anzahl der behaupteten Taten sehr wohl einen Kernbereich der Belastung darstellt. 12 Auch lassen die Urteilsgr374nde eine Auseinandersetzung mit dem Mo-tiv f374r eine auf Vorhalt von der Nebenkl344gerin einger344umte falsche Angabe bei der polizeilichen Vernehmung hinsichtlich eines an den Angeklagten ge-richteten Briefs vermissen. Dies h344tte sich aber aufgedr344ngt, da die Neben-kl344gerin damals angegeben hatte, den Angeklagten in diesem Brief gefragt zu haben, ob er sie damals missbraucht habe, was mit ihrer behaupteten bestimmten Erinnerung an das Tatgeschehen in einem deutlichem Span-nungsverh344ltnis steht. Eine von der Mutter der Nebenkl344gerin bekundete ab-weichende, weit harmlosere Schilderung des Tatgeschehens durch die Ne-benkl344gerin ihr gegen374ber (204Anfassen223) h344tte trotz der ersichtlichen Zeugnis-schw344che der Mutter angesichts der gravierenden Unterschiede ebenfalls n344herer Er366rterung bedurft. - 6 - Der Senat sieht Anlass, die Sache an ein anderes Landgericht zur374ck-zuverweisen. Dieses wird sich um weitere Sachaufkl344rung mit Hilfe weiterer mittelbarer Zeugen zu bem374hen haben. 13 Basdorf Raum Schaal Roggenbuck Schneider
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