5 StR 259/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2 . August 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . August 2011 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Berlin vom 28. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere J u- gend kammer des Landgerichts zurückverwi esen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer J u- gendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die dagegen erhobene Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge durch. Auf die Verfahrensrüge kommt es demnach nicht m ehr an. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen g e- troffen: a) Der in Berlin als drittes Kind libanesischer Eltern in einer zehnköpf i- gen Geschwisterreihe geborene Angeklagte entwickelte sich zu einem ve r- gleichsweise guten Schül er. Er hielt Distanz zu den subkulturellen Milieus und pflegte Kontakte zu seiner deutschsprachigen Umgebung. Die Staat s- anwaltschaft hat bisher lediglich im Juni 2009 gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung einer dem Angeklagten angelasteten Körperverletz ung (Schubsen einer Mitschülerin) abgesehen. 1 2 3 - 3 - b) Der Vater des Angeklagten K . F . nahm die 1981 geborene litauische Staatsangehörige O . R . nach muslimischem Recht zu seiner Zweitfrau. Aus dieser Verbindung gingen zwei Halbb rüder des Ang e- klagten, der am 16. Januar 2007 geborene Ir . F . sowie der am 24. Oktober 2008 geborene N . F . hervor. Die Kinder hielten sich r e- gelmäßig auch für Übernachtungen in der Familienwohnung auf, wo hin sie häufig auch von dem Angeklagten aus der Wohnung ihrer Mutter ve r- bracht wo r den waren. O. R. war mit ihrem Leben unzufrieden und begann Ende des Jahres 2009 eine freilich nur virtuelle Liebesbeziehung zu einem ju n- gen Mann in Aserbaidschan. K. F. versuchte , die Kontakte seiner L e bensgefährtin zu überwachen. Er nahm ihr schließlich d as Notebook weg , griff sie am 21. und 22. Februar 2010 mit Schlägen an und würgte sie. O. R. sprach offen von ihrem Ent schluss, sich von K. F. zu trennen und möglicherweise mit ihren Söhnen nach Litauen auszureisen. c) Am 23. Februar 2010 fehlte der Angeklagte unentschuldigt bei dem um 8. 50 Uhr beginnenden Schulausflug seiner Klasse. Auf Geheiß se i nes Vaters oder anderer F amilienangehöriger suchte er gegen 9.00 Uhr die Wohnung der O. R. auf, um seine beiden Halbbrüder in die Fam i- lienwo h nung zu verbringen. Nachdem sich die junge Frau der Wegnahme ihrer Kinder w i dersetzt hatte, er griff der gerade 16 Jahre a lte Angeklagte ein großes Kochmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm und tötete die Zwei t- frau seines Vaters mit 13 Stichen in den Oberkörper und den Rücken. O. R. verstarb binnen weni ger Augenblicke . d) Der Angeklagte meldete im We ge eines anonymen Notrufs um 11.08 Uhr einen Unfall in der Wohnung des Tato p fers. Kurz nach 11.30 Uhr teilte K. F. dem von dem Wirt eines Weddinger Cafes herbeigerufenen Polizeibeamten Y . mit, sein Sohn h a- 4 5 6 7 8 - 4 - be ihm gesagt, er hätte Mi st gemacht und er glaube, dass sein Sohn seine Freundin mit dem Messer verletzt hätte. Die Polizei gelangte ku r- ze Zeit später mit Hilfe eines von K. F. stammenden und vom Wirt vermittelten Schlü s sels in die Wohnung und fand dort die Leiche vor. K. F. , der die Wo h nung des Tatopfers selbst nicht aufsuchte, verbrachte die anschließende Zeit mit dem Bruder des Wirts, auf den er verstört wirkte und dem er von e i nem vorher stattgefundenen Arztbesuch berichtete. Der Ange klagte bekundete anlässlich seiner Festnahme in der elterl i- chen Wohnung am frühen Nachmittag, er hätte seine Halbbrüder dorthin ve r- bracht , und führte die Polizeibeamten zum Fundort des mit Opferblut beha f- t e ten Tatmessers in einen nahe gelegenen Park. D ie am Abend des Tattages durchgeführte polizeiliche Vernehmung des K. F. als Zeuge wurde wegen geltend gemachter gesundheitl i- cher Probleme abgebrochen. Der V a ter des Angeklagten war bis zu der am 2. November 2011 begonnen en Hauptverhandlung n icht erreichbar. Sein Recht s anwalt trug dann vor, sein Mandant mache wie es auch die übrigen Famil i enangehörigen taten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch. Die Staatsanwal t schaft hat ein gegen K. F. wegen Beteilig ung an dem Tötungsverbrechen geführtes Ermittlungsverfa h- ren nach § 170 Abs. 2 StPO eing e stellt . 2. Das Landgericht hat sich von der ( alleinigen ) Täterschaft des Ang e- klagten, der sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in einer Vernehmung zur Sache eing elassen hat, aufgrund einer Gesamtschau folgender Umstä n- de überzeugt: Sehr geringe Spuren von Opferblut am linken Schuh des Angeklagten und am rechten Hosenbein seiner Jeanshose belegten einen unmittelbaren Kontakt des Angeklagten mit dem Tatgeschehen. Die Verteilung der Bluta n- haftungen entlang einer Linie deute auf Abschleuderspuren hin, wie sie typ i- 9 10 11 12 - 5 - scherweise unter anderem bei schnell ausgeführten Bewegungen mit als Tatwerkzeug eingesetzten Messern en t stehen können. Der rechte Schuh des Angeklagten ha be einen Abdruck am Ta tort in unmittelbarem zeitliche n Z u- sammenhang mit der Tatbegehung hinterlassen. Der Ang e klagte habe durch Offenbaren des Messerverstecks und die Äußerung g e genüber seinem Vater Täterwissen offenbart; den Notruf des Angeklagten hat das Landgericht l e- di g lich e r gänzend herangezogen. 3. D ie Jugend kammer hat aufgrund der Beweislage denkbare altern a- tive Geschehensabläufe verneint , namentlich ein Vorschieben des jugendl i- chen Angeklagten, um die Aufdeckung der Täterschaft eines anderen Fa mil i- enmi t glieds , insbesondere des verdächtigen Vaters , zu vermeiden, und eine Tatbegehung durch diesen im Beisein des Angeklagten, wobei es zu den Blu t anhaftungen hätte kom men können (UA S. 30 f.). Ein Vorschieben des Angeklagten nach der Tat sei ausge schlossen, weil der Angeklagte bei dieser Annahme ab 8.50 Uhr a m Schulausflug tei l- genommen hätte. Hinweise auf eine Anwesenheit des K. F. am Ta t- ort zur Tatzeit hätten sich nicht ergeben. Im Gegenteil sprächen die Beku n- dungen der Zeugen, mit d enen der Vater des Angeklagten die Zeit nach der Tat ve r bracht hatte, für dessen Alibi, einen Arztbesuch (UA S. 31 f.). 4. Die Beweiswürdigung enthält auch eingedenk des eingeschrän k- ten revision s gerichtlichen Prüfungsmaßstabs sachlichrechtlich bea chtliche Fehler. Sie geht zum Teil von einem unzutreffenden Beurteilungsmaßstab aus und ist lückenhaft. Hierdurch hat es das Landgericht unterlassen , ein s o gar im Urteil angesprochenes Alternativgeschehen eine Beihilfehandlung des Angeklagten näherer P rüfung und Würdigung zu unterziehen , ferner eine denkbare Mittäterschaft des Angeklagten oder eine Tat des Angeklagten nach Anstiftung durch Familienangehörige (vgl. BGH, Urteil vom 16. Nove m- ber 2006 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387, insoweit nicht in BG HSt 51, 144 abg e druckt). 13 14 15 - 6 - a) Das Landgericht hat seine Überzeugung von der ( alleinigen ) Täte r- schaft des Angeklagten auch auf B e kundungen von dessen Vater gegenüber Dritten gestützt, insbesondere dem eigens herbeigerufenen Polizeibeamten, dem Täterwissen des Angeklagten mitgeteilt worden sei . Dabei ist das Lan d- gericht ersichtlich von dem Beweiswert der Bekundungen des Vaters des Angeklagten als einer spontan erfolgten neutralen Zeugenaussage au s- gegan gen, ohne darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich um d ie Darstellung eines wegen des Vorhandenseins eines Tatmotivs selbst verdächtigen Ze u- gen ha n delt, der seine Angaben zur eigenen Entlastung und hier sogar zur Belastung eines anderen eingesetzt haben kön n te (vgl. B rause NStZ 2007, 505, 510). Gleiches gi lt, soweit das Landgericht ausschließlich aus Bekundungen des Vaters des Angeklagten dessen Betroffensein über die angeblich nicht von ihm begangene Tat und sogar ein Alibi für die Tatzeit für erwiesen erac h- tet hat. In der Sache hat das Landgericht hierdur ch ein allein von einem Ta t- verdächtigen selbst bekund e tes Alibi akzeptiert. Auch der Notruf hätte unter dem Aspekt eines denkbaren Vert u schungsplan s be tr achtet werden müssen. b) Das Landgericht hat die von dem psychiatrischen Sachverständigen vorgetrag ene n Umstände , dass der jugendliche Angeklagte in tradierte fam i- liäre Hierarchien eingefügt sei , die Existenz der Zweitfrau des Vaters als A n- gelegenheit der Erwachsenensphäre betrachte f- fenbar grundsätzlich nicht zur Gewaltanwendu , als nicht entsche i- dend gegen d i e angenommene situativ entstanden e Tatmotivation des A n- geklagten sprechend bewertet (UA S. 29). Eine hier für angesichts nicht fer n- liegender abweichender Geschehensabläufe zur Erfüllung des G e bots der erschöpfenden Beweiswürdigung notwendige Begründung hat das Landg e- richt indes nicht darg e legt. Die Prüfung, ob der Angeklagte zur Ve rbergung der Täterschaft eines a nderen vorgescho ben sein könnte, bleib t ebenfalls lückenhaft. Das Landg e- 16 17 18 19 - 7 - richt behandelt lediglich den Fall, dass die Familie des Angeklagten diesen nach der Tat als Täter präsentiert haben könnte (UA S. 30), nicht aber eine n hier eher näher liegenden frü her ansetzenden Vertuschungsplan , der mit dem fehlende n Schulbesuch des Angeklagten in Einklang stünde . c) Soweit das Landgericht angenommen hat (UA S. 26), dass der A n- geklagte anstelle seines Vaters die Kinder aus der Wohnung der Getöteten geholt haben kön n te , weil dieser zu befürchten hatte, die Mutter werde ihn nach den Übergriffen vom Vortage nicht einlassen, hätte dies als Ansatz g e- nommen werden müssen, ein sich angesichts der Beweislage aufdränge n- des Alternativgeschehen, eine do lose Mitwirkung des Angeklagten als Tü r- öffner für den Haupt t ä ter , in Betracht zu ziehen (vgl. auch BGH, Beschl ü ss e vom 16. Fe b ruar 2005 5 StR 490/04 und vom 18. Januar 2009 5 StR 578/08, StV 2009, 176, 177) . 5. Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufklärung und B e- we r tung. Der Senat, dem eine eigene Würdigung der Beweise versagt ist, darf keines f alls erst rec ht nicht entgegen der Wertung des Landgerichts die Blutspur an der Hose des Angeklagten zur Begründung von dessen A l- leintäterschaft heranziehen. Es ist deshalb nicht möglich, das Beruhen des Urteils auf den Mängeln der Beweiswürdigung auszuschließen. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die bisherige Würd i- gung von DNA - Spuren, ohne dass diese für sich als durchgreifend fehlerhaft betrachtet werden müsste, in weiteren Zusammenhängen Bedenken ausg e- setzt ist. Das Landgericht hat erwogen, es mache für einen anderen innerfam i- liären Täter wenig Sinn, den Angeklagten anzuweisen, er solle der Pol i zei den Fundort des Messers zeigen, um so möglicherweise den Verdacht auf ihn zu lenken. Dafür sei auch aus laienhafter Sicht das Risiko zu groß, das s Sp uren des wahren Täters an dem Messer entdeckt werden würden (UA 20 21 22 23 - 8 - S. 21). Diese Annahme steht in einem Spannungsverhältnis zu dem festg e- stellten Umstand, dass DNA - Spuren des Täters auf dem Messer gar nicht zu erwarten gewesen wären (UA S. 21). Soweit hierfür als ausschla g gebend auch die nur kurze Zeit des Hautkontakts des Täters mit dem Messer ang e- nommen worden ist, muss erörterungsbedürftig bleiben, warum 13 he f tige Messerstiche DNA - Anhaftungen von der ersichtlich als unbedeckt bewert e- ten T ä terhand nicht begründen müssen, demgegenüber aber DNA - Spuren beim Anpacken der Schuhe des A ngeklagten beim Aufräumen ohne W eit e- res gelegt werden (UA S. 12). Basdorf Brause Schaal König Bellay
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