BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 259/15 vom 11. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Nove m- ber 2015 , an der teilgenommen haben: Richter Pr of. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger , Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt V. , Rechtsanwalt B. als Verteidiger, Rechtsanwältin He . als Vertreterin de r Nebenkläger in K . , - 3 - Rechtsanwalt Bö. als Vertreter des Nebenklägers C . W . , Rechtsanwalt N. , Rechtsanwalt R . als Vertrete r des Nebenklägers U . W . , Ju stizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 4 - für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ne - benklägers U . W . wird das Urteil des Landgerichts Ha m- burg vom 29. Dezem ber 2014 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zur Vorgeschichte, zum Mietverhältnis, zum Nachtatgeschehen und zu den Tatfolgen bei der Zeugin Hä . aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten der Rechtsmittel, an e i- ne andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psych i- atrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers U . W . haben mit der Sachb e- schwerde weitgeh end Erfolg. 1 - 5 - 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Der Angeklagte ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Hamburg, in dem er zur Tatzeit auch selbst wohnte. Der später Getötete J . W . war Mieter einer im 1. Obergesch oss des Hauses gelegenen Wohnung. Seit einem von Herrn W . nicht akzeptierten Mieterhöhungsverlangen des Angeklagten lebten die beiden in Streit. Dessen Grund lag hauptsächlich in der Persönlic h- keit des Angeklagten, die durch zwanghafte, von hoher Krän kbarkeit geprägte impulsiv - aggressive Züge bestimmt ist. Bei Begegnungen mit Herrn W . g e- riet der Angeklagte oftmals in hochgradige Wut, beschimpfte ihn und forderte ihn zum Auszug auf. Darüber hinaus entwickelte er seit Sommer 2011 ein wahnhaftes Idee ngebäude, das sich in einer paranoid gesteigerten Überzeic h- nung und Umdeutung alltäglicher Situationen auswirkte. Er glaubte sich von Herrn W . beschattet. Schließlich sah er ihn als Kopf einer konspirativen Bande an, der ihm nach dem Haus und weiteren Vermögenswerten trachte. Im Herbst 2012 stellte er mit einer Axt bewaffnet Herrn W . wegen eingebildeter negativer Äußerungen zur Rede. Dieser konnte flüchten. Jedoch gelang es d em Angeklagten, ihn zu stellen und mit der Faust bewusstlos zu schlagen. Hierfür wurde der Angeklagte unter Strafaussetzung zur Bewährung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Jedoch entspannte sich die Lage nicht. Am Morgen des 12. Februar 2014 be gab sich Herr W . ins Treppe n- haus, um die Tageszeitung zu holen. Wie stets, wenn er sich dort befand, trug er eine Dose Pfefferspray und ein für einen sofortigen Notruf vorbereitetes M o- biltelefon bei sich. Der Angeklagte hörte Herrn W . und wollte ihn wegen e i- nes kurz zuvor eingegangenen anwaltlichen Schreibens zur Rede stellen. Er 2 3 4 5 - 6 - betrat das Treppenhaus und sprach ihn in barschem Ton an. Aufgrund seiner wahnhaften Beziehungsverarbeitung deutete er die durch das Landgericht nicht festgestellte R eaktion Herrn W . s als herabsetzend und glaubte sich kräftigen Faustschlag ins Gesicht. Herr W . ging zu Boden und blieb mit schmerzverzerrtem Gesicht liegen. In wahnbedingt er Verkennung der Situation meinte der Angeklagte, dass Herr W . raptusartig derart in Wut geraten, dass infolge eines aggressiven Impulsdurc h- bruchs die letzten Schranken brachen und er sich spontan entschloss, die ses ihn vermeintlich angrinsende Gesicht seines ihn verhöhnenden Feindes endgü l- Aus einer Abstellkammer holte er einen Zimmermannshammer und schlug damit mehrfach auf das Gesicht und den Kopf s eines Opfers ein, um es zu töten. Hierdurch verursachte er schwerste, möglicherweise schon tödliche Verletzungen. Nach wie vor rasend vor Wut stach er anschließend mit einem Messer mehrfach und mit großer Wucht in den Hals - und Brustbereich. Wä h- renddessen 2. Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte aufgrund eines durch die Wahnstörung verursachten und sein Verhalten intendierenden aggressiven Impulsdurchbruchs im Zustand ve r- minderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB gehandelt habe. Eine vollständ i- ge Aufhebung der Steuerungsfähigkeit habe hingegen nicht vorgelegen. Das Mordmerkmal der Heimtücke ist nach Auffassung der Schwurgerichtskammer mangels Arglosigkeit des Opfers nic ht verwirklicht. Wie die Mitnahme des Pfe f- fersprays und des Mobiltelefons zeige, habe Herr W . ständig mit erhebl i- chen Angriffen des Angeklagten auf seine körperliche Integrität gerechnet. 6 7 - 7 - 3. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gege n die Schul d- fähigkeitsprüfung der Schwurgerichtskammer bestehen durchgreifende Bede n- ken. a) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit Fo l- gendes ausgeführt: Die Diagnose der isolierten Wahnstörung im Sinne eines B e- ziehungswahns wird im Urteil nicht näher klassifiziert. Die g e- wählte Formulierung lässt auch offen, welches Eingangskriter i- um des § 20 StGB erfasst sein soll. Zwar ist die krankhafte se e- lische Störung ausdrücklich benannt; jedoch ist wegen der sich daran anschließenden Formu lierungen unklar, ob die Stra f- kammer tatsächlich (begründet) von diesem Eingangskriterium ausgeht. Dem Kontext des Urteils lässt sich allenfalls entnehmen, dass eine exogene Psychose als Unterfall der krankhaften seel i- schen Störung wohl nicht in Betracht k ommt, ebenso wenig wie eine akute Intoxikationspsychose. Von Relevanz wäre mithin a l- lenfalls eine endogene Psychose als Unterfall der krankhaften seelischen Störung. Diese könnte aus dem Formenkreis der Schizophrenie stammen, aber auch aus einer bipolaren Störung mit Wahnsymptomen oder affektiven Psychosen resultieren. I n- andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB in Betracht, wobei der Beziehung s- wahn dann allein auf wahnhaftem Erleben und wohl nicht auf der Persönlic hkeitsstörung beruhen würde. In einem derartigen Fall wäre jedoch zwingend die Frage nach dem Tatvorsatz und der Unrechtseinsicht zu diskutieren gewesen. Daran fehlt es hier. Das dargelegte Störungsbild, vor allem die Betonung des wahnhaften Erlebens, aber auch die Beschreibung des Z u- standsbildes des Angeklagten in der Untersuchungshaft (UA S. 32 ff.) hätten Anlass zu der Erörterung geboten, ob die Dia g- nose den geistig - seelischen Zustand des Angeklagten hinre i- chend zutreffend beschreibt. So tritt ein Bezieh ungs - und B e- 8 9 - 8 - ei n trächtigungswahn häufig als Begleitsymptom einer anderen psychiatrischen Störung, wie der Schizophrenie oder anderen Formen des paranoiden, wahnhaften Erlebens auf. Hier bleibt allerdings völlig im Dunkeln, ob es sich bei dem diagnostizierte n isolier um eine eigenständige (paranoide) Persönlichkeitsstörung (ICD - 10 F 60.0) handelt oder um einen Ausschnitt einer paranoiden Psychose (ICD - 10 F 22.0) oder e i- ner (paranoiden) Schizophrenie (ICD - 10 F 20.0), Diagnosen, die sich zum Teil gegenseitig ausschließen. Das lässt insg e- samt besorgen, dass die Art der Störung und damit auch der Schweregrad und ihr Einfluss auf die Schuldfähigkeit unzutre f- fend beurteilt worden sind. Wahnsysteme festgestellt sind, steht der Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Einsichts - oder Steuerun , zielgerichtetes Verha l- ten regelmäßig indiziell nicht entgegen, weil die Aufhebung der inneren Sinnstruktur nicht regelmäßiges Kennzeichen wahnha f- ten Er lebens ist. Insgesamt erfassen diese Störungen eine gr o- ße Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden. Daher ist die bloße Feststellung einer Diagnose ohne weitere nac h- vollziehbare Darlegungen zur Einordnung der Störung in den Kreis psychischer Störungen mit unterschiedlichen Auswirku n- gen auf die Einsichts - und Steuerungsfähigkeit für die Beurte i- lung der Schuldfähigkeit nicht aussagekräftig. Besonders deutlich wird dies angesichts der weiteren Beschre i- bungen des psychischen Zustandsbilds des Angeklagten b ei der Tat: Der Angeklagte wollte J . W . durch seine Störung bedingten aggressiven Impulsdurchbruch ve r- nicht raptusartig durch die Wahnstörung ausgelöst war (UA S. 27). In den Feststellungen ist der Ang eklagte insoweit als rasend vor wahnhaft be dingter beschrieben (UA S. 15). Angesichts dieser Zustandsb e- schreibungen genügt es nicht, schlicht zu behaupten, die Ste u- erungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht aufgehoben gewesen (UA S. 16). Die Frage nac h der Einsichtsfähigkeit des Ang e- klagten wird gar nicht gestellt, geschweige denn erörtert. Das Urteil ist auch insoweit lückenhaft und nicht nachvollziehbar. - 9 - b) Der Senat tritt dem bei. Allerdings wird der Schwerpunkt der Schuldf ä- higkeitsprüfung unte r anderem wegen Äußerungen des Angeklagten nach der Tat, die auf eine erhaltene Unrechtseinsicht hindeuten, bei der Steuerungsf ä- higkeit liegen. Die Sache bedarf wegen der rechtsfehlerhaften Erörterung der Schuldfähigkeit auch hinsichtlich des Maßregelaussp ruchs neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Zuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverstä n- digen liegt nahe. c) Hingegen sind die im Tenor bezeichneten Feststellungen rechtsfehle r- frei getroffen und können bestehen bleiben. Der nicht revidierende A ngeklagte hat von der Möglichkeit, seine Verurteilung und damit auch die Feststellungen anzugreifen, keinen Gebrauch gemacht. Ergänzende Feststellungen sind mö g- lich, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen. 4. Für den Fall, dass die neue Hauptve rhandlung abermals eine grun d- sätzlich aufrechterhaltene Schuldfähigkeit des Angeklagten ergeben sollte, wird Folgendes zu beachten sein: Die Revisionsführer weisen zu Recht darauf hin, dass das Landgericht seiner Prüfung des Mordmerkmals der Heimtücke u nzutreffende rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs steht eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atm o- sphäre beruhende latente Angst des Opfers der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen ; es kommt vielmehr darauf an, ob das Opfer gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. O k- tober 1993 5 StR 473/93, BGHSt 39, 353, 368 f.; vom 23. August 2000 3 StR 234/00, NStZ - RR 2001, 14; vom 9. September 2003 5 StR 126/03, NStZ - RR 2004, 14, 15 f. ; vom 30. August 2012 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337 , 338 ). Ferner kann bei einem zunächst in Körperverletzungsabsicht geführten 10 11 12 13 - 10 - Angriff Arglosigkeit bejaht werden, wenn der ursprüngliche Verletzungswill e des Täters so schnell in einen Tötungsvorsatz umschlägt, dass der Überraschung s- effekt bei Beginn der eigentlichen Tötungshandlung noch andauert (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 1 StR 113/06, NStZ 2006, 502, 503 mwN). Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen erscheint danach eine Arglosigkeit des keine Abwehrverletzungen aufweisenden Opfers nicht ausgeschlossen. Im Blick auf die Wahnstörung des Angeklagten und den durch die Schwurgerichtskammer angenommenen Impul sdurchbruch wäre g e- gebenenfalls jedoch eingehend zu erörtern, ob der Angeklagte mit Ausnu t- zungsbewusstsein gehandelt hat (hierzu LK - StGB/Jähnke, 11. Aufl., § 211 Rn. 45 mwN). Sander Dölp König Berger Bellay 14
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