ECLI:DE:BGH:2017:100817B5STR259.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 259/17 vom 10. August 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10 . Aug ust 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 22. Februar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rec htsfehler zum Nachteil der A n- geklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend ist anzumerken: Angesichts der überaus milden Strafbemessung schließt der Senat aus, dass die Einzel - und Gesamtstrafenauss prüche auf einer etwaigen Nichtberücksic h- tigung des Zeitablaufs seit den Taten beruhen könnten. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers B . vom 9. August 2017 hat vorgel e- gen. Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher
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