ECLI:DE:BGH:2018:190718B5STR259.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 259/18 vom 19. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2 018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31. August 2017 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt geändert: a) - und b) Das Grundurteil wird wie folgt gefasst: durch die Tat vom 10. September 2016 entstandenen mat e- c) Die Adhäsionsentscheidung wird dahin ergänzt, dass im Ü b- rigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag a b- gesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in - soweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben - und Adh äsionskläger im Revisions - verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrüge betreffend die Verletzung rechtlichen Gehörs den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Nach der durchgeführten Protokollberichtigung ist nämlich davon auszugehen, dass sich der Angeklagte zur Sache geäußert hat (Protokollband S. 6). Dem entsprechen die Urteilsgründe (UA S. 27). Abgesehen davon hatte der Angekla gte im Laufe der Hauptverhandlung bis hin zum letzten Wort jede Möglichkeit, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern. 2. Die Adhäsionsentscheidung bedarf in mehreren Punkten der Klarste l- lung. - en. Das Landgericht hat dem Angeklagten das vom Adhäsionskläger beantragte Schmerzensgeld in vollem Umfang zuerkannt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, i- chen Ausführungen, wonach bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch seien (UA S. 48), gefährden den Schmerzensgeldausspruch letztlich nicht. b) Hinsichtlich des Grundurteils war zum Ausdruck zu bringen, dass di e- ser sich nur auf die materiellen Schäden aufgrund der durch den Angeklagten verübten Verwüstung der Wohnung des Adhäsionsklägers bezieht. 1 2 3 4 5 - 4 - c) Gibt das Gericht wie hier einem Adhäsionsantrag nur teilweise statt, ist insoweit von einer Entsche idung über den Adhäsionsantrag abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 5 StR 488/17 mwN). Der Senat hat die Adhäsionsentscheidung diesbezüglich ergänzt. Mutzbauer Schneider König Berger Köhler 6
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