5 StR 260/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 27. September 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Sep-tember 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter Schaal,Richter Hubertals beisitzende Richter,Bundesanwaltals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwaltals Verteidiger,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil desLandgerichts Bremen vom 1. März 2002 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen werden derStaatskasse auferlegt. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewalti-gung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberau-bung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete vom Generalbundesanwaltnicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge dieBeweiswürdigung angreift, bleibt ohne Erfolg.Das Landgericht hat festgestellt, daß es zwischen dem Angeklagtenund der noch vor Anklageerhebung verstorbenen G am 29. Ju-ni 2001 während eines 18 Stunden dauernden gemeinsamen Aufenthalts inder vom Angeklagten genutzten Wohnung zum Geschlechtsverkehr kam. Eshat sich aber nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte dazuGewalt anwandte, die Frau mit einer Flasche niederschlug und sie in derWohnung einsperrte.Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigunghat keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben. - 4 -Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPO).Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täter-schaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grund-sätzlich hinzunehmen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Steht dabeiAussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung im wesentlichen davonab, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen nach ständiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs die Urteilsgründe erkennen lassen, daß derTatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkanntund in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswür-digung 1, 14, 15, 23). Diesen Anforderungen an eine lückenlose Gesamtwür-digung aller Indizien ist das Landgericht entgegen der Auffassung der Be-schwerdeführerin gerecht geworden. Es hat unter Bedacht auf die Persön-lichkeit des Angeklagten, sein Vorleben sowie seine teilweise unzutreffendenEinlassungen bei der Polizei und beim Haftrichter zu den gegen ihn hier er-hobenen Vorwürfen eine umfassende und überaus sorgfältige Würdigungaller erkennbaren Beweismittel vorgenommen, insbesondere die verschiede-nen Aussagen der verstorbenen Zeugin G im Ermittlungsverfahren mitdem übrigen Beweisergebnis abgeglichen. Wenn das Landgericht die beidieser Würdigung entstandenen Zweifel an der Zuverlässigkeit der ohnehinproblematischen Zeugin nicht überwinden konnte, weil eine persönliche Ver-nehmung nicht mehr möglich ist, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu be-anstanden. - 5 -Die hiergegen vorgetragenen Erwägungen der Beschwerdeführerinstellen eine eigene Beweiswürdigung dar, mit der die Staatsanwaltschaft zuanderen Feststellungen gelangen möchte. Damit kann sie im Revisionsver-fahren nicht gehört werden.Harms Raum BrauseSchaal Hubert
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