5 StR 260/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 21. M344rz 2007 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagten B. , L. und N. wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten verurteilt, die Angeklagten W. und B374. wegen Untreue zu Freiheits-strafen von jeweils einem Jahr. Die Vollstreckung der Strafen ist zur Bew344h-rung ausgesetzt worden. Die auf Verfahrens- und Sachr374gen gest374tzten Re-visionen der Angeklagten gegen das Urteil sind aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Erg344nzend bemerkt der Senat zu den Sachr374gen: Die Schadensbestimmung durch das Landgericht (UA S. 267 ff.) ist prinzipiell durchgreifend bedenklich. Indes ist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, dass sich dies auf die Feststellung eines Verm366gensnachteils im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB und auf die Bemessung von dessen Ausma337 im Ergebnis nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. 2 Es war auf einen Vergleich der ausgereichten Darlehensvaluta mit dem Wert des R374ckzahlungsanspruchs der kreditierenden Bank unter Be-r374cksichtigung der Sicherheiten im Zeitpunkt der pflichtwidrigen riskanten Kreditgew344hrung abzustellen (vgl. BGHSt 47, 148, 157; BGH NStZ-RR 2005, 3 - 3 - 374, 375; BGH wistra 2000, 60, 61; BGH, Urteil vom 31. Mai 1960 226 1 StR 106/60). Namentlich im Blick auf die anschlie337end 374ber zwei Jahre mit Mieteink374nften aus dem kreditierten Plattenbau-Objekt geleisteten Zins-zahlungen (UA S. 121, 130, 199) war die Annahme v366lliger Wertlosigkeit der Darlehensr374ckzahlungsforderung bei ausschlie337licher Inrechnungstellung der Grundsicherheiten als Ausgangspunkt verfehlt. Der Senat sieht jedoch eine im Sinne des 247 266 StGB tatbestandsrelevante Verm366gensgef344hrdung darin, dass die Angeklagten mit der Kreditgew344hrung ein allzu weitgehendes Risiko eingegangen sind, weil 226 anders als bei den anderen angeklagten Kreditge-w344hrungen (Leipzig III, Schwerin) 226 kein ausreichender Sicherheitsspielraum vorhanden war. Dieses von ihnen erkannte pflichtwidrige Risiko hat sich dann in einer entsprechenden Verm366gensgef344hrdung niedergeschlagen, die nach au337en deutlich wurde (Leerstand, UA S. 129; Wertberichtigungen, UA S. 130 f.; Einstellung weiterer R374ckzahlungen, UA S. 278 f., 54). Hiernach besteht unter Ber374cksichtigung der pflichtwidrig von den Angeklagten einge-gangenen Risiken (Gefahr einer Negativentwicklung des Gesch344ftskonzepts im Zusammenhang mit den Plattenbauten bei mindestens 374beraus knapper Modernisierungskalkulation mit fehlenden Kapitalreserven; Hintergrund einer unmittelbar zuvor abgelehnten Kreditgew344hrung, G366rlitz, UA S. 62 ff.) im Er-gebnis kein Zweifel daran, dass ein grundlegend abweichender zutreffender Ansatz der Bestimmung des Nachteils im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB in-soweit kein g374nstigeres Ergebnis f374r die Angeklagten erbracht h344tte. Dies gilt angesichts der im Urteil festgestellten gesamten Negativentwicklung auch in Anbetracht der gebotenen Ber374cksichtigung einer Haftung auch anderer Au-bis-Objekte f374r den der Verurteilung zugrunde liegenden Kredit. Dies steht vor dem Hintergrund, dass die Pflichtwidrigkeit des eingegangenen Risikos ma337geblich am Umfang des Gesamtengagements der Bank mit Aubis-Krediten, f374r die sich weitestgehend auch keine Konsortialbank finden lie337, zu messen ist. Der ausgeurteilte Untreuevorwurf ist im Ergebnis zu Recht letztlich darin zu finden, dass die als Vorstandsmitglieder der Bank verantwortlichen 4 - 4 - Angeklagten zu einem Zeitpunkt, als dies wirtschaftlich noch vertretbar war (vgl. hingegen UA S. 472 ff.), unter Vernachl344ssigung erkannter deutlicher Risiken und Negierung vielf344ltiger Warnungen pflichtwidrig die Kreditgew344h-rung f374r das Aubis-Gesamtprojekt fortsetzten, anstatt pflichtgem344337 das En-gagement durch Verweigerung weiterer Kredite ohne weitere Nachweise zu positiver Entwicklung des Gesamtkonzepts zu begrenzen. Angesichts der Kenntnis der Angeklagten von allen ma337geblichen Begleitumst344nden 344ndert der Umstand, dass eigenn374tzige oder sonstige ersichtlich sachfremde Motive nicht festzustellen waren, nichts am bedingten Untreuevorsatz. Motivatorisch war zu unterstellen das Festhaltenwollen der Angeklagten an einem ur-spr374nglich vertretbar engagiert gef366rderten, f374r die Bank auch eintr344glichen Gro337projekt, das sie mit 374beraus weitgehenden informellen Zusagen bef366r-dert hatten und das sie infolge einer 226 freilich unerl344sslichen 226 Begrenzung m366glicherweise insgesamt gef344hrdet sahen (UA S. 289 ff.). Basdorf Raum Schaal D366lp K366nig
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