5 StR 260/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Geiselnahme - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten U . wird d as Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Januar 2013, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der A n- geklagte wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung und zur Nötigung (§§ 239, 240 StGB statt § 239b StGB) v erurteilt wird, b) im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an e ine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Geiselna h- me zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstr e- ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Di e hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten U . erzielt mit der Sachbeschwerde den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übr igen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der erst n ach Abschluss der durch den Mitangeklagten P . verübten Gewalthandlungen und Bedrohungen des Nebenklägers mit dem Tod hinzugekommene und in den Tatplan nicht eingeweihte, vielmehr von der Situation überraschte (UA S. 38) Angeklagte U . bei seinem für sich betrachtet rechtsfehlerfrei a n- genommenen erst im zweiten Handlungsabschnitt geleisteten Gehilfenbe i- trag die qualifizierte Nötigungsabsicht des Haupttäters im Sinne des § 239b Abs. 1 StGB (Drohung mit dem Tod des Opfers) in sein Vo rstellungsbild au f- genommen hatte. Demgemäß ist ihm diese ebenso wenig nach § 27 Abs. 1 StGB zurechenbar wie in Übereinstimmung mit der Auffassung des Lan d- gerichts (UA S. 38) die durch den Haupttäter im ersten Handlungsabschnitt verübten Körperverletzun gshandlungen. Indessen waren vom Vorsatz des Angeklagten sämtliche Tatbestandsmerkmale der § 239 Abs. 1, § 240 Abs. 1 StGB umfasst, weswegen sich dieser wegen Beihilfe zu diesen Delikten strafbar gemacht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. November 19 57 5 StR 505/57, BGHSt 11, 66). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Veru r- teilung wegen Beihilfe zur Geiselnahme tragen, und ändert den Schul d- spruch analog § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Schuldspruchänderung entzieht dem Strafausspruch die Grun d- lage. Die Feststellungen sind hingegen durch den Rechtsfehler nicht berührt un d können deshalb insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisher i- gen nicht widersprechen. 3. In der neuen Hauptverhandlung werden die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB n ochmals zu bewerten sein. Für den Fall der abermaligen Ablehnung eines Täter - Opfer - Ausgleichs werden der Abschluss der Schlic h- tungsvereinbarung und die Zahlung eines Schmerzensgelds durch den A n- geklagten anders als im angefochtenen Urteil geschehen jed enfalls als 2 3 4 - 4 - gewichtige Strafmilderungsgründe in die Strafzumessungserwägungen ei n- zustellen sein. Basdorf Sander Dölp König Bellay
Full & Egal Universal Law Academy